Unser Newsletter: RECHT gut informiert

Aktuelles im August 2020

RECHT Aktuell!

Lkw-Sonntagsfahrverbot ab September wieder in allen Bundesländern gültig

Das im Zuge der Corona-Krise ausgesetzte Fahrverbot für Lastwagen an Sonntagen wird ab 1. September 2020 wieder in allen Bundesländern gültig sein. Das geht aus einer Übersicht des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) hervor. Darin sind die Zeiträume genannt, für die Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie der Ferienreiseverordnung für Lkw gelten. Das Lkw-Sonntagsfahrverbot gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr für Lkw im gewerblichen Verkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 28.08.2020)

BAG-Kontrollen: Knapp ein Drittel der Lkw gegen Kabotage-Regeln verstossen

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat am 20. August an 23 Kontrollstellen bundesweit die Einhaltung der Kabotage-Bestimmungen kontrolliert. Betroffen waren Produktionsstätten wie Holzwerke sowie Güter- und Logistikzentren (unter anderem diverse Standorte von Amazon sowie die Häfen Hamburg und Rostock). Aber auch bestimmte Verkehre betraf die Aktion, zum Beispiel Abfallbeförderungen von bayerischen Entsorgungsanlagen zu Bestimmungsorten in Sachsen und Thüringen. Von insgesamt 618 kontrollierten Fahrzeugen wurden nach BAG-Angaben 417 auf die Einhaltung der Kabotage-Bestimmungen überprüft. 124 dieser Fahrzeuge hatten Kabotage durchgeführt, 39 davon verstießen gegen die Regeln (31,5 Prozent). Dabei habe sich gezeigt, dass in Bereichen und Regionen, die in der Vergangenheit kontrolliert worden sind, die Kabotage-Verstöße erkennbar zurückgegangen seien. Darüber hinaus fanden im Bereich Fahrpersonalrecht (Lenk- und Ruhezeiten) 122 Kontrollen statt. Hier stellte das Bundesamt 31 Verstöße fest (25,4 Prozent). In den kommenden Monaten plant das BAG weitere Kontrollaktionen dieser Art. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 26.08.2020)

DSLV informiert über neues Lkw-Förderprogramm ab 2021

Mit einem neuen Förderprogramm im Umfang von 950 Millionen Euro will die Bundesregierung ab 1. Januar 2021 den Anteil der Lkw mit alternativen Antrieben bis 2023 spürbar erhöhen. Im gleichen Zeitraum will sie den Aufbau betrieblicher Infrastrukturen zum Laden und Tanken der Fahrzeuge mit insgesamt 3,4 Milliarden Euro bezuschussen. Darüber informierte jetzt der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) [...]. Das neue Förderprogramm soll den Angaben zufolge das bis Jahresende befristete und mit zehn Millionen Euro bereits ausgeschöpfte Förderprogramm zur Anschaffung „energieeffizienter und/oder CO 2-armer schwere Nutzfahrzeuge“ (EEN) ablösen. Die erst kürzlich verlängerte Mautbefreiung für LNG- und CNG-Lkw bis 2023 hatte laut dem DSLV zu einem sprunghaften Anstieg der EEN-Förderanträge für die Anschaffung vor allem gasbetriebener Lkw geführt. Die bestehende Förderstruktur solle zwar beibehalten, aber künftig auf Nutzfahrzeuge unter 7,5 Tonnen ausgedehnt werden. Auch die Fördersätze je Investition will der Staat demnach deutlich anheben. Der DSLV geht davon aus, dass die Anschaffung gasbetriebener Lkw künftig nicht mehr gefördert wird. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 21.08.2020)

Erste Änderungen des EU-Mobilitätspaket treten am 20. August 2020 in Kraft

Am 8. Juli 2020 ist das EU-Mobilitätspaket vom Europäischen Parlament beschlossen worden. Erste Änderungen treten bereits am 21. August 2020 in Kraft. Die überarbeiteten Vorschriften sollen für Verbesserungen in mehreren Bereichen sorgen: bei der Entsendung von Fahrern, ihren Lenk- und Ruhezeiten, dem Marktzugangsrecht und der Durchsetzung der Vorschriften für die Kabotage (d. h. die vorübergehende Beförderung von Gütern in einem Mitgliedstaat durch Verkehrsunternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat). So sollen Wettbewerbsverzerrungen auf der Straße beseitigt und die Ruhebedingungen der Fahrer verbessert werden.

Zur Sonderseite: EU-Mobilitätspaket

Folgende Neuerungen/ Änderungen treten am 20. August 2020 in Kraft:

1. Im grenzüberschreitenden Güterverkehr dürfen unter besonderen Umständen zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden (bitte Ausgleich- und Rückkehrpflicht beachten).
2. Unternehmen müssen die Arbeit der Fahrer so planen, dass alle Fahrer innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens ein Mal an den Wohnort oder Unternehmensstandort zurückkehren können, um dort eine regelmäßige Wochenruhezeit (mind. 45 Stunden) einzulegen.
3. Alle Wochenruhezeiten, die insgesamt länger als 45 Stunden andauern, dürfen in den EU-Mitgliedstaaten nicht im Fahrzeug verbracht werden. Das Unternehmen muss für die Kosten der Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs aufkommen.
4. Auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten dürfen im begleiteten kombinierten Verkehr (Fähre/Zug) unter speziellen Voraussetzungen bis zu zwei Mal für insgesamt maximal eine Stunde unterbrochen werden
5. Fahrtunterbrechung bei Mehrfachbesatzungen sind auch während der Lenkzeit des zweiten Fahrers möglich.
6. Abweichungen von den Lenkzeitbeschränkungen von maximal 2 Stunden sind am letzten Arbeitstag der Woche möglich - wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen und die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährdet wird - um zum Wohnort oder zum Unternehmensstandort zu gelangen.
7. Erfassung von Fahrtunterbrechungen, Ruhezeiten, Jahresurlaub oder krankheitsbedingte Fehlzeiten unter dem Symbol "Bett".
8. Fahrer von Fahrzeugen, die mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgestattet sind, müssen jeden Grenzübertritt unmittelbar an der Grenze dokumentieren.

 

Fördermittel für Abbiegeassistenten in Klein-Lkw ausgeschöpft

Das Förderprogramm „Abbiegeassistenzsysteme“ (AAS) für die freiwillige Ausrüstung von leichteren Lastwagen ist für 2020 ausgeschöpft. Das teilte der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen am Dienstag mit. Zuvor hatte das Bundesverkehrsministerium (BMVI) darüber informiert. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat demnach das elektronische Antragsportal für die Einreichung von Förderanträgen AAS 2020 geschlossen. Weitere Förderanträge sind für dieses Jahr somit nicht mehr möglich. Für das kommende Jahr wurden allerdings neue Mittel in Aussicht gestellt. Im Rahmen des AAS können interessierte Eigentümer und Halter, Leasingnehmer und Mieter von in Deutschland zugelassenen Lkw unter 7,5 Tonnen die Förderung beantragen. Diese Zuwendung des BAG müssen Unternehmen nicht zurückzahlen. Der Zuschuss beträgt höchstens 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 1500 Euro je Einzelmaßnahme. Damit es Geld vom Staat gibt, müssen die technischen Anforderungen des BMVI an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus- und Nachrüstung an Nutzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen erfüllt sein. Das ist der Fall, wenn das Kraftfahrtbundesamt (KBA) eine allgemeine Betriebserlaubnis dafür erteilt hat. Eine Übersicht der aktuellen Typengenehmigungen am Markt hat das KBA auf seiner Internetseite erstellt. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 19.08.2020)

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Epidemie die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Betriebe, die die in der neuen Arbeitsschutzregel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. (Quelle: Mitteilung des BG Verkehr v. 13.08.2020)

Weiter zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

Berufskraftfahrer: Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Entzug der Fahrerlaubnis

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat entschieden, dass dann, wenn einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen wird und der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis kündigt, grundsätzlich eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltens eintreten kann.

Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann. Die für eine Sperrzeitverhängung notwendige grobe Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis eine nur vorsätzlich begehbare Verkehrsstraftat, wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, war. Die Begehung einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, die zum Verlust der für ein Beschäftigungsverhältnis erkennbar notwendigen Fahrerlaubnis führe, könne die Feststellung eines versicherungswidrigen Verhaltens nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Form der jedenfalls grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch vorsätzliches arbeitsvertragswidriges Verhalten rechtfertigen. (Quelle:  Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 03.08.2020)

RECHT europäisch!

Antragsverfahren für CEMT-Genehmigungen für 2021 beginnt

Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gibt an seinen Außenstellen jetzt die Antragsunterlagen für CEMT-Jahresgenehmigungen aus, die dann in 2021 gelten. Antragsschluss sei der 1. Oktober 2020, hieß es am Donnerstag in einer Pressemitteilung. Er gilt sowohl für Wiedererteilungen als auch für Neuerteilungen. Die CEMT-Genehmigung erteilt die Behörde nach eigenen Angaben generell wieder, wenn der Antragsteller sie im Vorjahr hinreichend genutzt hat. Für eine Neuerteilung müssen Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz die Nutzung der CEMT-Jahresgenehmigungen glaubhaft machen und dürfen zunächst maximal zehn beantragen. CEMT-Genehmigungen berechtigen zur Durchführung von Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union sowie Großbritannien, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Hinzu kommen viele ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine begrenzte Anzahl der CEMT-Genehmigungen.

CEMT-Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen, die in Österreich und der Russischen Föderation gelten, können laut dem BAG nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „Euro IV sicher“ entsprechen. In Österreich und der Russischen Föderation ist der Standard „Euro V sicher“ vorgeschrieben. CEMT-Jahresgenehmigungen werden grundsätzlich für Beförderungen zwischen zwei CEMT-Mitgliedstaaten erteilt, soweit die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Beförderungsweg eingesetzt werden muss. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 20.08.2020)

Blockabfertigungen in Tirol im 1. Halbjahr 2021

Das österreichische Bundesland Tirol drosselt auch im ersten Halbjahr 2021 den Lkw-Verkehr auf der Inntalautobahn. An 19 Tagen würden Lastwagen an der deutsch-österreichischen Grenze bei Kufstein wegen des drohenden besonders hohen Aufkommens nur blockweise abgefertigt, teilte die Landesregierung am Freitag (11.08.2020) mit. Dadurch kommt es regelmäßig vor der Grenze zu kilometerlangen Lkw-Staus. Die Blockabfertigung wird von bayerischer Seite immer wieder kritisiert. Die Dosierungen seien eine „absolute Notwendigkeit bis grenzüberschreitende und langfristige Lösungen den Transitverkehr durch Tirol reduzieren“, sagte die stellvertretende Landeschefin Ingrid Felipe (Grüne). (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 14.08.2020)