Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer werden die Vorschriften im Straßenverkehr ständig erweitert und das Verkehrsrecht im Rahmen der EU-Harmonisierung vereinheitlicht. Das Mobilitätspaket der Europäischen Union steht bereits in den Startlöchern und wird weitere weitreichende Änderungen mit sich bringen (z.B. Neuregelungen zur Kabotage, zu den Lenk- und Ruhezeiten und zu Entsendungen im Straßentransportsektor).
Bei unseren Kontrollen stellen wir immer wieder fest, dass viele Regelungen, die eigentlich aus dem Tagesgeschäft bekannt sein müssten, wie z.B. die Tourenplanung nach gültigen Sozialvorschriften oder die Sicherstellung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und der Ladung nicht ausreichend berücksichtigt werden und es so zu Verstößen kommt.
In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass je nach Schwere der festgestellten Verstöße der Entzug der Beförderungslizenz und damit ein faktisches Berufsverbot gem. Verordnung (EU) Nr. 1071/2009 (sog. Todsündenliste) in Verbindung mit Verordnung (EG) 2016/403 (Risikoeinstufungssystem) drohen kann.
Des Weiteren ist vielen Unternehmen häufig unklar, welche Haftungsregelungen für bestimmte Vergehen, die augenscheinlich gar nicht in der eigenen Verantwortung liegen, bei der Transportbeauftragung möglich sind. Nach § 7c GüKG darf der Auftraggeber eines Speditions- oder Frachtvertrages eine Leistung aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Frachtführer über die hierfür erforderliche Erlaubnis oder Berechtigung nicht verfügt oder diese unzulässig gebraucht. Gleiches gilt, wenn eine Arbeitsgenehmigung oder Fahrerbescheinigung des Fahrpersonals fehlt. Ich möchte darauf hinweisen, dass es in keinem Fall ausreichend ist, die erforderliche Erlaubnis oder Berechtigung einmalig anzufordern und darauf zu vertrauen, dass das beauftragte Transportunternehmen diese bis zum Ablaufdatum innehält. In unserem Merkblatt: „Verantwortung des Auftraggebers nach § 7c Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)“, welches wir - das Bundesamt für Güterverkehr - im Juli 2014 veröffentlicht haben, stellen wir Ihnen hierzu die Möglichkeiten zur Erfüllung der Verpflichtungen im Einzelnen näher vor.
Um den stetig wachsenden Anforderungen gerecht zu werden, empfiehlt es sich, auf ein Compliance-Management-System, wie die Web-Plattform von FUMO zurückzugreifen, damit Sie die Möglichkeit haben, Ihre Prozesse und Kontrollen zu digitalisieren und Ihren Dokumentations- und Archivierungspflichten nachzukommen.
Es wäre zu wünschen, wenn über diesen Weg die Beanstandungsquote bei unseren Kontrollen reduziert werden könnte. Denn Kontrollen kosten Zeit und sorgen für Verzögerungen im Lieferverkehr. Dies führt zu Ertragseinbußen, unter Umständen zu Bußgeldern, Punkten im Verkehrszentralregister und dem Entzug der Beförderungslizenz.
Bleiben Sie sicher!
Ihr
Andreas Marquardt
ehem. Präsident - Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt für Logistik und Mobilität)