Mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes im November hat das Thema 3G auch die Arbeitswelt erreicht. Auch für die Unternehmen der Verkehrswirtschaft, Post-Logistik und Telekommunikation gilt nun, dass die Arbeitsstätte nur von geimpften, genesenen oder getesteten Beschäftigten betreten werden darf. Dementsprechend hat die BG Verkehr ihre Regeln und Hinweise für Unternehmen und ihre Beschäftigten angepasst. Für viele Mitgliedsunternehmen ist es beispielsweise eine wichtige Frage, ob Fahrpersonal, die Besatzung von Schiffen und andere mobile Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die eigene Arbeitsstätte nicht betreten, ebenfalls der 3G-Pflicht unterliegen. Die rechtliche Herleitung scheint nicht ganz deutlich, da beispielsweise Lkw, Binnenschiffe und Taxen keine Arbeitsstätten gemäß Arbeitsstättenverordnung sind. Mittlerweile gibt es jedoch eine offizielle Klarstellung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Das BMAS weist darauf hin, dass Fahrpersonal mit dem Betreten fremder Arbeitsstätten – zum Beispiel beim Ver- und Entlader – der 3G-Pflicht unterliegt und der eigene Arbeitgeber in der Verantwortung ist, dies sicherzustellen. Näheres findet sich in den Allgemeinen Fragen und Antworten unterfolgendem Link: https://www.bg-verkehr.de/coronavirus/tipps-fuer-unternehmen-und-ihre-beschaeftigten (Quelle Mitteilung der BG Verkehr v. 14.12.2021)
Gemäß Auslegung des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) gelten die neuen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes auch für Berufskraftfahrer. So ist diese Berufsgruppe ebenfalls verpflichtet beim Betreten einer Arbeitsstätte einen Nachweis über Ihren Impf-, Sero- oder Teststatus vorzulegen. Demnach sind Arbeitsstätten Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Ob diese Orte in Bezug auf die Nachweis- und Kontrollpflichten der eigenen Arbeitsstätte zuzurechnen sind, ist insbesondere auch vor dem Hintergrund des zentralen Schutzziels, die Ausbreitung von Corona zu verhindern, unerheblich. Darüber informiert die IHK. Klarstellend sei allerdings ebenfalls festzuhalten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsmittel nicht als Arbeitsstätten gelten. Berufskraftfahrer haben somit auch bei Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber einen 3G-Nachweis mitzuführen und ihr eigener Arbeitgeber hat das Mitführen zu prüfen. Dies kann durch von ihm beauftragte Beschäftigte vor Ort geschehen oder indem er sich von seinem Arbeitnehmer den Nachweis in digitaler Form vorlegen lässt. Es ist auch möglich, dass Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, dass Beschäftigte auf dem Gelände des jeweils anderen Arbeitgebers von der entsprechenden Zugangskontrolle erfasst werden. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn in der Arbeitsstätte physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen sind, z. B. wenn in der Arbeitsstätte anderer Arbeitgeber keine anderen Personen zugegen sind oder ein Kontakt durch die jeweiligen Hygienepläne ausgeschlossen ist. Allerdings gelten im Falle von Einrichtungen der medizinischen Versorgung, Pflege oder Betreuung weitergehende Testpflichten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 06. Dezember 2021)
Ohne Booster sind EU-Impfzertifikate künftig spätestens neun Monate nach der Grundimmunisierung ungültig. Die Entscheidung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft, wie die EU-Kommission am Dienstag mitteilte. Theoretisch können die EU-Länder noch ein Veto einlegen, was aber als so gut wie ausgeschlossen gilt, da die Regelung laut Kommissionssprecher mit den Staaten abgestimmt wurde. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 21. Dezember 2021)
Mit Wirkung von Montag, 20. Dezember 2021, 0.00 Uhr, wurde das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nord Irland inklusive der Isle of Man sowie aller Kanalinseln und aller britischen Überseegebiete zum Virusvariantengebiet erklärt. Dass bedeutet, dass laut „Corona-Einreiseverordnung“ der deutschen Bundesregierung bei der Einreise aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland die Ausnahmen für den Verkehrssektor bei der Testverpflichtung generell wegfallen sind. Das bestätigt Sabine Lehmann, Geschäftsführerin des Landesverbandes Bayerischer Spediteure (LBS), gegenüber der VerkehrsRundschau. Im Klartext: Transport-Beschäftigte, zum Beispiel Lkw-Fahrer, unterliegen damit, erklärt sie, der Nachweispflicht. Sie müssen deshalb einen Antigentest (gültig maximal 24 Stunden) oder aber einen PCR-Test (gültig maximal 72 Stunden) bei Einreise nach Deutschland vorlegen. Und dies gelte wirklich für alle Transport-Beschäftigte wie etwa, also auch für Geimpfte und Genesene, so die LBS-Geschäftsführerin. Außerdem gilt laut Lehmann die Ausnahme bei den Anmelde- und Quarantäneverpflichtungen nur noch für Transport-Beschäftigte wie etwa Lkw-Fahrer, wenn sich diese in den letzten zehn Tagen vor Einreise für weniger als 72 Stunden im Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder aber sich für weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten werden. Sprich: Transport-Beschäftigte wie etwa Lkw-Fahrer, die sich länger als 72 Stunden im Virusvariantengebiet, zum Beispiel Großbritannien, aufgehalten haben, müssen sich bei ihrer Rückkehr nach Deutschland anmelden und absondern. Für sie gilt eine Quarantäne-Pflicht von 14 Tagen. Näheres entnehmen Sie bitte der aktuellen Corona-Einreiseverordnung. Letzter Hinweis: Für Einreisen aus Deutschland in das Virusvariantengebiet, zum Beispiel Großbritannien, müssen Lehmann zufolge Transport-Beschäftigte und Lkw-Fahrer hingegen keinen Antigen- oder aber PCR-Text auf britischer Seite vorweisen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 20. Dezember 2021)
In der Schweiz dürfen ab dem Frühjahr 2022 emissionsfreie Lkw mit mehr Gewicht unterwegs sein als bisher. Der Bundesrat hat die Gewichts- und Längenbestimmungen für entsprechende Nutzfahrzeuge geändert, um den Umstieg auf die klimafreundliche Variante zu erleichtern. Die Änderungen wurden am 17. Dezember 2021 beschlossen, ab dem 1. April 2022 treten sie in Kraft. Umweltfreundliche Antriebssysteme seien schwerer als Verbrennungsmotoren, und Konstruktionsverfahren zur Verbesserung der Aerodynamik von Lkw können sich auf die Länge der Fahrzeuge auswirken, so der Schweizer Bundesrat. Aus diesem Grund habe man beschlossen, die zulässigen Höchstgewichte für emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen um das durch die emissionsfreie Technologie verursachte Mehrgewicht zu erhöhen. Die Obergrenze beträgt dabei zwei Tonnen. Bei alternativen Antriebssystemen, die mit Erdgas oder Flüssiggas betrieben werden, ist die Kompensation des Mehrgewichts auf eine Tonne begrenzt. Der Bundesrat lässt außerdem mehr Länge für schwere Nutzfahrzeuge mit aerodynamisch optimierten Kabinen zu. Diese können künftig mit einziehbaren Spoilern ausgestattet werden, die, wenn sie ausgefahren sind, am Heck die normalerweise für das Fahrzeug zulässige Höchstlänge überschreiten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 17. Dezember 2021)
Ab nächstem Jahr gelten einige Änderungen für Kraftfahrzeughalter: Betroffen davon sind auch Lkw der Klasse N1, also Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 3,5 Tonnen. Bei ihnen wird der CO2-Wert um 5 von 165 auf 160 Gramm CO2 pro Kilometer reduziert, und der Malus-Grenzwert sinkt um 15 Gramm von 253 auf 238 Gramm CO2 pro Kilometer. Der Malus-Betrag bei diesen leichten Nutzfahrzeugen wird um 10 Euro auf 60 Euro erhöht und der Höchststeuersatz steigt auf 60 Prozent (bisher 50 Prozent). Der daraus resultierende Steuerbetrag ist um einen Abzugsposten von 350 Euro zu kürzen. Für Fahrzeuge der „Normverbrauchsabgabe alt“ endet am 30. April die Übergangsfrist. Ab 1. Juli 2022 sollen fossile Brennstoffe mit 30 Euro pro Tonne CO2 besteuert werden. Für Benzin und Diesel ergeben sich somit Mehrkosten von ungefähr 7 beziehungsweise 8 Cent pro Liter. Die Mehrbelastung soll teilweise durch den Klimabonus in Höhe von bis zu 200 Euro pro Jahr abgefedert werden. Mit 1. März 2022 werden in jedem Wiener Bezirk flächendeckende und einheitliche Kurzparkzonen eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Parken in Wien nur mehr mit Parkschein möglich, Ausnahmen wird es nur in einigen wenig besiedelten Gebieten (Gewerbe- oder Industriegebiete) geben. Darüber hinaus erhöht sich die Autobahnvignette für ein Jahr für leichte Lkw bis 3,5 Tonnen auf 93,80 Euro. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 17. Dezember 2021)
Ein Jahr nach dem Brexit gibt es erneut Änderungen beim Export von Waren aus der EU nach Großbritannien. Bisher hat die Regierung in London zahlreiche Übergangsfristen für Einfuhren aus der EU gewährt, die zum Teil mehrmals verschoben wurden. Gründe waren unter anderem Schwierigkeiten beim Handel nach dem Brexit und die Corona-Pandemie. Die meisten Fristen laufen mit dem Jahreswechsel aus, einige enden Mitte 2022. Damit kommt es nun auch auf britischer Seite zu Kontrollen. Experten warnen, dass viele Unternehmen noch nicht vorbereitet seien. Die Änderungen haben Folgen, wie die bundeseigene Außenhandelsgesellschaft Germany Trade and Invest (GTAI) betont. So gelten vom 1. Januar an etwa höhere Anforderungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus der EU. Importe müssen vorab über eine IT-Anwendung angemeldet werden. Für jede Einfuhr ist eine Veterinärbescheinigung notwendig. „Es ist fraglich, ob sich der Export nach Großbritannien für viele, gerade kleinere Unternehmen dann noch lohnt oder ob der Aufwand zu groß wird“, hieß es von der GTAI. Zwar haben sich die meisten Unternehmen mittlerweile auf die neuen Zollregeln für den Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU eingestellt, die Gemeinschaft kontrolliert die Einfuhren aus Großbritannien bereits seit Januar. Doch das vereinfachte Einfuhrverfahren für Waren aus der EU in Großbritannien kann nun nicht mehr genutzt werden. „Deutsche Exporteure müssen die Prozesse mit ihren britischen Kunden und den Transportdienstleistern zum Teil neu organisieren“, sagte GTAI-Zollexpertin Stefanie Eich. „Das ist aufwändig und könnte – zumindest zeitweise – zu Lieferschwierigkeiten führen.“ Großbritannien hatte am 1. Januar 2021 die EU-Zollunion und den Binnenmarkt verlassen. Trotz eines Handelsabkommens zwischen London und Brüssel gibt es seitdem Zollhürden und andere Schranken, die den Handel hemmen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 13. Dezember 2021)
Lkw mit 48 beziehungsweise 50 Tonnen Maximalgewicht dürfen in Belgiens nördlicher Region Flandern ab Montag, 6. Dezember, regelmäßig im Normalverkehr eingesetzt werden. Allerdings müssen die betroffenen Lastzüge bestimmte technische Voraussetzungen erfüllen, die in einer jetzt veröffentlichten Verordnung der flämischen Regierung detailliert aufgelistet sind. Bislang galt in Flandern ein Maximalgewicht von 44 Tonnen für Lkw im Normalverkehr. Um das Gewicht auf 48 Tonnen zu steigern, muss der Lastzug als Grundvoraussetzung sechs Achsen aufweisen. Weiter Bedingungen sind unter anderem, dass zwischen den Achsen ein Abstand von mindestens 1,30 Metern besteht, die Zugmaschine über einen adaptiven Geschwindigkeitsregler verfügt und die Achsen mit Luftfederungen bzw. einem anerkannten System mit gleicher Wirkung ausgestattet sind. Zu vorausfahrenden Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen müssen die 48-Tonner außerdem einen Mindestabstand von 15 Metern einhalten. Die gleichen Voraussetzungen gelten auch für Lastzüge, die 50 Tonnen wiegen dürfen. Das nochmals erhöhte Maximalgewicht räumt die flämische Regierung emissionsfrei fahrende Lkw oder Lastzüge mit alternativen Antrieben ein, um dem zusätzlichen Gewicht von zum Beispiel Batterien Rechnung zu tragen. Mit diesen Detaillegelungen erfüllen die in Flandern zugelassenen 48- beziehungsweise 50-Tonnen Lastzüge alle Voraussetzungen, um auch in Belgiens südlichem Landesteil Wallonien fahren zu dürfen. Umgekehrt ist das nicht der Fall, da die flämischen Regeln strenger sind, als die wallonischen. In Wallonien sind 50-Tonnen-Lkw bereits seit 2018 unter bestimmten Voraussetzungen im Regelverkehr zugelassen.
Der belgische Verband für Straßengütertransport UPTR bedauert die unterschiedliche Gesetzgebung. Auch die belgische Fachpresse übt Kritik. Das Internetportal „Transportmedia.be“ schreibt von einer „schlechten belgischen Geschichte“, wodurch der Einsatz der in Wallonien zugelassenen 50 Tonnen Lkw unnötig eingeschränkt werde.Sowohl in Flandern als auch Wallonien finden zudem aktuell regional unabhängige Tests für den Einsatz von Lang-Lkw statt. Im Rahmen der Benelux-Vereinbarungen hatten sich Belgien, die Niederlande und Luxemburg erst vor kurzem darauf geeinigt, im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den drei Ländern Lastzüge mit einem Maximalgewicht von 45 Tonnen zuzulassen (46 Tonnen für emissionsfreie Lastzüge). (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 02. Dezember 2021)
Der Bundesrat hat sich in seiner Plenarsitzung am 17. Dezember 2021 ausführlich mit dem Klimaschutzpaket der EU-Kommission befasst. Die Länderkammer begrüßt angesichts der weltweit immer deutlicher werdenden Klimakrise die Vorlage des umfassenden Pakets von Rechtsakten mit den darin enthaltenen wichtigen Weichenstellungen, Zielsetzungen und neuen Fördermöglichkeiten für den klimafreundlichen Umbau von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft. Mit seiner konsequenten Umsetzung kann Europa den Weg zur Klimaneutralität einschlagen, sind die Länder überzeugt. In teils umfangreichen und detaillierten Stellungnahmen zum gesamten Paket und zu den einzelnen Vorschlägen für Richtlinien und Verordnungen äußert der Bundesrat aber auch Kritik und unterbreitet zahlreiche Änderungsvorschläge und Anregungen. In der Mitteilung „Fit für 55“: auf dem Weg zur Klimaneutralität – Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030 erläutert die EU-Kommission ihre Pläne und fasst die vorgeschlagenen Änderungen am bisherigen EU-Recht sowie die neuen Initiativen zusammen.
Das Europäische Klimagesetz hat das EU-Netto-Minderungsziel von mindestens 55 Prozent Treibhausgasminderung gegenüber 1990 und das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2050 im Unionsrecht verankert. Jetzt will die Kommission die EU „Fit für 55“ machen und den notwendigen Wandel von Wirtschaft, Gesellschaft und Industrie herbeizuführen. Deshalb hat sie Überarbeitungen von insgesamt acht existierenden Rechtstexten sowie fünf Vorschläge für neue Rechtsakte vorgelegt. Um die im Übereinkommen von Paris beschlossene Begrenzung der Erderwärmung einzuhalten, müsse schnell und entschlossen gehandelt werden. Hierbei setzt die Kommission auf ein Zusammenspiel von Bepreisung, angepassten Zielvorgaben und regulatorischen Instrumenten. Das Paket enthält Vorschläge für Regelungen zur Verschärfung des bestehenden EU-Emissionshandelssystems, zur Ausweitung des Emissionshandels auf Verkehr und Gebäude, strengere CO2-Grenzwerte für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge und für einen Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektroautos und Wasserstoffahrzeuge. Für bestimmte Importe schlägt die EU-Kommission einen neuen CO2-Preis vor. Er soll dafür sorgen, dass die Klimapolitik in Europa nicht zu einer Verlagerung von CO2-Emissionen in andere Länder führt und europäische Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben. Vorgesehen sind auch Regelungen zur Finanzierung der Klimaschutzmaßnahmen und für einen sozialen Ausgleich. Über die Lastenteilungsverordnung sollen den Mitgliedstaaten künftig strengere Minderungsziele für Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und kleine Unternehmen zugewiesen werden. Der Kommissionsvorschlag sieht ein Gesamtziel bis 2030 auch für den Abbau von CO2 durch Moore, Wälder und andere Naturflächen, die als Senken CO2 aus der Atmosphäre speichern vor. Die Kommission schlägt überdies ein neues Ziel von 40 Prozent für erneuerbare Energien bis zum Jahr 2030 vor und schreibt dies in der Richtlinie über erneuerbare Energien mit weiteren Details fest. In der Energieeffizienz-Richtlinie schlägt sie zudem ein höheres Einsparungs-Jahresziel für den Energieverbrauch auf EU-Ebene vor. Dieses Ziel verdoppelt die jährliche Energieeinsparverpflichtung der Mitgliedstaaten beinahe. Seine Stellungnahme zur Mitteilung „Fit für 55“ übermittelt der Bundesrat direkt an die EU-Kommission. (Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 17.12.2021)