Die Geschäftsführerin einer Spedition aus dem Landkreis Diepholz wurde vom Amtsgericht Syke (Niedersachsen) wegen der Beschäftigung von Scheinselbstständigen zu einer Haftstrafe von acht Monaten verurteilt. Der konkrete Vorwurf lautet „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten in 111 Fällen“. Die Freiheitsstrafe wurde allerdings zur Bewährung auf zwei Jahre ausgesetzt, wie das Hauptzollamt Osnabrück am Mittwoch mitteilte. Wie die Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Osnabrück nach eigenen Angaben ermittelten, habe die Verurteilte zwischen den Jahren 2010 und 2015 um Sozialabgaben einzusparen, vermeintlich selbstständige Subunternehmer beschäftigt, obwohl diese tatsächlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihr standen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass sie Lkw-Fahrer während dieser Zeit als Scheinselbstständige für sich arbeiten ließ. Somit habe eine umfassende Sozialversicherungspflicht bestanden, welcher die Angeklagte als Arbeitgeberin nicht nachgekommen ist. „Der so entstandene Schaden für die Sozialkassen beläuft sich auf rund 117.000 Euro“, teilte der Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück, Christian Heyer, mit. Das Urteil des Amtsgerichts Syke ist rechtskräftig. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 16. Dezember 2020)
Ab sofort können sich Interessierte über eine neue App mit den wichtigsten Informationen rund um die Corona-Pandemie in der EU versorgen. Neben den EU-Mitgliedsstaaten gilt das Angebot auch für Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Darüber informierte die EU-Kommission am Montag. Die App „Re-open EU“ richtet sich vor allem an Nutzer, die auch im weitgehend heruntergefahrenen öffentlichen Leben grenzüberschreitend in Europa reisen müssen. Sie liefert aktuelle Informationen über die Gesundheitslage, Quarantänemaßnahmen, Testanforderungen und Corona-Warn-Apps. Das Angebot ist laut EU-Kommission in allen 24 EU-Amtssprachen verfügbar und basiert auf verifizierten Daten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie der Mitgliedstaaten. „Re-open EU“ kann man kostenlos auf alle Android- und iOS-Geräten herunterladen. Die App ergänzt die bereits seit Juni vorhandene, gleichnamige Plattform. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 14. Dezember 2020)
Lkw-Fahrer im grenzüberschreitenden Güterverkehr fallen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs unter EU-Regeln für den Schutz vor Sozial- und Lohndumping. Die Entsenderichtlinie 96/71/EG sei auch auf die länderübergreifende Erbringung von Dienstleistungen im Straßenverkehrssektor anwendbar, urteilten die EuGH-Richter am Dienstag in Luxemburg anlässlich einer Gewerkschaftsklage gegen das niederländische Transportunternehmen Van den Bosch Transporten, das mit zweien seiner Schwestergesellschaften Charterverträge für internationale Transporte geschlossen hatte. Die Fahrer aus Deutschland und Ungarn arbeiten auf der Grundlage nationaler Arbeitsverträge und erhielten nicht den höheren Tariflohn aus den Niederlanden. Allerdings wiesen die EuGH-Richter auf einige Einschränkungen hin: So müsse der betroffene Fahrer einen „hinreichenden Bezug“ zu dem EU-Land aufweisen, in das er entsendet werde. Mögliche Kriterien dafür seien die Art der Tätigkeit oder der Anteil, den die Tätigkeit in jenem Mitgliedstaat von der gesamten Beförderung ausmache. Die Tatsache, dass ein Fahrer in einem EU-Land Anweisungen erhalte, die Fahrt dort beginne und beende, reiche allein nicht für eine Entsendung. Irrelevant sei zudem, dass die Firmen, die einander Arbeitnehmer überlassen, zu einem Konzernverbund gehörten. Bei Kabotage-Fahrten, die vollständige im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates stattfinden, sei von einer Entsendung im Sinne der Richtlinie 96/71/EG auszugehen.
Auch Transportunternehmen und Lkw-Fahrer aus Deutschland betroffen
Hintergrund des Urteils ist ein Rechtsstreit in den Niederlanden, bei dem der Gewerkschaftsbund gegen alle drei zu einer Unternehmensgruppe gehörende Unternehmen aus den Niederlanden, aus Deutschland und aus Ungarn geklagt hatte. Die Gewerkschafter fordern, dass für Fernfahrer der Schwestergesellschaften aus Deutschland und Ungarn, die von der niederländischen Firma Van den Bosch Transporten europaweit mittels Charterverträgen eingesetzt wurden, der niederländische Tariflohn zu zahlen sei. Denn der Mutterkonzern Die Van den Bosch Transporten BV ist Mitglied im niederländischen Verband für den Güterverkehr. Dieser hat mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag für den Güterverkehr (TV GV) geschlossen, der zum 1. Januar 2012 in Kraft trat. Gemäß der „Charterbestimmung“ des niederländischen Tarifvertrags für den Güterverkehr, müssen Arbeitgeber in Nachunternehmerverträgen festlegen, dass die allgemeinen Arbeitsbedingungen des TV GV auf die Arbeitnehmer dieser selbständigen Unternehmer anzuwenden sind, soweit sich dies aus der Entsenderichtlinie 96/71/EG ergibt. Und zwar auch dann, wenn von den Parteien ein anderes Vertragsrecht als das der Niederlande gewählt wurde. Nach einem jahrelangen Rechtstreit über die entsprechende Anwendung wollte ein niederländisches Gericht nun vom EuGH wissen, ob die EU-Entsenderichtlinie auf Lkw-Fahrer im internationalen Güterkraftverkehr anwendbar ist. (Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 148/2020 v. 01.12.2020)
Knapp eine Woche nach dem Bund-Länder-Beschluss zur Verlängerung des Teil-Lockdowns in der Corona-Krise treten die verschärften Regeln am Dienstag auch in Niedersachsen Kraft. Sie sind zunächst bis zum 20. Dezember befristet, für die Zeit zwischen den Jahren sind aber schon jetzt Lockerungen geplant. Ein Überblick. Mit der neuen Verordnung dürfen Lastwagenfahrer wieder an Autobahnraststätten und Autohöfen bewirtet werden. Damit werde die Verfügbarkeit von sanitären Einrichtungen verbessert und die Einhaltung der Pausen- und Ruhezeiten der Fahrer erleichtert, sagte Wirtschaftsminister Bernd Althusmann (CDU). Für die Versorgung der Bevölkerung sei der Lkw-Verkehr schließlich „ein unverzichtbarer Teil der Logistik“. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 01. Dezember 2020)
Fünf Jahre Gefängnishaft nach einem Urteil in erster Instanz: Die erwarten den Inhaber eines Transportunternehmens aus dem italienischen Frosinone (Region Latium), weil er fünf seiner Lkw-Fahrer über mehrere Jahre nach Ansicht des örtlichen Gerichtes erpresst haben soll. Unter Androhung einer Entlassung habe Giuliano Venditti seine Lkw-Fahrer, die inzwischen anderweitig tätig sind, im Zeitraum zwischen 2007 und 2012 dazu gezwungen, regelmäßig Fahrtenschreiber zu manipulieren und so die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zu umgehen. Aufgeflogen war die Digitacho-Trickserei aufgrund von Kontrollen der Polizei, die einige der Lkw des Unternehmens angehalten hatte. Die fünf Fahrer hatten daraufhin zugegeben, unter Androhung ihrer Entlassung zur Fahrt mit manipulierten Fahrtenschreibern gezwungen worden zu sein. Vor Gericht erzählten sie von bis zu zwölf Stunden hinter dem Steuer pro Tag ohne Unterbrechung. Die fünfjährige Haftstrafe für den Inhaber der Firma, sei ein äußerst hartes Urteil und schaffe einen Präzedenzfall, wurde der Anwalt der fünf Lkw-Fahrer vom Logistikmagazin „TrasportoEuropa“ zitiert. Das Gericht ging sogar weiter, als der Staatsanwalt mit einer Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten gefordert hatte. Zudem entschied es, dass die betroffenen Lkw-Fahrer eine Entschädigung zu erhalten haben. Denn ausgehend von geleisteten Arbeitsstunden, die weit über das vertraglich Vereinbarte hinausgingen, hätten diese während ihrer Ruhezeiten unentgeltlich gearbeitet. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 22. Dezember 2020)
Um Engpässe in der Logistik während der Corona-Krise zu vermeiden und so die Versorgung mit Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs über die Festtage sicherzustellen, hebt die Schweiz vorübergehend das Sonntags- und Nachtfahrverbot für Lastwagen auf. Das ursprüngliche Gesamtgewicht für Lkw dürfe ausgenutzt und die Einsatzmöglichkeiten von Fahrern könnten flexibilisiert werden, teilten das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung und das Bundesamt für Straßen am Montag mit. Diese Ausnahmen gelten demnach vom 18. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021. Unternehmen, die davon Gebrauch machen wollen, benötigen zusätzlich zu der jetzt erlassenen Verfügung eine Bestätigung des Bundesamts für wirtschaftliche Landesversorgung, die sie über dessen Internetseite beantragen können. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 21. Dezember 2020)
Der Schweizer Bundesrat hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem im alpenquerenden Verkehr noch mehr Güter von der Straße auf die Schiene verlagert werden sollen. Unter anderem entschied er dabei, ab 1. Juli 2021 die älteren Lastwagen der Kategorie Euro IV und Euro V von der mittleren in die teuerste Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe(LSVA)-Kategorie zu stufen. Diese Fahrzeuge erbringen laut Bundesrat aktuell rund zehn bis zwanzig Prozent der gesamten Verkehrsleistung im Gütertransport auf der Straße. Zudem sieht der Bundesrat vor, den seit 2011 bestehenden Rabatt von zehn Prozent für Euro II und Euro III-Fahrzeuge mit Partikelfilter aufzuheben. Diese Fahrzeuge würden gut zwei Prozent der Verkehrsleistung ausmachen. Da die Anpassungen auch den internationalen Verkehr durch die Schweiz betreffen, musste die LSVA-Anpassung vom Gemischten Landverkehrsausschusses Schweiz-EU gutgeheißen werden. Dieser habe nun grünes Licht dazu gegeben. Mit dem Beschluss wird die LSVA ein halbes Jahr später erhöht als zuerst geplant. Damit würden die Bedenken einzelner EU-Mitgliedsländer sowie die Auswirkungen der Corona-Pandemie berücksichtigt. Für die Umsetzung will der Bundesrat auch noch die Schwerverkehrsabgabeverordnung anpassen. Weiter beschloss der Gemischte Ausschuss, die Frist für die Übergangslösung bei der Zusammenarbeit des Bundesamts für Verkehr (BAV) und Europäischer Eisenbahnagentur bis zur Übernahme der technischen Säule des vierten EU-Bahnpakets vorerst um ein Jahr zu verlängern. Ebenso genehmigte er eine neue Frist zur Überprüfung nationaler technischer Besonderheiten bei der Eisenbahn. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 17. Dezember 2020)
Österreich hebt die Lkw-Maut für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen mit vier und mehr Achsen zum 1. Januar 2021 durchschnittlich um 1,4 bis 2,0 Prozent an. Die neue Mauttarif-Verordnung ist kürzlich veröffentlicht worden und der Mautbetreiber Asfinag hat die künftigen Gebührenhöhen jetzt auf seiner Internetseite bekanntgegeben. An den Tarifgruppen soll sich demnach im neuen Jahr nichts ändern. Immerhin: Der Maut-Rabatt von 1,5 Prozent für Euro-6-Lkw gegenüber dem Tarif für Kraftfahrzeuge der Euro-Emissions-Klassen 0 bis EEV soll erhalten bleiben. Der Grundkilometertarif der österreichischen Lkw-Maut zur Anlastung der Infrastruktur-Kosten ist an die Inflationsrate angepasst worden und um 1,5 Prozent gestiegen. Zusätzlich ist der Aufschlag für die Kosten durch die verkehrsbedingte Luftverschmutzung an unionsrechtlich vorgesehenen Höchstwerte angepasst worden, wobei Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb und Wasserstoff-Brennzellenantrieb diese weiterhin nicht mittragen müssen. Sie zahlen zudem nur den halben Grundkilometertarif. Die Kosten für verkehrsbedingte Lärmbelastung bleiben unverändert. Ein Euro-6-Lkw mit vier oder mehr Achsen müsste ab dem kommenden Jahr tagsüber 41,69 Cent (bisher: 40,98 Cent) und nachts 41,82 Cent (bisher: 41,10 Cent) zahlen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 15. Dezember 2020)
Die EU-Verkehrsminister haben sich am 08. Dezember 2020 auf eine Reform der EU-Vignettenrichtlinie geeinigt. Das hat das Bundesverkehrsministerium mitgeteilt. „Nach jahrelangen zähen Verhandlungen haben wir heute einen Kompromiss erzielt. Wir erlauben den Mitgliedstaaten Flexibilität“, sagte Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer anlässlich des Verhandlungsergebnisses. Die beschlossene Revision gilt als Basis für eine entsprechende Richtlinie. Die Richtlinie wiederum ist die europarechtliche Grundlage für die Erhebung von Straßennutzungsgebühren. Dabei hat die Ministerrunde unter anderem folgende Weichenstellungen beschlossen:
Keine Aussage machte das Bundesverkehrsministerium dazu, wie es mit der Mautbefreiung von LNG-Lkw weitergeht. Der Bundestag hatte Mitte 2020 eine entsprechende Regelung bis Ende 2022 beschlossen, deren Rechtmäßigkeit dann im Herbst von der EU-Kommission in Frage gestellt wurde. Unklar ist weiterhin, wann die neue Richtlinie in Kraft tritt. Das Ministerium teilte mit, dass nun noch die Erteilung eines Mandates für Trilogverhandlungen mit der EU-Kommission und dem Europäischen Parlament auf Botschafterebene am 18. Dezember 2020 bestätigt werden muss. Doch muss im neuen Jahr unter portugiesischer Ratspräsidentschaft mit den Verhandlungen zwischen dem Europäischem Parlament und den Mitgliedstaaten begonnen werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 08. Dezember 2020)
Die EU-Kommission hat jetzt die wichtigsten Fragen rund um die Bestimmungen aus dem ersten EU-Mobilitätspaket beantwortet, die bereits am 20. August in Kraft getreten sind. Sie bringt auch Praxisbeispiele für die Umsetzung. Darauf wies am Montag die EU-Verkehrskommissarin Adina Valean auf „Twitter“ hin. In dem englischsprachigen FAQ geht es unter anderem um die Flexibilisierung der Lenk- und Ruhezeiten, das Verbringen der regelmäßigen Wochenruhezeit außerhalb der Fahrzeugkabine und die Verlängerung der Fahrzeit vor dem Wochenende.
Hier geht es zum englischsprachigen FAQ der EU-Kommission.
Laut Valean soll es Transport- und Speditionsunternehmen, Lkw-Fahrern und Vollzugsbehörden helfen, die neuen Regelungen korrekt anzuwenden beziehungsweise konsequent zu kontrollieren. Die EU-Kommission will ihr FAQ ergänzen, sobald weitere Bestimmungen aus dem ersten EU-Mobilitätspaket in Kraft treten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 01. Dezember 2020)