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Aktuelles im August 2024

RECHT aktuell!

Modernisierung der Berufskraftfahrer-Ausbildung: Gesetzesentwurf für E-Learning und Datenspeicherung

Die Bundesregierung plant, das Gesetz für Berufskraftfahrer zu modernisieren. Der Fokus liegt dabei auf der Einführung von Online-Lernangeboten, sowohl in Echtzeit als auch zeitversetzt. Diese Neuerung soll im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz verankert werden. Der Bundestag hatte die Regierung bereits in der letzten Wahlperiode aufgefordert, Regeln für E-Learning in der Berufskraftfahrerausbildung zu schaffen. Mit dem neuen Gesetzentwurf kommt die Regierung dieser Aufforderung nach. Geplante Änderungen:

  • Datenspeicherung: Es sollen rechtliche Grundlagen geschaffen werden, um Informationen über digitale Lerneinheiten in einem zentralen Register zu speichern.
  • Anpassung der Ausbildungsstätten: Die Regeln für die Anerkennung und Kontrolle von Ausbildungseinrichtungen werden an die neuen digitalen Unterrichtsformen angepasst.
  • Datenschutz: Der Entwurf sieht vor, den Datenschutz bei der Übermittlung von gespeicherten Informationen zu verbessern.

Das bestehende Register für Berufskraftfahrerqualifikationen soll um ein zusätzliches Datenfeld erweitert werden. Dies ermöglicht es den zuständigen Behörden, die Einhaltung der EU-Vorgaben zum E-Learning in der Weiterbildung zu überprüfen. Diese Änderungen zielen darauf ab, die Ausbildung von Berufskraftfahrern zu modernisieren und flexibler zu gestalten, während gleichzeitig die Qualität und Rechtmäßigkeit der Ausbildung sichergestellt wird. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 30. August 2024)

Cannabis am Steuer: Was jetzt gilt

Eigentlich ist den meisten klar: Drogen machen das Autofahren unsicherer - bei Reaktionen oder beim Erkennen riskanter Situationen. Trotzdem darf man nach einem Bier oft noch ans Steuer. Für Cannabis gelten nach der teilweisen Legalisierung in Deutschland jetzt neue Bestimmungen fürs Fahren nach dem Kiffen. Dazu gehört - wie bei der 0,5-Promille-Marke für Alkohol - eine gesetzliche Grenze, wie viel des berauschenden Wirkstoffes THC im Straßenverkehr noch toleriert wird. Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder. Unumstritten sind die Neuerungen aber nicht.

Warum gibt es neue Cannabis-Regeln für Autofahrer?
Die von der Ampel-Koalition beschlossenen Änderungen im Verkehrsrecht sind nun in Kraft getreten. Sie kommen begleitend zur begrenzten Freigabe von Cannabis, die Kiffen und privaten Cannabis-Anbau für Volljährige seit 1. April mit zahlreichen Vorgaben zulässt. Das Bundesverkehrsministerium erklärte, das Gesetz schaffe Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Mit besonderen Regelungen für Fahranfänger und junge Fahrer werde ein maßgeblicher Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet.

Sind die neuen Vorgaben lockerer?
Über neue Bestimmungen hatten Fachleute schon seit längerem diskutiert. Bisher galt die strikte Linie, dass schon beim Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) Konsequenzen drohen. Dafür gab es keinen gesetzlichen Grenzwert, aber in der Rechtsprechung etablierte sich die Marke von 1 Nanogramm je Milliliter Blut. Beim Verkehrsgerichtstag sprachen sich Experten allerdings schon 2022 für eine "angemessene" Heraufsetzung aus. Denn dies sei so niedrig, dass viele sanktioniert würden, bei denen sich eine Fahrsicherheitsminderung nicht begründen lasse.

Wie sieht der Grenzwert genau aus?
Jetzt gilt: Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr je Milliliter Blut unterwegs ist, riskiert in der Regel 500 Euro Buße und einen Monat Fahrverbot. Diese Schwelle folgt Empfehlungen einer Expertenkommission des Verkehrsministeriums, wonach ab dann eine sicherheitsrelevante Wirkung "nicht fernliegend" ist. Vergleichbar sei es mit 0,2 Promille Alkohol und liege klar unter der Schwelle von 7 Nanogramm, ab der eine Risikoerhöhung beginnt.

Für wen gelten strengere Cannabis-Vorgaben?
Eine neue Ordnungswidrigkeit stellt es jetzt dar, wenn zum Kiffen auch noch Alkohol dazukommt. Dann drohen in der Regel nicht nur 500 Euro, sondern 1.000 Euro Buße plus ein Monat Fahrverbot. Für Fahranfänger heißt es wie schon bei Alkohol: In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige gilt Cannabis-Verbot. Der Grenzwert von 3,5 Nanogramm greift also nicht. Sanktion: in der Regel 250 Euro.

Gibt es Ausnahmen für Sonderfälle?
Bei THC am Steuer geht es um Cannabiskonsum aller Art, wie im Gesetzentwurf erläutert wird - also Joints, aber auch THC-haltige Speisen, Getränke, Öle und Extrakte. Ausgenommen ist aber, wenn das THC "aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Bei Kontrollen sollten empfindliche Speicheltests "als Vorscreening zum Nachweis des aktuellen Konsums" eingesetzt werden, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Wenn jemand Anzeichen von Ausfallerscheinungen zeige, sei aber in jedem Fall auch bei negativem Speicheltest eine Blutprobe erforderlich.

Wie sind Wirkungen von Cannabis am Steuer?
Dass Rauschmittel die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, ist unbestritten. Bei Cannabis ist die Wirkungsweise aber nicht dieselbe wie bei Alkohol. So ist ein "Herantasten" an den THC-Grenzwert nicht möglich, wie es im Entwurf heißt. Die Expertenkommission wies auf Studien zur Wirkung hin. Sicherheitsrelevante Effekte treten demnach am stärksten 20 bis 30 Minuten nach dem Konsum auf und klingen nach drei bis vier Stunden wieder ab. Dabei falle bei Konsumenten, die höchstens einmal in der Woche kiffen, die THC-Konzentration in einigen Stunden ab. Bei häufigem Konsum könne sich THC im Körper anreichern und noch Tage bis Wochen im Blut nachweisbar sein.

Welche Einschätzungen zu den neuen Regeln gibt es?
Der Autofahrerclub ADAC hält die Höhe des Grenzwerts für plausibel. "Es gibt bisher keine Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Verkehrssicherheit dadurch beeinträchtigt werden", hieß es in einer Stellungnahme für die Beratungen im Bundestag. Wichtig sei aber, keinen falschen Eindruck zu vermitteln. Es gelte: "Wer fährt, kifft nicht!" Für die Deutsche Polizeigewerkschaft geht der neue Grenzwert in die falsche Richtung. Die alte Schwelle von 1 Nanogramm sei maßvoll und hoch valide, mahnte sie in einer Stellungnahme. "Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wäre vielmehr eine Anpassung der Alkoholgrenzwerte erforderlich gewesen." (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 22. August 2024)

Schwerpunktkontrollen: BALM überprüft im Juli rund 1.600 Fahrzeuge

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat Zahlen zu den durchgeführten Schwerpunktkontrollen im Juli vorgelegt. Demnach kontrollierte es in drei Zeiträumen insgesamt 1614 Fahrzeuge und zog 135.009 Euro an Sicherheitsleistungen ein. Bei diesen Zahlen sind alle kontrollierten Rechtsgebiete berücksichtigt. Konkret überprüfte das Amt die Einhaltung der Kabotagebestimmungen sowie der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit und untersuchte Fahrzeuge im Bereich der Technischen Unterwegskontrolle (TUK). Betroffen waren die Zeiträume 1., 10./11. und 24./25. Juli. Die Kontrollen fanden zum Teil mit Unterstützung der örtlichen Polizei statt. An allen drei Terminen fand eine Technische Unterwegskontrolle statt. Am 1. Juli kontrollierten das BALM verstärkt die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit. Der Fokus am 10./11. Und 24./25 Juli lag auf den Kabotagebestimmungen. Bei den Kontrollorten lag die Spanne je nach Termin zwischen 38 bis 28 Orten. Das BALM betont, dass es sich bei den Kontrollergebnissen von Schwerpunktaktionen grundsätzlich nicht um repräsentative Ergebnisse handelt. Somit ließen diese auch keine belastbaren Rückschlüsse auf die Gesamtsituation zu.

  • Am 1. Juli kontrollierten die Beamten insgesamt 245 Fahrzeuge: Sie überprüften dabei 84 Fahrzeuge auf Einhaltung der Kabotagebestimmungen und beanstandeten drei davon. 237 Fahrzeuge untersuchten die Beamten auf Einhaltung der Regelungen zur Verbringung der regelmäßigen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs. Gegen das Verbot der Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug wurden 23 Verstöße festgestellt. Fünf Fahrzeuge überprüften technische Experten auf technische Mängel. Dabei wurden zwei technische Mängel entdeckt.
  • Am 10. und 11. Juli nahmen die Beamten 614 Fahrzeuge unter die Lupe: 552 Fahrzeuge kontrollierten sie dabei auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen. Sie beanstandeten 23 davon. Bei den 96 Fahrzeugen, die das BALM auf die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs überprüfte, stellte es acht Verstöße im Zusammenhang mit dem Verbot der Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug fest. Technische Experten prüften an dem Tag 33 Fahrzeuge. Dabei entdeckten sie zwölf technische Mängel, vier im Bereich der Beleuchtung und drei im Bereich Rahmen und Aufbau.
  • Im Rahmen der Kontrollaktion vom 24. und 25. Juli wurden insgesamt 755 Fahrzeuge kontrolliert: Von den 700 Fahrzeugen, die das Amt auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen kontrollierte, mussten sie 26 Fahrzeuge beanstanden. 66 Fahrzeuge überprüften die Beamten auf die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs. Sie stellten zwölf Verstöße fest. Bei den 59 auf technische Mängel untersuchten Fahrzeugen wurden sieben Verstöße entdeckt, davon je zwei im Bereich der Bremsen und der Beleuchtung. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 16. August 2024)

Lang-Lkw: Bundesregierung lehnt EU-Pläne ab

Die Bundesregierung kann dem Vorschlag der EU-Kommission zur Änderung der EU-Richtlinie über Maße und Gewichte schwerer Nutzfahrzeuge nicht zustimmen. Das geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion hervor. Insbesondere könnten die höheren Achslasten mit bis zu 12,5 Tonnen und ein um vier Tonnen höheres Gesamtgewicht für emissionsfreie Fahrzeuge „aus infrastrukturellen Gründen nicht mitgetragen werden“, heißt es. Mit der Ausweitung der Gewichte würde aus Sicht der Regierung massiv in das Sicherheitsniveau der Brücken mit schwerwiegenden Auswirkungen eingegriffen werden. Einer Anhebung der Fahrzeughöhe von 4,00 m auf 4,30 m könne ebenfalls nicht zugestimmt werden, da weder Tunnel inklusive technischer Einrichtungen, wie beispielsweise Lüfter, noch Brückendurchfahrten für derartige Fahrzeughöhen ausgelegt seien. Dies beträfe sowohl das Bundesfernstraßennetz als auch im besonderen Maße das nachgeordnete Straßennetz. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 05. August 2024)

RECHT nachhaltig!

Nordrhein-Westfalen fördert elektrische Lkw mit 15 Millionen

Mit 15 Millionen Euro unterstützt Nordrhein-Westfalen die klimaneutrale Umstellung der Lkw-Flotten in der Logistikbranche des Landes. Die Anschaffung von modernen elektrisch angetriebenen Lastkraftwagen könne mit bis zu 300.000 Euro pro Fahrzeug gefördert werden, kündigte das NRW-Wirtschaftsministerium an. "In kaum einem anderen Bereich werden mehr Treibhausgasemissionen ausgestoßen", begründete Wirtschaftsministerin Mona Neubaur (Grüne) den Vorstoß. Für schwere emissionsfreie Lkw seien die Anschaffungskosten derzeit bis zu dreimal höher als bei Dieselfahrzeugen. "Ohne Förderung können viele Unternehmen ihre Flotten nicht umstellen." Mit der Initiative schließe das Land eine Förderlücke des Bundes und schiebe die Antriebswende im Schwerlastverkehr an. Gefördert werden laut NRW-Wirtschaftsministerium der Kauf und das Leasing von neuen batterieelektrischen oder Brennstoffzellen-Lkw. Der Förderhöchstbetrag beträgt demnach maximal 300.000 Euro je Fahrzeug und maximal 500.000 Euro je Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund. Anträge können den Angaben zufolge ab dem 18. September bis zum 16. Oktober bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt werden. "Die Anträge werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in einem wettbewerblichen Verfahren bewilligt», erklärte das Ministerium. «Die Reihenfolge orientiert sich an der niedrigsten beantragten Fördersumme je Fahrzeug." (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 09. August 2024)

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Erste Unternehmen müssen 2025 starten

Die EU-Kommission hat eine Zusammenstellung häufig gestellter Fragen veröffentlicht, um bei der Umsetzung der EU-Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu unterstützen. „Die häufig gestellten Fragen enthalten wichtige Klarstellungen und werden die Notwendigkeit für Unternehmen weiter verringern, bei der Anwendung der Vorschriften externe Beratung oder Rechtsberatung einzuholen“, sagte dazu die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und Kapitalmarktunion zuständige EU-Kommissarin Mairead McGuinness. In den häufig gestellten Fragen würden „Beiträge von Unternehmen berücksichtigt und Themen wie Anwendungsbereich der Vorschriften, Anwendungstermine und Ausnahmen behandelt“, erklärte die EU-Kommission. So werde beispielsweise klargestellt, wann Unternehmen Schätzungen verwenden dürfen, anstatt Informationen über die Wertschöpfungskette von Lieferanten oder Partnern zu sammeln. Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen hat die Vorschriften über die Sozial- und Umweltinformationen, die Unternehmen melden müssen, modernisiert und verschärft. Die Richtlinie trat am 5. Januar 2023 in Kraft. Die erste Gruppe von Unternehmen, die den neuen Vorschriften unterliegen, muss nach Angaben der EU-Kommission 2025 für das Geschäftsjahr 2024 mit der Berichterstattung beginnen, betont die EU. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 07. August 2024)

BMDV: Keine neuen Förderaufrufe für klimaschonende Nutzfahrzeuge

Die Förderungen klimaschonender Nutzfahrzeuge und dazugehöriger Infrastruktur durch die Richtlinien für Nutzfahrzeuge (KsNI) und Busse (Richtlinie zur Förderung alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr) können laut Bundesregierung „nicht wie geplant weitergeführt werden“. Es seien „keine neuen Förderaufrufe nach der KsNI oder Bus-Richtlinie vorgesehen“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag. Die bewilligten Vorhaben der Richtlinien würden „auf Grundlage des Haushaltes 2024 ausfinanziert“. Als Grund für das Aus der Förderung nennt die Bundesregierung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023 zum Klima- und Transformationsfonds (KTF) und als Folge die dadurch erforderliche Haushaltskonsolidierung. es könnten nicht alle Vorhaben des Bundesverkehrsministeriums (BMDV) wie geplant weitergeführt werden, heißt es weiter. Dazu gehören auch die Förderungen klimaschonender Nutzfahrzeuge und dazugehöriger Infrastruktur. Auf die Frage, welche Schlüsse man nun aus dem Aus der Förderung ziehe, schreibt die Bundesregierung: Mit der Umsetzung des „Gesamtkonzepts klimafreundliche Nutzfahrzeuge“ schaffe man „die Voraussetzungen dafür, dass der Straßengüterverkehr den erforderlichen Minderungsbeitrag für die Erreichung der deutschen Klimaschutzziele leistet“.

Weiter heißt es: „Durch die Schaffung eines zielgerichteten regulatorischen Rahmens für den Markthochlauf klimafreundlicher Nutzfahrzeuge und dem mit dem Fahrzeughochlauf abgestimmten Aufbau der Infrastruktur schaffe die Bundesregierung weiterhin Planungssicherheit für die handelnden Akteure“. Durch das „gezielt gestaltete regulatorische Umfeld“ – unter anderem die CO2-differenzierte Lkw-Maut – bestünden laut der Bundesregierung „schon heute wirtschaftliche Anreize, klimafreundliche Nutzfahrzeuge einzusetzen“. Zudem verweist die Bundesregierung auf „verschiedene wissenschaftliche Studien und öffentliche Aussagen von Vertretern der Nutzfahrzeughersteller“, die zeigen würden, „dass insbesondere batterieelektrische Lkw in den nächsten Jahren bei einer Gesamtkostenbetrachtung Kostenparität mit konventionellen Diesel-Lkw erreichen können“. Dazu würden neben den niedrigeren Betriebskosten auch Skaleneffekte bei der Produktion der Fahrzeuge und fallende Kosten für Batteriesysteme beitragen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 07. August 2024)

Änderung bei der Förderung von Energieberatungen

Die Energieberatungsprogramme werden derzeit stark nachgefragt. Die Anzahl der Anträge für Energieberatungen in Wohngebäuden hat bis Juli 2024 mit 80.000 einen neuen Höchststand erreicht. Angesichts der haushaltspolitischen Gesamtlage und der anhaltend hohen Nachfrage nach geförderten Energieberatungen ist daher eine Anpassung der Fördersätze und der Zuschusshöhen unerlässlich. Deshalb ist vorgesehen, die Fördersätze ab dem 7. August von bisher 80 Prozent auf 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars zu reduzieren und die maximalen Zuschussbeträge pro geförderte Beratung, um 50 Prozent gegenüber den bisherigen maximalen Zuschusshöhen abzusenken. Durch die Absenkung können auch in Zukunft möglichst viele Interessierte eine geförderte Energieberatung erhalten und die Programme auf einem guten Niveau weitergeführt werden. Unverändert, also voll erhalten bleiben der Bonus für einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP-Bonus) und die höheren förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen, z.B. für die Gebäudehülle und für Fenster. Das heißt, auch weiterhin erhöht sich die Zuschussförderung für sonstige Effizienz-Einzelmaßnahmen (z.B. Fenstertausch oder Dämmung Außenwände) von 15 Prozent auf 20 Prozent, wenn zuvor mithilfe der Energieberatungsförderung ein iSFP erstellt wurde. Auch bleibt es dabei, dass sich die förderfähigen Ausgaben für solche Effizienz-Einzelmaßnahmen bei Vorlage eines geförderten iSFP auf 60.000 EUR verdoppeln (ggü. 30.000 EUR ohne geförderten iSFP). Geförderte Energieberatungen werden mit den Förderprogrammen Energieberatung für Wohngebäude (EBW) und Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) für private Verbraucherinnen und Verbraucher, Unternehmen sowie Kommunen und gemeinnützige Organisationen angeboten. Sie bieten ganz konkrete Informationen und Orientierung zur energetischen Sanierung von Gebäuden. Die Beratungen legen so die Grundlage für zielgerichtete Schritte hin zu mehr Energieeffizienz, für die Nutzung Erneuerbarer und die Abkehr von fossilen Energien. (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) v. 05. August 2024)

RECHT europäisch!

Mont-Blanc-Tunnel 15 Wochen gesperrt

Der Mont-Blanc-Autobahntunnel zwischen Frankreich und Norditalien wird wegen Bauarbeiten 15 Wochen lang gesperrt. Die elf Kilometer lange Verbindung sei vom 2. September bis zum 16. Dezember nicht passierbar, teilte die Tunnelgesellschaft mit. Mehr als 60 Jahre nach der Fertigstellung des Tunnels werden zwei jeweils 300 Meter lange Gewölbeabschnitte saniert. Der Verkehr muss während der Arbeiten Ausweichrouten nutzen. Dies sind vor allem die ebenfalls von Frankreich nach Norditalien führende A43, die durch den Fréjus-Tunnel verläuft, sowie die Route über den nordöstlich gelegenen Großen-St.-Bernhard-Tunnel. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 30. August 2024)

Neue Mautregelungen in Dänemark: Eurovignetten-System wird abgeschafft

Ab dem 1. Januar 2025 wird Dänemark das Eurovignetten-System aufgeben und stattdessen eine entfernungsabhängige Maut für schwere Nutzfahrzeuge einführen. Diese Umstellung stellt einen bedeutenden Wandel in der dänischen Verkehrspolitik dar, wie der Verein Hamburger Spediteure in seinem neuesten Newsletter berichtet. Die Mautgebühren werden zukünftig vom Gewicht des Fahrzeugs und dessen CO₂-Ausstoß abhängen. Zudem werden die Tarife für Umweltzonen erhöht. Zunächst wird das neue Bezahlsystem nur für Fahrzeuge über 12 Tonnen gelten, ab 2027 dann für alle schweren Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen. Ein Jahr später wird die Maut auf alle öffentlichen Straßen in Dänemark ausgeweitet. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Mautänderung abzufedern, erlaubt Dänemark den Einsatz längerer Lkw. Das dänische Parlament hat im Juni 2023 einem entsprechenden Gesetzentwurf zugestimmt. Diese Einführung einer entfernungsabhängigen Maut folgt dem Trend in anderen europäischen Ländern und setzt die Eurovignetten-Richtlinie für Dänemark um. Ziel ist es, eine gerechtere Verteilung der Straßennutzungskosten zu erreichen und Anreize für umweltfreundlichere Fahrzeuge zu schaffen. Der dänische Staat erwartet ab 2025 direkte Einnahmen von 2,5 Milliarden Dänischen Kronen (335 Millionen Euro), die ab 2028 auf über 3,5 Milliarden Kronen steigen sollen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 09. August 2024)