Umsetzung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG)

Anforderungen zielgerichtet erfüllen. Speziell für Unternehmen der Transportlogistik.

Am 18. November 2023 ist das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz - EnEfG) in Kraft getreten. Unternehmen mit einem durchschnittlichen Energieverbrauch der letzten drei Kalenderjahre, von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind dazu verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (DIN EN ISO 50001 oder EMAS) einzurichten und Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung der zuvor genannten Umsetzungspläne gilt außerdem, für alle Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von mehr als 2,5 Gigawattstunden, die gem. §1 EDL-G zur Durchführung eines Energieaudits verpflichtet sind.

Achtung: Die erste Frist zur Umsetzung läuft am 18. Juli 2025 ab!

Bei der Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs muss ein Unternehmen alle Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird und alle weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Fuhrpark, etc.) berücksichtigen. Hierzu gehört selbstverständlich auch der Kraftstoffverbrauch der eingesetzten Fahrzeuge, der mit einem Umrechnungsfaktor in Gigawattstunden (GWh) umgerechnet werden muss. Dieser wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aktuell, mit 9,96 kWh pro Liter Kraftstoff angegeben. Auf Grundlager dieser Umrechnungsfaktoren, können Sie sich folgende Faustregel merken:

Schwellenwert: >7,5 GWh


Ab diesem Schwellenwert muss Ihr Unternehmen die Anforderungen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) vollumfänglich erfüllen. Dieser Schwellenwert wird ab einem jährlichen Dieselverbrauch von ca. 753.000 Litern, bzw. ab einer Fuhrparkgröße von ca. 24 Fahrzeugen überschritten.

Schwellenwert: >2,77 GWh


Ab diesem Schwellenwert fällt Ihr Unternehmen unter die Energieauditpflicht, sobald der Gesetzentwurf zur Änderung des EDL-G in Kraft tritt. Dieser Schwellenwert wird ab einem jährlichen Dieselverbrauch von ca. 278.000 Litern, bzw. ab einer Fuhrparkgröße von ca. 9 Fahrzeugen überschritten.

Schwellenwert: >2,5 GWh


Ab diesem Schwellenwert fällt Ihr Unternehmen aktuell unter die Energieauditpflicht, sofern es sich um ein großes Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Dieser Schwellenwert wird ab einem jährlichen Dieselverbrauch von ca. 251.000 Litern, bzw. ab einer Fuhrparkgröße von ca. 8 Fahrzeugen überschritten.

Ordnungswidrigkeiten für Unternehmen, die ein Managementsystem (EMS/UMS) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingerichtet haben, können mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Dies gilt ebenfalls für die nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung, Bestätigung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für die wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

Das sollten Sie als nächstes tun. Ihre nächsten Schritte:

1. Kostenfreie Checkliste ausfüllen


Füllen Sie unsere kostenfreie Checkliste aus und Sie erhalten umgehend Rückmeldung, ob Sie unter die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes (Energie- oder Umweltmanagementsystem) und/ oder das  Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (Energieauditpflicht) fallen.

2. Energieverbrauch erfassen und berechnen


Ermitteln Sie den Gesamtenergieverbrauch der letzten vier Kalenderjahre (2020, 2021, 2022 und 2023). Bringen Sie die erfassten Verbräuche auf die Einheit Kilowattstunden bzw. Gigawattstunden. Multiplizieren hierzu die erfassten Verbrauchsdaten mit dem Umrechnungsfaktor des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

3. Vorgaben des EnEfG umsetzen


Sofern der ermittelte durchschnittliche Energieverbrauch in den letzten drei Kalenderjahren 7,5 GWh übersteigt, sind Sie verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem (DIN EN ISO 50001 oder EMAS) einzurichten und Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Energieeinsparmaßnahmen zu erstellen und zu veröffentlichen.

Ist Ihr Unternehmen betroffen? Bei uns bekommen Sie Klarheit!

Kontaktinformationen
Angaben zum Unternehmen
Angaben zum Energieverbrauch
Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten elektronisch erhoben und gespeichert werden. Meine Daten werden dabei nur streng zweckgebunden zur Bearbeitung und Beantwortung meiner Anfrage benutzt.

Unser Angebot für Unternehmen der Transportlogistik

Wir unterstützen Sie gerne in jeder Projektphase bei der Erstellung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001. Unsere jahrelange Erfahrung bei der Erhebung von Energiedaten, der Erstellung von Umwelt- und Energiebilanzen, der Berechnung von Treibhausgasemissionen oder der Entwicklung von Energieeffizienzmaßnahmen macht uns zum idealen Partner. Wobei dürfen wir Sie unterstützen? Sie haben die Wahl:

  • Projektplanung, Projektleitung und Projektkoordination
  • Vor-Ort Bestandsaufnahme und Durchführung vorbereitender Tätigkeiten (insbes. Festlegung der Zuständigkeiten, Verpflichtungen und Ressourcen, Kontextanalyse, Festlegung des Anwendungsbereichs und der Systemgrenzen)
  • Durchführung von Workshops und Schulungen zur Vermittlung der Normvorgaben der ISO 50001
  • Erhebung und Darstellung der energierelevanten Prozesse (inkl. Umwelt- und Energiebilanz)
  • Erstellung eines semi-automatisierten Dashboards zur Festlegung der Energieleistungskennzahlen, der Ermittlung und Bewertung der energiebezogenen Leistung und der ökonomischen Bewertung von Energieeffizienzmaßnahmen
  • Formulierung der Energiepolitik sowie Energieziele und Integration des Energiemanagementsystems in die Unternehmensprozesse
  • Erstellung der erforderlichen Dokumente
  • Unterstützung bei der Entwicklung von Energieeffizienzmaßnahmen
  • Durchführung von internen Audits
  • Korrespondenz mit der Zertifizierungsgesellschaft
  • Begleitung des Zertifizierungsaudits

Ansprechpartner

Christopher Harjo
Leiter Nachhaltigkeit und Compliance

Fragen und Antworten zur EnEfG und zum EDG-L

Gibt es Ausnahmen für kleine und mittlere Unternehmen?


Energieeffizienzgesetz (EnEfG): Nein, das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) orientiert sich ausschließlich am durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Kalenderjahre der Unternehmen. Dabei wird keine Unterscheidung anhand der Unternehmensgröße gemacht, d.h. die Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gilt für alle Unternehmen, die einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr in den letzten drei Kalenderjahren vorweisen.

Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G): Ja, das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) gilt in der aktuell gültigen Fassung (vom 13.11.2023) ausschließlich für Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 sind. Wichtiger Hinweis: Am 22. Mai 2024 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G) und zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) beschlossen. Die Änderungen sehen vor, dass zukünftig, Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 2,77 GWh pro Jahr, der Energieauditpflicht unterliegen. Als Faustregel gilt: Ab einem Kraftstoffverbrauch von durchschnittlich ca. 278.000 Litern (Diesel) haben Sie einen Energieverbrauch von mehr als 2,77 GWh.

Welche Fristen zur Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems gelten für mein Unternehmen?


Die Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystem muss spätestens 20 Monate, nachdem das Unternehmen die Schwellenwerte von durchschnittlich 7,5 GWh überschritten hat, abgeschlossen sein. Die Frist zur Statusfeststellung der Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 ist bereits am 18. November 2023 abgelaufen, d.h. Unternehmen mussten den Gesamtenergieverbrauch für die Jahre 2020, 2021 und 2022 bis zu diesem Stichtag ermitteln, daher existieren aktuell zwei verschiedene Fristen bzgl. der Umsetzung der Anforderungen des EnEfG:

  1. Unternehmen, die den Schwellenwert in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 überschritten haben
    Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Schwellenwert von durchschnittlich 7,5 GWh (für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022) überschritten haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben.
  2. Unternehmen, die den Schwellenwert nicht in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 überschritten haben
    Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Schwellenwert von durchschnittlich 7,5 GWh überschritten haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie den Schwellenwert überschritten haben, eingerichtet haben. Der Stichtag ist der 1. Januar des auf ein abgeschlossenes Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres. Falls ein Unternehmen beispielsweise nach dem 31. Dezember 2023 am 1. Januar 2024 einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh/a feststellt, muss es innerhalb einer Frist von 20 Monaten bis spätestens zum 1. September 2025 ein EMS oder UMS einrichten und betreiben.

Muss das Energie- oder Umweltmanagementsystem zertifiziert sein?


Ja, der Nachweis für ein vollständig eingerichtetes Energiemanagementsystem (EMS) gemäß DIN EN ISO 50001 erfolgt über ein gültiges, von akkreditierten Zertifizierungsstellen ausgegebenes, DIN EN ISO 50001-Zertifikat. Ein gültiges DIN ISO 50001 Zertifikat oder ein gültiger Eintragungsbescheid ins EMAS-Register ist spätestens 20 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Überschreitens der Energieverbrauchsschwelle von 7,5 GWh/a, vorzulegen. Unternehmen, die in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 den Schwellenwert überschritten haben, müssen ein gültiges DIN ISO 50001 Zertifikat oder ein gültiger Eintragungsbescheid ins EMAS-Register bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 vorlegen.

Wer ist zur Durchführung eines Energieaudits gem. §1 EDL-G verpflichtet?


Die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits gilt für alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 [...] sind. Dies betrifft aktuell (04.06.2024), ausschließlich Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen oder einen Umsatz von über 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von über 43 Mio. EUR ausweisen.

Was muss alles bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs gem. EnEfG berücksichtigt werden?


Die Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs muss alle im Eigentum befindlichen, selbst genutzten sowie alle angemieteten Gebäude und Standorte, an denen Energie verbraucht wird und alle weiteren, zum Unternehmen gehörenden Energieverbraucher (Anlagen, Prozesse, Fuhrpark, etc.) umfassen. Ein verpflichtetes Unternehmen ist dabei immer die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und/oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe bzw. Betriebsteile. Rechtlich selbständige Tochtergesellschaften gelten in diesem Sinne als eigene Unternehmen.

Gibt es Energieverbräuche im Unternehmen, die nicht berücksichtigt werden müssen?


Um den Gesamtendenergieverbrauch zu berechnen, müssen alle gängigen Energieformen wie Strom, Brennstoffe, Kraftstoffe, Dampf, Wärme und Druckluft berücksichtigt werden. Dabei werden nur jene Energieträger in die Bilanz einbezogen, die als primäre Energiequellen dienen und nicht als Rohstoffe oder Hilfsstoffe in Prozessen verwendet werden. Zusätzlich sind folgende Energieverbräuche gemäß dem "Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtendenergieverbrauchs" des Bundesamtes für Wirtschaft uns Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs nicht relevant:

  • Energie, die nicht vom Unternehmen genutzt wird, sondern lediglich an Dritte geliefert wird (Weiterleitung)
  • Energieverbrauch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der Energieverbrauch internationaler Transporte ist nur dann zu berücksichtigen, wenn diese in Deutschland starten und das jeweils verpflichtete Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat.
  • Energieverbräuche von Dienstwagen, die auch privat genutzt werden
  • Energieverbräuche für den Transport von Gütern und die Beförderung von Personen, die von Dritten durchgeführt werden (z.B. der Energieverbrauch von beauftragten Subunternehmen)
  • Energieverbrauch von Mitarbeitern im Home-Office

Wer kontrolliert die Einhaltung des EnEfG und der EDG-L?


Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde die Überprüfung der Durchführung von Energieaudits im Rahmen des § 8c Absatz 2 EDL-G und die Kontrolle der Einführung und Betrieb eines EMS / UMS ab 7,5 GWh/a gemäß den Vorgaben des § 8 EnEfG sowie die Kontrolle der Einhaltung zur Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen ab 2,5 GWh/a gemäß den Vorgaben des § 9 EnEfG, übertragen. Die Überprüfung der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem EDL-G und der EnEfG erfolgen dabei im Rahmen einer Stichprobekontrolle über den elektronischen Kommunikationsweg.

Mit welchen Bußgeldern und Sanktionen sind bei Verstößen gegen das EnEfG und die EDG-L zu rechnen?


Ordnungswidrigkeiten für Unternehmen, die ein Managementsystem (EMS/UMS) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingerichtet haben, können mit bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Dies gilt ebenfalls für die nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstellung, Bestätigung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen für die wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

Führen Unternehmen, die nach § 1 EDL-G dazu verpflichtet sind, ein Energie-Audit durchzuführen, dieses nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht regelmäßig durch, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Sie möchten unverbindlich Kontakt aufnehmen?

Wir freuen uns auf Sie!

 

Einfach Formular ausfüllen und absenden. Wir melden uns wie gewünscht telefonisch oder per E-Mail bei Ihnen zu einem unverbindlichen, kostenfreien Gespräch.

Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen und bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen Daten elektronisch erhoben und gespeichert werden. Meine Daten werden dabei nur streng zweckgebunden zur Bearbeitung und Beantwortung meiner Anfrage benutzt.