Die Mercedes-Benz Group muss keinen Schadenersatz wegen Beteiligung des Vorgängerunternehmens Daimler am sogenannten Lkw-Kartell zahlen. Das Landgericht Stuttgart wies eine Klage mit der Forderung nach einer Entschädigung in Höhe von rund 96 Millionen Euro ab, wie eine Sprecherin am Donnerstag, 28. April, mitteilte. Eine Tochter des Spediteursverbunds Elvis, die die Forderungen von rund 350 Unternehmen bündelte, erbringe keine ihr erlaubte Inkassotätigkeit, sondern eine umfassende Rechtsberatung. Das verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Sie sei nicht Inhaber etwaiger kartellrechtlicher Schadenersatzansprüche. Und deshalb dürfe sie nicht klagen. Im Zusammenhang mit dem Lkw-Kartell waren beim Landgericht rund 300 Klagen eingegangen. Die EU-Kommission hatte 2016 Kartellstrafen über insgesamt knapp drei Milliarden Euro gegen die Hersteller Daimler, Iveco, DAF und Volvo/Renault verhängt, weil diese sich über Jahre hinweg über Preislisten ausgetauscht hatten. MAN musste als Kronzeuge nichts zahlen. Später bekam Scania noch eine Strafe von rund 900 Millionen Euro aufgebrummt. Die Frage, ob den Käufern der Lastwagen ein Schaden entstanden ist, ließ die Kommission allerdings offen. Die Mercedes Benz Group ist die Rechtsnachfolgerin der Daimler AG. Bei der Aufspaltung des Unternehmens wurde vereinbart, dass die nun selbstständig agierende Nutzfahrzeugsparte Daimler Truck AG die finanziellen Risiken aus der Vergangenheit, so auch aus dem Lkw-Kartell übernehmen muss. Daimler hatte im Zusammenhang mit den Klagen erklärt, man sich gegen unberechtigte Ansprüche entschieden zur Wehr setzen. „Wir sind nach wie vor davon überzeugt, dass unseren Kunden kein Schaden entstanden ist. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 29. April 2022)
Die Gebühren für die Lkw-Maut in Deutschland sollen Anfang 2023 steigen - und damit auch die Einnahmen für den Staat. Das geht aus einem Entwurf des Bundesverkehrsministeriums zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes hervor, welcher der Deutschen Presse-Agentur vorlag. Hintergrund sind EU-Vorgaben sowie ein neues Wegekostengutachten. Im Entwurf heißt es, mittelbar könne die Weitergabe der gestiegenen Transportkosten zu höheren Preisen für die transportierten Waren führen. Nicht enthalten ist eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag von SPD, Grünen und FDP. Darin heißt es: "Wir werden 2023 eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut vornehmen, den gewerblichen Güterkraftverkehr ab 3,5 Tonnen einbeziehen und einen CO2-Zuschlag einführen, unter der Bedingung, eine Doppelbelastung durch den CO2-Preis auszuschließen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 21. April 2022)
Durch die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird den deutschen Unternehmen mehr Eigenverantwortung für den betrieblichen Infektionsschutz auferlegt. Die BG Verkehr empfiehlt in diesem Zusammenhang angesichts hoher Infektionszahlen weiterhin umfangreiche Schutzmaßnahmen gegen COVID-19. Die BG Verkehr warnt ihre mehr als 200.000 Mitgliedsbetriebe angesichts der unverändert hohen Infektionszahlen davor, ihre bewährten Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 zu stark zu lockern. Sie verweist auf die jüngsten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, müssen demnach weiterhin Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit getroffen werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Basis der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz im betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, gegebenenfalls anzupassen und umzusetzen.
Als Basisschutzmaßnahmen werden in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Abstandsregeln (mind. 1,50 Meter), das Angebot von Homeoffice, Kontaktreduzierung, infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen, Maskenpflicht und regelmäßige betriebliche Testangebote genannt. Als verbindliche gesetzliche Regelung bleibt die Maskenpflicht im Luftverkehr, Personenfernverkehr und – zeitlich begrenzt – dem ÖPNV. Keine Rechtsgrundlage gibt es dagegen für die 3G-Regel für Beschäftigte. Unabhängig von ihrem Impfstatus haben somit alle Beschäftigten wieder Zutritt zum Arbeitsplatz. Ausnahmen sind lediglich durch Landesverordnungen an sogenannten Hotspots möglich.
„Betriebe, die ihre Schutzmaßnahmen zu früh oder zu stark lockern, riskieren ein hohes Infektionsgeschehen und zahlreiche Personalausfälle. Dies bedeutet auch wirtschaftlich ein erhebliches Risiko“, sagt Dr. Klaus Ruff, stellvertretender Leiter des Geschäftsbereichs Prävention der BG Verkehr. Die BG Verkehr weist auch darauf hin, dass zukünftig betriebsspezifisch und auch regional unterschiedliche Anforderungen an die Schutzmaßnahmen gestellt werden können. Überregional tätige Unternehmen, beispielsweise im Güterkraftverkehr, sollten deshalb weiter einheitlich strikte Maßnahmen treffen, um ihre Dienstleistungen ungehindert erbringen zu können. Die BG Verkehr hat mittlerweile den allgemeinen Teil ihrer Regeln und Hinweise zum Coronavirus an die neue Rechtslage angepasst, die Aktualisierung der branchenspezifischen Fragen und Hinweise läuft auf Hochtouren. Wichtige Anhaltspunkte für Schutzmaßnahmen sowie Hintergrundinformationen finden Sie auf der Internetseite der BG Verkehr. (Quelle: Mitteilung der BG Verkehr v. 13.04.2022)
Als 31. Staat hat Deutschland am 05.01.2022 das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) betreffend den elektronischen Frachtbrief (eCMR) vom 20. Februar 2008 unterzeichnet. Das wurde jetzt bekannt gemacht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2022. Anstelle des Papier-CMR-Frachtbriefs kann im Verkehr mit den anderen Staaten, die das eCMR-Zusatzprotokoll unterzeichnet haben, seit 05.04.2022 eine elektronische Version verwendet werden, die auch bei Kontrollen akzeptiert wird (§ 7 (2) Satz 2 GüKG). Das ADR-Beförderungspapier für Gefahrgut muss allerdings weiterhin als Ausdruck auf Papier mitgeführt werden, da kein anderes Land außer Deutschland den Leitfaden für den Einsatz eines elektronischen Beförderungspapiers notifiziert hat. (Quelle: Meldung des fokusGEFAHR/GUT v. 13.04.2022)
Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, den Mindestlohn zum 1. Oktober per Gesetz auf 12 Euro zu erhöhen. In seiner Stellungnahme vom 8. April 2022, die zunächst der Bundesregierung, dann dem Bundestag vorgelegt wird, weist er auf einige weitere zu prüfende Aspekte hin. So bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Evaluation, inwieweit das Gesetz die Ausweitung von Minijobs verhindert und Minijobs nicht als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Zu prüfen sei, ob Minijobs auf diejenigen Personengruppen konzentriert werden können, für die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nur geringe Vorteile bringen würde - z.B. Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Rentnerinnen und Rentner. Zudem bittet der Bundesrat um Prüfung, welche Anreize unterhalb der gesetzlichen Ebene möglich sind, um die Arbeitgeberseite zur Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu motivieren.
Aus Sicht der Länder sollte aber auch die steuerliche Belastung in den Blick genommen werden, die sich insbesondere bei hinzuverdienenden Ehepartnern mit dem Eintritt in den Übergangsbereich sprunghaft erhöhen könnte. Auch hierzu regt der Bundesrat die Prüfung möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf an. Der Gesetzentwurf aus dem Bundeskabinett sieht vor, zum 1. Oktober 2022 den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro brutto pro Stunde anzuheben, flankierend die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro. Zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro.
Mit dem Entwurf weicht die Bundesregierung vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Zukünftige Anpassungen sollen dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, erklärt die Bundesregierung. Die Anhebung des Mindestlohns soll sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung auswirken, sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht der Gesetzentwurf die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie soll sich künftig gleitend anpassen. Damit sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt, will die Bundesregierung auch die Höchstgrenze für so genannte Midi-Jobs, also eine Beschäftigung im Übergangsbereich, von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich anheben. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten. Die geplante Erhöhung betrifft nach Angaben der Bundesregierung mehr als sechs Millionen Menschen, vor allem in Ostdeutschland und Frauen. Sie möchte damit die Kaufkraft stärken und einen Impuls zur wirtschaftlichen Erholung geben. (Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates v. 08.04.2022)
Einschränkungen in allen Transportsektoren drohen am Freitag den 22. April in ganz Italien. Für diesen Tag hat die Gewerkschaft Cobas zum Streik aufgerufen. Betroffen sind sowohl private als auch öffentliche Sektoren. Niedergelegt werden soll die Arbeit:
Der geplante Streik fällt damit mit dem Tag zusammen, an dem das Energie-Hilfspaket der italienischen Regierung nach 30 Tagen wieder endet. Per Dekret war in diesem Zeitraum festgelegt worden, dass die Preise für Benzin und Diesel um 25 Cent plus Mehrwertsteuer gesenkt werden mussten. Mit der Arbeitsniederlegung will die Gewerkschaft zahlreichen Forderungen Ausdruck verleihen. Darunter die Forderungen, keine Waffen in Kriegsgebiete zu schicken, Arbeiter ohne Green Pass nicht zu sanktionieren, ein Netto-Mindestgehalt von 1500 Euro in allen Sektoren zu garantieren oder aber auch die Arbeitssicherheit zu verbessern. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 13. April 2022)
Der Stau von Frachtschiffen wegen des anhaltenden Corona-Lockdowns in Shanghai stört die globalen Lieferketten und wird in Deutschland für höhere Preise sorgen. „Auch in Deutschland werden die Lieferengpässe jetzt zu spüren sein“, sagte Maximilian Butek, der Delegierte der Deutschen Wirtschaft in Shanghai, am Freitag, 22. April, der „Deutschen Presse-Agentur“. Das Exportvolumen des Hafens Shanghai ist nach Schätzungen drastisch zurückgegangen. Viele Unternehmen bekämen ihre Waren teilweise seit mehr als drei Wochen nicht mehr aus dem Land, sagte der Delegierte. Auch alternative Lieferwege über andere Häfen reichten nicht aus, um den Ausfall abzufedern. „Die Verknappung des Angebots an Lieferungen aus China wird die bereits jetzt schon hohe Inflation in Deutschland weiter negativ beeinflussen“, sagte Butek.
„Die Schockwellen, die der Stillstand hier in China auslöst, sind noch gar nicht im vollen Umfang fassbar“, sagte der Delegierte. Es dürften Monate vergehen, um die Störungen in den Lieferketten zu beheben. Der Hafen an sich sei nicht das größte Problem. Die Schwierigkeit liege wegen der strengen Corona-Maßnahmen vielmehr im Transport der Waren mit Lastwagen von und zum Hafen. „Das betrifft im Prinzip alle Warengruppen. Aber vor allem bei Elektronikartikeln und Rohstoffen oder Vorprodukten ist die Sorge groß“, sagte der Delegierte weiter. Der Lockdown betreffe mittlerweile alle Unternehmen – unabhängig von Branche oder Größe. Es gebe massive Beeinträchtigungen der Lieferketten, der Transport- und Logistik-Möglichkeiten oder beim Personal und in der Produktion. Die 26 Millionen Einwohner zählende Hafenstadt ist seit einem Monat von weitgehenden Ausgangssperren betroffen. Die Metropole steht im Zentrum der größten Corona-Welle in China seit Beginn der Pandemie vor mehr als zwei Jahren. Mit Ausgangssperren, Massentests und Quarantäne verfolgt die chinesische Führung eine strikte Null-Covid-Strategie, die durch die Ankunft der Omikron-Variante BA.2 aber auf eine schwere Probe gestellt wird. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 22. April 2022)