Am 8. Juli 2020 ist das Mobilitätspaket I vom Europäischen Parlament beschlossen worden. Erste Änderungen sind bereits am 20. August 2020 in Kraft getreten. Die überarbeiteten Vorschriften sollen für Verbesserungen in mehreren Bereichen sorgen: bei der Entsendung von Fahrern, ihren Lenk- und Ruhezeiten, dem Marktzugangsrecht und der Durchsetzung der Vorschriften für die Kabotage (d. h. die vorübergehende Beförderung von Gütern in einem Mitgliedstaat durch Verkehrsunternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat). So sollen Wettbewerbsverzerrungen auf der Straße beseitigt und die Ruhebedingungen der Fahrer verbessert werden.
1. | Im grenzüberschreitenden Güterverkehr dürfen unter besonderen Umständen zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden (bitte Ausgleich- und Rückkehrpflicht beachten). |
2. | Unternehmen müssen die Arbeit der Fahrer so planen, dass alle Fahrer innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens ein Mal an den Wohnort oder Unternehmensstandort zurückkehren können, um dort eine regelmäßige Wochenruhezeit (mind. 45 Stunden) einzulegen. |
3. | Alle Wochenruhezeiten, die insgesamt länger als 45 Stunden andauern, dürfen in den EU-Mitgliedstaaten nicht im Fahrzeug verbracht werden. Das Unternehmen muss für die Kosten der Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs aufkommen. |
4. | Auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten dürfen im begleiteten kombinierten Verkehr (Fähre/Zug) unter speziellen Voraussetzungen bis zu zwei Mal für insgesamt maximal eine Stunde unterbrochen werden |
5. | Fahrtunterbrechung bei Mehrfachbesatzungen sind auch während der Lenkzeit des zweiten Fahrers möglich. |
6. | Abweichungen von den Lenkzeitbeschränkungen von maximal 2 Stunden sind am letzten Arbeitstag der Woche möglich - wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen und die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet wird - um zum Wohnort oder zum Unternehmensstandort zu gelangen. |
7. | Erfassung von Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten unter dem Symbol "Bett". |
8. | Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen jeden Grenzübertritt unmittelbar an der Grenze dokumentieren. |
1. | Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen jeden Grenzübertritt unmittelbar an der Grenze per Landeseingabe dokumentieren. |
2. | Neuregelungen der Entsendebestimmungen für Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, die im Rahmen der länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen, Arbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat entsenden. |
1. | Alle Fahrzeuge, die für grenzüberschreitende Beförderungen eingesetzt werden, müssen spätestens acht Wochen nach Verlassen des Niederlassungsmitgliedstaates zu einer der Betriebsstätten in diesem Staat zurückkehren. |
2. | Infolge eines ausgereizten Kabotagepensums muss eine „Abkühlphase” von vier Tagen folgen, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat” keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind. |
3. | Rehabilitierung des Verkehrsleiters frühestens ein Jahr nach dem Tag der Aberkennung der Zuverlässigkeit (Nachweis durch Weiterbildung von mindestens drei Monaten oder Bestehen der Prüfung zum Nachweis der fachlichen Eignung). |
Genehmigungspflicht für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr mit einer zulässigen Höchstmasse über 2,5 Tonnen. |
In Neufahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung muss der neue intelligente Fahrtenschreiber (2. Generation, Version 2) eingebaut werden. |
Bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten verdoppelt sich die Mitführungspflicht der Nachweise auf den aktuellen und die vorausgehenden 56 Tage. |
Alle Fahrzeuge, die mit einem analogen oder einem digitalen Fahrtenschreiber der 1. Generation (eingebaut in Neufahrzeuge bis 14. Juni 2019) ausgestattet sind, müssen bei grenzüberschreitenden Fahrten auf den neuen intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version (2. Generation, Version 2) umgerüstet worden sein. |
Alle Fahrzeuge, die ab dem 15. Juni 2019 zugelassen wurden, müssen bei grenzüberschreitenden Fahrten auf den neuen intelligenten Fahrtenschreiber (2. Generation, Version 2) umgerüstet worden sein. |
1. | Geltung der VO (EG) Nr. 561/2006 auch bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt. |
2. | Fahrtenschreiberpflicht (2. Generation, Version 2) bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt. |
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