Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Der Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro brutto. Der weitergehenden Forderung der Klägerin, Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, kam der Beklagte nicht nach. Während das Arbeitsgericht die am 6. Februar 2018 eingereichte Klage – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – abgewiesen hat, sprach das Landesarbeitsgericht der Klägerin 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei erachtete das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, für nicht durchgreifend.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar finden die Vorschriften über die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Der Senat hat damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole. Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts v. 20. Dezember 2022)
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 20.12.2022 Aktenzeichen: 9 AZR 266/20
Kleine und mittlere Unternehmen in Niedersachsen werden wegen der gestiegenen Energiepreise mit rund 100 Millionen Euro unterstützt. Die Antragsstellung ist ab Ende Februar bis Ende März möglich, wie Wirtschaftsminister Olaf Lies (SPD) am Montag sagte. Um eine schnelle Hilfe zu gewährleisten, ist eine unmittelbare Abschlagszahlung von 50 Prozent der beantragten Hilfe vorgesehen. Laut Lies soll das Geld vier bis fünf Tage danach ausgezahlt werden. Anträge können bei der NBank eingereicht werden. "Es geht nicht um weniger als darum, Arbeitsplätze in Mittelstand und Handwerk zu retten", sagte der Minister. Antragsberechtigt sind laut Ministerium Firmen mit bis zu 250 Mitarbeitern, die ihren Sitz in Niedersachsen haben. Voraussetzung ist, dass die Gesamtausgaben für Energie, unabhängig von der Energieform, zwischen Juli und Dezember dieses Jahres um mehr als 3000 Euro über dem doppelten Betrag im Vergleich zum Vorjahreszeitraum gelegen haben. Zugleich müssen die liquiden Mittel zum 30. November dieses Jahres unter dem Stand vom 1. Juli dieses Jahres gelegen haben. Die maximale Förderung je Unternehmen ist auf 500.000 Euro begrenzt. Ausgaben, die über diese Verdopplung hinausgehen, können bis zu 80 Prozent aus dem Hilfsfonds erstattet werden. Da sich die genaue Zahl der Anträge und dadurch auch der Auszahlungen nur schwer vorhersagen lassen, könnten womöglich auch weniger als 80 Prozent ausgezahlt werden, sagte Lies. Für das kommende Jahr ist zudem eine Neuauflage des Programms mit angepassten Förderbedingungen geplant. Ziel der für Herbst 2023 vorgesehen Neuauflage ist es laut Ministerium, Unternehmen zu unterstützen, die trotz Strom- und Gaspreisbremse weitere Hilfen benötigen. Für diese zweite Phase sind weitere 200 Millionen Euro eingeplant. Von den insgesamt 300 Millionen übernimmt laut Ministerium Niedersachsen rund zwei Drittel, der Bund knapp ein Drittel. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 20. Dezember 2022)
Der Europäische Emissionshandel wird auf fast alle Sektoren ausgeweitet, insbesondere auf die Bereiche Gebäude und Verkehr. Darauf haben sich vergangene Nacht das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission im Rahmen der sogenannten Trilog-Verhandlungen geeinigt. Rund drei Viertel aller europäischen CO2-Emissionen sind damit zukünftig an Zertifikate bzw. Emissionsrechte gebunden. Deren Menge sinkt kontinuierlich ab – entsprechend der europäischen Klimaziele. Mit diesem Durchbruch werden endlich in ganz Europa auch die bislang schwierigen Sektoren Verkehr und Gebäude stärker in die Pflicht genommen. Ein Marktmechanismus sorgt dafür, dass die Preise nicht zu stark ansteigen können und bei über 45 Euro pro Zertifikat abgefedert werden. Die EU hat sich damit auf den zentralen Hebel bei der Absenkung der Treibhausgase bis 2030 geeinigt und ebnet ihren Weg zur vollständigen Treibhausgasneutralität bis 2050. Mit der Einigung zum europäischen Emissionshandel ist der größte Teil des Fit-for-55-Programms ausverhandelt. Das Programm enthält alle Maßnahmen, mit der die EU-Mitgliedsstaaten ihre verschärften Klimaziele - die CO2-Emissionen der EU müssen bis 2030 um 55 % gegenüber 1990 absinken - erreichen wollen.
Neuer Emissionshandel für Gebäude, Verkehr und Prozesswärme
Die Einigung sieht zudem vor, ab 2027ein neues zusätzliches und eigenständiges Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßenverkehr und Brennstoffe in bestimmten industriellen Sektoren zu schaffen – ähnlich dem nationalen deutschen Brennstoffemissionshandel. Hier ist es auf den letzten Metern noch gelungen, im europäischen ETS zusätzliche Emissionsmengen einzubeziehen. Die hierbei erfassten Emissionen sollten bis 2030 um 43 Prozent im Vergleich zu 2005 reduziert werden. Die Menge der Emissionsrechte soll dabei jährlich um 5,10 Prozent und ab 2028 um 5,38 Prozent jährlich zurückgehen. Kostenlose Emissionsrechte sind nicht vorgesehen, da die Preise von den Brennstoffhändlern an die Verbraucher weitergegeben werden sollen, um die notwendigen Klimaschutzanreize zu erzielen.
Die Verhandlungen zur Stärkung der Vorgaben für erneuerbare Energien und Energieeffizienz sowie einige transportbezogene Gesetze im FitFor55-Paket werden im kommenden Jahr abgeschlossen. Der jetzt gefundene Kompromiss bringt die Position von Mitgliedstaaten, Europäischem Parlament und Kommission zusammen. Die drei Institutionen haben im sogenannten Trilog-Format verhandelt. Nur wenn alle drei Seiten zustimmen, kann ein Gesetzesvorhaben in Kraft treten. Die Einigung muss nun noch formell in Rat und EP bestätigt werden. Die vollständige Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz finden Sie hier. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz v. 18. Dezember 2022)
Die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld werden bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Die teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am Mittwoch mit. Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt dabei für die Betriebe von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt. Auch auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld werde weiter vollständig verzichtet. Wie die von Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil vorgestellte Verordnung vorsieht, sollen auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen können. Die Regelungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Laut Heil wolle man sichere Perspektiven über den Winter hinaus schaffen. „Kurzarbeit bleibt weiter eine stabile Brücke über ein tiefes wirtschaftliches Tal. Darauf ist Verlass“, so der Minister. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 14. Dezember 2022)
Eis und Schnee im Straßenverkehr sorgen nicht nur in Bodennähe für erhöhte Unfallgefahr. Auch in mehreren Metern Höhe stellen sie ein Risiko dar: Von Lkw-Dächern herabstürzende Eisplatten sind jeden Winter wieder für schwere Unfälle verantwortlich. Die Verursacher bemerken die Folgen häufig überhaupt nicht. Paragraf 23 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt die Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer: „Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.“ Um dies gewährleisten zu können, muss er vor Fahrtantritt unter anderem das Dach kontrollieren.
Pflichten der Fahrerinnen und Fahrer
Befinden sich Eis oder Schnee auf dem Dach, muss der Fahrer dieses räumen. Dafür muss ihm das Unternehmen die geeignete Ausrüstung zur Verfügung stellen, beispielsweise eine geeignete Leiter, Schneeschieber und Besen, um auch unterwegs dieser Pflicht sicher nachkommen zu können. Innerbetrieblich bietet sich hierfür das Aufstellen von Arbeitsbühnen an. Bundesweit gibt es entlang der Autobahnen an verschiedenen Rastanlagen Gerüste, von denen das Lkw-Dach sicher von Schnee befreit werden kann. Bei freier Ladefläche kann der Fahrer auch von innen zum Beispiel mit einem Besen gegen die Dachplane drücken, um Eis und Wasser zu entfernen. Vorsicht: Dabei ist darauf zu achten, dass niemand neben dem Fahrzeug steht, der von dem herabfallenden Eis getroffen werden könnte. Damit sich auf Planendächern erst gar kein Wasser ansammeln kann, das bei Minustemperaturen zu Eisplatten gefriert, haben sich Luftschläuche zwischen den Spriegeln und Dachplanen bewährt, die bei stehenden Fahrzeugen aufgeblasen werden. Dadurch wird auch jede Absturzgefährdung bei sonst notwendigen Reinigungsarbeiten vermieden. Auf anderen Teilen des Lkw oder des Anhängers können sich ebenso Schnee und Eis ansammeln, zum Beispiel zwischen den Seitenverkleidungen der Zugmaschine und dem Fahrgestellrahmen. Auch diese Ansammlungen können sich während der Fahrt lösen und herunterfallen. Daher müssen auch solche Stellen vor Fahrtantritt kontrolliert und gegebenenfalls gereinigt werden.
Gesetzliche Regelung
Fahrer, die Eis und Schnee nicht vom Dach räumen, begehen eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Die Höhe des Bußgeldes kann unterschiedlich ausfallen und startet mit 25 Euro, wenn dies bei einer Polizeikontrolle festgestellt wird. Fällt Eis oder Schnee herunter, besteht eine Gefährdung. 80 Euro Bußgeld und ein Punkt im Fahreignungsregister sind die Folge. Kommt es aufgrund von herabfallendem Schnee und Eis gar zu einem Unfall, drohen dem Fahrer bis zu 120 Euro Bußgeld und ein Punkt. Kommen Menschen durch die Eisplatten am Lkw zu Schaden, ist mit einer Strafanzeige und schlimmstenfalls einer Haftstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung zu rechnen. Nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) kann es als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gewertet werden, wenn sich der Verursacher vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Person zu ermöglichen. Das gilt auch bei Unfällen, die durch herabgefallene Eisplatten verursacht werden. Nach Herabfallen der Eisplatten kann das Liegenlassen auf der Fahrbahn zusätzlich einen Verstoß nach § 32 StVO „Verkehrshindernisse“ bedeuten. (Quelle: Mitteilung der BG Verkehr v. 14. Dezember 2022)
Hinweise bietet der Flyer der BG Verkehr „Runter mit Schnee und Eis“
Der Deutsche Führungskräfteverband ULA begrüßt, dass bestimmte Arbeitnehmergruppen nach nationalem Recht von der Verpflichtung zur Zeiterfassung ausgenommen werden können. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner nun vorgelegten Begründung der Entscheidung vom 13. September klargestellt. "Aus Sicht des Deutschen Führungskräfteverbands betrifft dies eindeutig die leitenden Angestellten wegen der konkreten Herausnahme aus dem Arbeitszeitgesetz. Der Gesetzgeber ist nun in der Pflicht, dies zur Klarstellung bezüglich der Zeiterfassungsverpflichtung aus dem Arbeitsschutzgesetz noch gesetzlich zu regeln. Wichtig ist, hierbei dem Urteil Rechnung zu tragen und nicht wie so oft nationale Verschärfungen von EU-Vorgaben durch die Hintertür vorzunehmen", mahnt ULA-Präsident Roland Angst. Auch die Arbeitszeitsouveränität bei außertariflichen Angestellten sei weiterhin möglich. Diese müssen ihre Arbeitszeit lediglich aufzeichnen. "Alles andere hätte überrascht. Damit ist Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich. Alle Arbeitnehmer über einen Kamm zu scheren, ohne Funktion und Art der Arbeit zu berücksichtigen, wäre weltfremd gewesen", erklärt Angst. "Das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht hat unsere Rechtsauffassung bestätigt", so Führungskräftepräsident Angst weiter. "Eine Aufzeichnung muss nicht zwingend in elektronischer Form erfolgen. Es reichen auch handschriftliche Aufzeichnungen." Ferner könne die Durchführung der Zeiterfassung vom Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer übertragen werden. Eine Selbstaufzeichnung durch die Mitarbeiter erfülle damit die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 05. Dezember 2022)
Mit der sogenannten KsNI-Förderung will die Bundesregierung Anreize für den Kauf von klimaschonenden Lkw schaffen. Jetzt entschied die EU-Kommission für eine Verlängerung der deutschen Regelung zur Förderung der Ökologisierung von Nutzfahrzeugflotten bis über 2024 hinaus. Eine deutsche Beihilfe-Regelung, mit der grünere Nutzfahrzeugflotten gefördert werden, kann über das Jahr 2024 hinaus verlängert werden. Das hat die Europäische Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Ziel der Regelung ist die Förderung: der Anschaffung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge, der Nachrüstung vorhandener Nutzfahrzeuge, des Aufbaus von Infrastruktur zum Aufladen/Betanken klimafreundlicher Nutzfahrzeuge und der Beauftragung entsprechender Umweltstudien. Deutschland meldete bei der Kommission seine Absicht an, die Regelung bis Ende 2026 zu verlängern und zusätzliche Mittel in Höhe von 4,5 Milliarden Euro für die Maßnahme bereitzustellen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 05. Dezember 2022)
Für elektrische Fahrzeuge soll auf österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen bis 2030 alle 25 Kilometer eine Ladestation zur Verfügung stehen. Dem staatlichen Straßenbetreiber Asfinag zufolge beträgt der Abstand einer E-Tankstelle zur nächsten derzeit durchschnittlich 80 Kilometer. Asfinag-Chef Hartwig Hufnagl kündigte einen Ausbau der Ladepunkte an. Auf Österreichs Autobahnen und Schnellstraßen stehen zurzeit 31 Ladestationen mit 191 Ladepunkten zur Verfügung. Geplant seien 1500 Ladepunkte, sagte Hufnagl. Die Zielvorgabe von 25 Kilometern Abstand entspricht etwa der Dichte herkömmlicher Tankstellen. Außerdem kündigte Klimaschutzministerin Leonore Gewessler an, dass das Ladenetz auch auf allen anderen Straßen verbessert werden soll. Bis 2030 sollten es maximal 15 Kilometer bis zum nächsten Stromanschluss sein. Dafür sollten im kommenden Jahr Fördermittel zur Verfügung stehen, hieß es. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 13. Dezember 2022)
In Österreich streicht das Bundesministerium für Klimaschutz ab 2023 den Mautbonus für Lkw mit Euro VI. Die am 6. Dezember 2022 ausgegebene Mauttarif-Verordnung erhöht die Mautsätze 2023 für die Mautklasse Euro VI um vier Prozent. Die übrigen Mautsätze werden zwischen 2,29 Prozent und 2,8 Prozent erhöht. „Diese Verordnung ist schlicht und einfach nicht nachvollziehbar. Anstatt Investitionen in den Klimaschutz zu fördern, werden sie mit einer Vier-Prozent-Strafmaut sanktioniert“, kritisierte Alexander Friesz, Präsident des Zentralverbands Spedition & Logistik, die Entscheidung. Diese sei vor allem deshalb „völlig unverständlich, als es im Schwerverkehr bis heute keine Alternativen zu dieser umweltfreundlichsten Antriebsart auf dem Markt gibt“. Der Zentralverband hatte die mangelnde Logik der Mauttariferhöhung bereits im Vorfeld als „eindeutig klimafeindlich“ kritisiert und von der Politik mehr Realitätssinn eingefordert. Während die Branche alles daran setze, Transport und Logistik so ökologisch wie möglich zu gestalten, würden ihr ausgerechnet vom Klimaministerium unentwegt „Prügel vor die Füße“ geworfen. „Um den Straßengüterverkehr klimafit zu machen, braucht es konstruktive Lösungen, wie die technologieoffene Förderung alternativer Antriebe, zukunftsfähige Infrastruktur-Rahmenbedingungen und intelligente Regelungen im Bereich Aerodynamik – aber sicher keine Bestrafung jener, die etwas verbessern wollen“, sagte Friesz. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 09. Dezember 2022)
Fast 200 Staaten berieten auf der 27. Weltklimakonferenz (COP27) im ägyptischen Sharm El-Sheikh zwei Wochen lang darüber, wie die Erderwärmung und ihre Auswirkungen begrenzt und Treibhausgasemissionen weltweit gesenkt werden können. Die Erderwärmung gilt als die große globale Krise unserer Zeit. Ihre Eindämmung bedarf rapider Emissionsreduktionen auf der ganzen Welt. Den übergeordneten Rahmen für diese Minderung von Treibhausgasen stellen nationale Klimaziele der Staaten dar. Die alljährliche internationale Klimakonferenz, die Conference of Parties (COP), ist für viele Länder Anlass, diese selbst gesteckten Ziele anzupassen oder sogar zu steigern und über eine effektive Umsetzung zu diskutieren. Eines der wichtigsten Werkzeuge zur Umsetzung ambitionierter Klimaziele ist die gemeinsame Abkehr von Kohle, Öl und Gas – durch eine nachhaltige und sozial gerechte globale Energiewende sowie die Dekarbonisierung der Industrie. Um seinen Beitrag zu leisten, beschleunigt Deutschland seine Energiewende deutlich. Schon 2035 sollen 80 Prozent des Stromes aus Erneuerbaren Energien stammen, ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur deutschen Klimaneutralität bis 2045. Kohle, Öl und Gas werden dafür schrittweise durch Sonne, Wind und grünen Wasserstoff ersetzt. Die Weltklimakonferenzen gelten als wichtiges Forum, um diesen Wandel nachhaltig und international gut abgestimmt zu planen.
Wichtigstes Ergebnis der COP27: Fonds zum Ausgleich von Klimaschäden in ärmeren Ländern
Als „Team Deutschland“ haben sich die unterschiedlichen Ministerien der Bundesregierung während der COP27 im November 2022 in Ägypten sowohl im Rahmen der Verhandlungen als auch durch konkrete Initiativen und Partnerschaften für mehr Ambitionen bei der Eindämmung der Klimakrise sowie für mehr Solidarität mit den Staaten eingesetzt, die am stärksten von den Auswirkungen der Klimakrise betroffen sind. Als wichtigstes Ergebnis der COP wird von vielen der erstmals beschlossene gemeinsame Geldtopf zum Ausgleich von Klimaschäden in ärmeren Ländern gesehen. Er unterstützt arme Staaten, die selbst kaum zum Klimawandel beitragen. Der Ausgleichsfonds soll ihnen helfen, die negativen Folgen der Klimakrise abzufedern, von denen sie immer öfter betroffen sind. Dazu gehören zum Beispiel Dürren, Wüstenbildung oder Überschwemmungen.
Größte Enttäuschung der COP27: zu geringe Ambitionen bei CO2-Einsparungen
In den Fonds müssten alle einzahlen, „die das Klimadesaster mit verursacht haben“, betonte Entwicklungsministerin Svenja Schulze: Dazu gehören vor allem die größten Emittenten USA, China und natürlich auch die EU. Zur Finanzierungsfrage gab es in der finalen Abschlusserklärung der COP27 noch keine Angaben, sie sollen in zukünftigen Verhandlungen diskutiert werden. Trotz erfolgreicher Schritte wie der Bereitstellung von Finanzmitteln für Länder des globalen Südens verfehlten die Industrienationen dennoch ihr Ziel, ab 2020 100 Milliarden US-Dollar pro Jahr für den Klimaschutz in Entwicklungsländern bereitzustellen. Die größte Enttäuschung der Konferenz waren die insgesamt zu geringen Ambitionen bei der Anpassung von nationalen Minderungszielen, um den im Pariser Klimaschutzabkommen vereinbarten 1,5-Grad-Pfad erreichen zu können. Lediglich die Ergebnisse der letzten COP26 in Glasgow konnten bestehen. Eine dringend nötige Steigerung der Ambitionen beim Ausstieg aus den fossilen Energien ist in der Abschlusserklärung nicht zu finden.
Schwierige Konferenz: „Team Deutschland“ zieht Bilanz
Bundeswirtschaftsminister Habeck sprach von einer „schwierigen Klimakonferenz“, deren Ergebnis nicht wirklich zufrieden machen könne, stellte aber auch einige Fortschritte in den Fokus: „Gemeinsam mit weiteren EU-Staaten wollen wir in den kommenden zwei Jahren eine Stromverbindung nach Marokko realisieren. Hemmnisse zur Stromübertragung aus Afrika sowie dem Nahen wie Mittleren Osten bauen wir ab. Auch beim Aufbau grüner Wasserstoffnetze kommen wir voran. Der neue Wasserstofffonds, der den globalen Süden bei eigenen klimafreundlichen Energie-Investitionen unterstützt, bietet dafür eine starke Plattform“, sagte er. Außenministerin Annalena Baerbock betitelte ihr Fazit mit „Licht und Schatten“. Die Lücke zum 1,5 Grad-Ziel stehe zwar weiter klaffend offen, sagte sie. Gleichzeitig würden die allermeisten Staaten jedoch zukünftig auf Solar und Wind und nicht mehr auf Öl und Kohle setzen. Bundesumweltministerin Steffi Lemke sagte, auf der COP27 habe sich „die Erkenntnis durchgesetzt, dass die drei existentiellen Krisen unserer Zeit - Klimakrise, Verschmutzungskrise und die Krise des Artenaussterbens - zusammenhängen und nur gemeinsam gelöst werden können.“ Auch außerhalb der Verhandlungsräume hat das „Team Deutschland“ aus Auswärtigem Amt, Entwicklungs-, Klima- und Umweltministerium zusammen mit seinen Partnern entscheidende Impulse setzen können. So wurden unter anderem eine Reihe multilateraler Verpflichtungen und Initiativen ins Leben gerufen, wie eine Klima- und Entwicklungspartnerschaft mit Kenia, eine Energiepartnerschaft mit Ägypten aber auch eine trilaterale Partnerschaft zwischen Ägypten, den USA und Deutschland. (Quelle: Mitteilung des Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz v. 20. Dezember 2022)