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Aktuelles im Dezember 2024

RECHT aktuell!

Corona-Hilfen: Welche Rechte und Pflichten Unternehmen bei der Rückzahlung haben

Allerspätestens bis Ende September 2024 mussten Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, eine Schlussabrechnung einreichen. Nun werden von den zuständigen Bewilligungsstellen die sogenannten Schlussbescheide versandt, und gerade für Unternehmen, die Corona-Hilfen zurückzahlen müssen, ist es wichtig, zu wissen, welche Rechte und Pflichten sie haben und welche Punkte sie beachten sollten. „Aus der Schlussabrechnung kann sich eine Rückzahlung etwa dann ergeben, wenn der Corona-bedingte Umsatzausfall geringer war, als bei der Beantragung der Hilfe angenommen wurde“, sagen Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun und Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei. „Bei Rückfragen der Bewilligungsstellen im Rahmen der Schlussabrechnung ging und geht es für die Unternehmen zudem verstärkt darum, nachzuweisen, dass der angegebene Umsatzrückgang Corona-bedingt war.“ Wenn die Bewilligungsstelle die Begründung und die Belege des Unternehmens dafür, dass der Umsatzrückgang Corona-bedingt war, nicht anerkennt, kommt es zum Fallbeileffekt: Jede Berechnung in der Schlussabrechnung ist dann hinfällig. „Die Folge ist, dass das Unternehmen die erhaltenen Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzahlen muss“, sagen Fehl-Weileder und Schwindl. „Eine Abstufung – etwa in Form einer Teil-Rückzahlung – kommt in solchen Fällen nicht in Frage: Es gibt nur hopp oder top!“ Aber auch Unternehmen, die die Frist für die Abgabe der Schlussabrechnung gerissen haben oder überhaupt keine Schlussabrechnung abgegeben haben, müssen die Überbrückungshilfen auf jeden Fall in voller Höhe zurückzuzahlen. „Unternehmen, die einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung erhalten haben, müssen diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Schlussbescheids leisten“, erläutern Fehl-Weileder und Schwindl. „Es ist aber möglich, dass Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für bis zu 24 Monate, im Einzelfall bis zu 36 Monate getroffen werden. Unabhängig von der Länge des Zeitraums muss der Betrag bis zur Rückzahlung nicht verzinst werden.“

Grundsätzlich ist es zudem für jedes Unternehmen möglich, gegen einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung Widerspruch einzulegen und in der Folge zu klagen. Da die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung Ende September 2024 ausgelaufen ist, sind die Bescheide zu den Schlussabrechnungen (Stand Mitte Dezember 2024) noch nicht flächendeckend ergangen. Das bedeutet wiederum, dass noch keine Erfahrungswerte vorhanden sind, um die Frage nach den Erfolgsaussichten von Klagen gegen Schlussbescheide mit Rückzahlungen zu beantworten. „Gerade Unternehmen, deren finanzielle Situation auch ohne einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung für erhaltene Corona-Hilfen bereits angespannt ist, sollten jedoch auf jeden Fall prüfen, ob das eingelegte Rechtsmittel gegen den Schlussbescheid eine aufschiebende Wirkung hat“, sagen Fehl-Weileder und Schwindl. „Eine solche Wirkung haben etwa ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage. Die Rückzahlungsforderung kann dann bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Schlussbescheid von den Bewilligungsstellen nicht vollstreckt werden. Zudem führt die aufschiebende Wirkung dazu, dass der zurückzuzahlende Betrag bei der Prüfung der Frage `Ist mein Unternehmen noch zahlungsfähig?´ zunächst nicht einbezogen werden muss.“ Gleichwohl gilt in einem solchen Fall die Devise: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Oder anders formuliert: Die Rückzahlungsforderung muss zwar zunächst nicht beglichen werden, jedoch ist sie auch mit einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage nicht automatisch vom Tisch. „Das bedeutet, dass Unternehmen, die einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung erhalten haben, bei ihren finanziellen Planungen auf jeden Fall den kompletten Betrag berücksichtigen sollten“, sagen Fehl-Weileder und Schwindl. „Wenn absehbar ist, dass ihnen – etwa, wenn die gerichtliche Entscheidung die Rückzahlungspflicht bestätigt – die liquiden Mittel fehlen, um die Rückzahlung vorzunehmen, müssen sie mit der rückfordernden Stelle eine Lösung finden. Gelingt ihnen das nicht, kann es sein, dass ein Unternehmen durch die Verpflichtung zur Rückzahlung von Überbrückungshilfen zahlungsunfähig und/oder überschuldet wird.“ Die Geschäftsleitung muss in einem solchen Fall innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag stellen, um sich vor finanziellen Haftungsrisiken zu schützen. Denn seit dem Jahreswechsel 2023/2024 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. Vereinfacht dargestellt gilt: Kann ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, liegt die Zahlungsunfähigkeit vor – bislang der mit Abstand häufigste Grund für Insolvenzanträge. „Es zeigt sich, dass im Zusammenhang mit einem Schlussbescheid für Corona-Hilfen jeder Fall individuell betrachtet werden sollte – gerade, da dabei viele Faktoren eine Rolle spielen“, fassen Fehl-Weileder und Schwindl zusammen. Um im Fall der Fälle auf der sicheren Seite zu sein, ist es ratsam, auf fachliche Expertise zurückzugreifen, wenn Schlussbescheide mit einer Rückzahlung und ihre möglichen Auswirkungen – Stichwort Insolvenzantragspflicht – geprüft werden müssen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 19. Dezember 2024)

BG Verkehr fördert Verkehrssicherheitskonzepte

Wer ein schlüssiges Verkehrssicherheitskonzept einreicht, kann bei dessen Umsetzung von finanzieller Unterstützung der BG Verkehr profitieren. Das Ziel der Förderung: Berufsbedingte Unfälle im Straßenverkehr und auf dem Betriebshof verhindern. Anträge für 2026 können bis Juni 2025 eingereicht werden. Die BG Verkehr möchte mit der Förderung ihre Mitgliedsunternehmen mit über 100 Beschäftigten ermuntern, Unfallursachen und Risiken für Verkehrsunfälle zu analysieren und aus den Ergebnissen Konzepte zur Unfallverhütung zu entwickeln. Denn jeder Betrieb weiß selbst am besten, wie herausfordernd die tägliche Arbeit der eigenen Fahrerinnen und Fahrer ist. Deshalb sind Schulungs- und Trainingskonzepte dann am effektivsten, wenn sie vom jeweiligen Unternehmen direkt auf ihre Zielgruppe zugeschnitten sind. Unternehmen, die Vorschläge einreichen, profitieren von einem höheren Förderbetrag als im vergangenen Jahr: Die BG Verkehr hat die Berechnung für das Jahr 2026 attraktiver gestaltet. Die Höhe beträgt nun drei Tausendstel der Lohnsumme des Unternehmens, vorher war es ein Tausendstel. Bis zu 30.000 Euro Förderung für eingereichte Konzepte sind möglich. Voraussetzung dafür ist ein schriftliches Konzept, das sich auf Straßenverkehr, innerbetrieblichen Verkehr und Wegeunfälle bezieht. Nähere Informationen zur Förderung von Verkehrssicherheitskonzepten. (Quelle: Mitteilung der BG Verkehr v. 17. Dezember 2024)

Überstunden: Gericht beendet Nachteile bei Teilzeitjobs

Ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts kann sich positiv im Portemonnaie der vielen Arbeitnehmer mit Teilzeitjobs in Deutschland auswirken: Die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden in Erfurt, dass sie bei Überstundenzuschlägen nicht mehr schlechter behandelt werden dürfen als Vollzeitbeschäftigte. Damit müssen Teilzeitarbeitnehmer auch ab der ersten geleisteten Überstunde einen Zuschlag erhalten. Eine Ausnahme wäre nur möglich, wenn die Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei. Tarifliche Regelungen, nach denen Teilzeit-Arbeitnehmer erst dann Mehrarbeitszuschläge bekommen, wenn sie mit der Zahl der erbrachten Überstunden die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschritten haben, verstoßen laut Urteil gegen das Diskriminierungsverbot (8 AZR 370/20). In Deutschland arbeiten nach Zahlen des Statistischen Bundesamts mehr als zwölf Millionen Menschen in Teilzeit - besonders hoch ist der Anteil bei Frauen. Die sogenannte Vollzeitquote bei Überstundenzuschlägen ist nach Angaben von Arbeitsrechtlern in vielen Tarifverträgen enthalten. Die Bundesarbeitsrichter entschieden auch, dass beim Fehlen sachlicher Gründe für die bisherige Zuschlagsregelung bei Teilzeit regelmäßig auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen werde. Es liege eine "mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind", erklärten sie. Der Präzedenzfall für das Grundsatzurteil kommt aus Hessen - und spielt bei einem ambulanten Dialyseanbieter mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern. Die Klägerin arbeitet als Pflegekraft in Teilzeit im Umfang von 40 Prozent eines Vollzeitbeschäftigten. Nach dem dort geltenden Tarifvertrag gibt es einen Zuschlag von 30 Prozent für Überstunden, die über die monatliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinaus geleistet werden - und nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können. Alternativ zur Auszahlung des Zuschlags ist eine entsprechende Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto möglich. Gestritten wurde um rund 38 Überstunden, für die die Frau weder einen Zuschlag noch eine Zeitgutschrift erhielt. Sie fühlte sich als Teilzeitkraft sowie als Frau dadurch benachteiligt. Die Klägerin, deren Fall auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigte, hatte vor dem Bundesarbeitsgericht teilweise Erfolg. Sie erhielt die von ihr verlangte Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto sowie eine Entschädigung von 250 Euro wegen ihrer Benachteiligung als Frau. Die Klägerin hatte eine Entschädigung in Höhe eines Vierteljahresverdienstes verlangt - rund 4.500 Euro. Ihr Arbeitgeber hat sich auf die Regelung im Tarifvertrag berufen. Die Vorinstanzen in Hessen hatten unterschiedlich entschieden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 12. Dezember 2024)

Verkehrsminister wollen EU-weiten Führerscheinentzug

Die EU-Verkehrsminister wollen einen Führerscheinentzug künftig in der gesamten Europäischen Union durchsetzen. "Wenn jemand den Führerschein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verloren hat, weil er gegen Straßenverkehrsvorschriften massiv verstoßen hat, dann soll er oder sie überall nicht fahren dürfen", sagte Bundesverkehrsminister Volker Wissing. Eine Mehrheit der EU-Staaten sieht das ähnlich und stimmte in Brüssel ebenfalls für das Vorhaben, wie der EU-Ministerrat mitteilte. Nach Angaben einer Sprecherin des Bundesverkehrsministeriums soll es aber Ausnahmen geben. Der Staat, der einen Führerschein ausgestellt hat, "muss die unionsweite Wirkung eines Fahrberechtigungsverlusts nicht anordnen, wenn das jeweilige schwere Verkehrsdelikt im Aussteller-Mitgliedstaat nicht zu einem Fahrberechtigungsverlust führen würde", hieß es. Bevor die Regeln in Kraft treten können, müssen sie noch mit dem Europaparlament final ausgehandelt werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 04. Dezember 2024)

Änderungen 2025: CO2-Preis, THG-Quote und Sonderabschreibungen

So steigt ab 2025 der CO2-Preis für Kraftstoffe wie Benzin und Diesel von 45 Euro auf 55 Euro pro Tonne. Dies bedeutet eine Erhöhung der CO2-Abgabe um 10 Euro pro Tonne im Vergleich zum Vorjahr. Durch diesen Anstieg verteuert sich ein Liter Benzin oder Diesel laut dem Beratungsunternehmen „M3E“ voraussichtlich „um etwa 0,16 Euro“. Wie sich das THG-Quotensystem im kommenden Jahr darstellt, ist noch nicht final geklärt. Was bereits feststeht, ist eine Änderung der 38. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV). Diese sieht vor, dass THG-Quoten in den Jahren 2025 und 2026 ausschließlich für das jeweilige Jahr verwendet werden können. Hintergrund: Bisher war es so, dass zusätzliche Quoten, die nach der Deckung des eigenen Bedarfs übrig waren, in die folgenden Jahre mitgenommen und dort zur Quotenerfüllung verwendet werden konnten. Da es in der Vergangenheit aufgrund einiger Vorkommnisse deutliche Übererfüllungen gab, sind viele Quoten auf die nächsten Jahre übertragen worden, wodurch der Bedarf an Quoten stark gesunken ist. Dies führte nicht nur zu einem Preisverfall, sondern hatte auch zur Folge, dass der gewünschte Lenkungseffekt des Instruments zunehmend ins Leere führte. Am 31. Dezember 2025 endet die Mautbefreiung für E-Lkw. Nichtsdestotrotz werden 2026 die Mautgebühren für E-Lkw niedriger ausfallen als die für Diesel-Lkw, da die Maut CO2-basiert ist, so das Beratungsunternehmen „M3E“, das weiter schreibt: „E-Lkw werden dadurch im gewerblichen Einsatz wirtschaftlich attraktiver. Für Unternehmen lohnt es sich, einen Vergleich der Betriebskosten zwischen Elektro- und Diesel-Lkw vorzunehmen.“

Die Bundesregierung plant zudem eine Sonderabschreibung für Elektroautos. Sie besteht darin, dass Unternehmen für ab dem 1. Juli 2024 angeschaffte E-Fahrzeuge im ersten Jahr der Anschaffung eine Abschreibung von 40 Prozent vornehmen können. Zielgruppe sind insbesondere gewerbliche Flotten. Im zweiten Jahr der Anschaffung soll der Anteil bei 24 Prozent liegen und dann kontinuierlich sinken bis auf sechs Prozent im sechsten Jahr. Die Änderung ist noch nicht endgültig beschlossen. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, kurz GEIG, legt fest, welche Anforderungen Gebäudeeigentümer hinsichtlich der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge erfüllen müssen. Bei Neubauten mit mindestens sieben Stellplätzen muss laut „M3E“ mindestens ein Ladepunkt installiert und jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden. Ab dem 1. Januar 2025 muss bei Bestandsgebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen, die keine Wohngebäude sind, mindestens ein Ladepunkt eingerichtet werden. Bei großen Renovierungen von Gebäuden mit mindestens elf Stellplätzen muss mindestens jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgerüstet sowie ein Ladepunkt installiert werden. Gebäudeeigentümer, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, müssen mit Strafen rechnen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 04. Dezember 2024)

RECHT europäisch!

EU-Einigung: Rumänien und Bulgarien treten Schengenraum bei

Bulgarien und Rumänien können ab Anfang Januar vollständig dem grenzkontrollfreien Schengen-Raum beitreten. Nachdem seit März bereits Kontrollen an den Flughäfen und den Seegrenzen weggefallen sind, wird nun auch das freie Reisen über die Grenzen zu Lande möglich, wie die ungarische EU-Ratspräsidentschaft nach einem einstimmigen Beschluss der 27 Mitgliedstaaten in Brüssel mitteilte. Der Schengen-Raum ermöglicht es Menschen, in Europa zu reisen, ohne dabei an den Grenzen kontrolliert zu werden. Insgesamt 29 Länder gehören dazu, darunter EU-Mitgliedsstaaten wie Deutschland und Frankreich, aber auch Nicht-EU-Länder wie die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Zuletzt hatten allerdings viele Regierungen - auch die deutsche - im Kampf gegen irreguläre Migration wieder Grenzkontrollen eingeführt. Neue Mitglieder können nur einstimmig im Schengen-Raum aufgenommen werden. Österreich hatte länger die Liberalisierung an den Landgrenzen blockiert, zuletzt aber den Widerstand aufgegeben. Rumänien und Bulgarien hatten seit 2011 auf den Beschluss gewartet. Wien hatte sein Veto damit begründet, dass über die beiden Länder weiter zahlreiche Migranten ins Land kommen könnten. Unter anderem sorge inzwischen ein stärkerer Außengrenzschutz dafür, dass Migranten nicht mehr durchgewunken würden, hieß es jedoch nun. Die deutsche Innenministerin Nancy Faeser begrüßte am Rande des Treffens der Innenminister die Schengen-Erweiterung. Beide Länder würden sich gut um einen gesicherten Außengrenzschutz kümmern. Das bisherige österreichische Verzögern bezeichnete die SPD-Politikerin auf Nachfrage als Fehler. Es gehe ja auch um Vertrauen in die Europäische Kommission, sagte Faeser. Wenn man Kriterien für einen Beitritt festlegen und sie würden erfüllt, dann müsse man auch so konsequent sein, das umzusetzen. Sie sei froh, dass dieser Schritt nun gegangen wurde. Alle EU-Mitgliedstaaten werden, sobald sie bereit sind, Vollmitglieder des Schengen-Raums. Dies ist sowohl ein Recht als auch eine Verpflichtung. Rumänien und Bulgarien waren bereits 2007 der EU beigetreten. Bis September standen Justiz und Rechtsstaat dort aber wegen grassierender Korruption und organisierter Kriminalität unter Sonder-Überwachung der EU-Kommission. Auch wegen dieser Probleme gab es lange keine Einstimmigkeit unter den Staats- und Regierungschefs für einen Beitritt. Ursprünglich ging es im Schengen-Abkommen nur um den freien Personenverkehr. Doch mit der Zeit wurde das Abkommen erweitert. Heute regelt es etwa auch die Zusammenarbeit zwischen Polizeibehörden, damit Verbrechen grenzübergreifend besser bekämpft werden können. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 12. Dezember 2024)