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»Gerichtsurteile - Urteile des Monats«

Dezember 2022

Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch nach drei Jahren

Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der gesetzlichen Verjährung. Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Der Beklagte beschäftigte die Klägerin vom 1. November 1996 bis zum 31. Juli 2017 als Steuerfachangestellte und Bilanzbuchhalterin. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlte der Beklagte an die Klägerin zur Abgeltung von 14 Urlaubstagen 3.201,38 Euro brutto. Der weitergehenden Forderung der Klägerin, Urlaub im Umfang von 101 Arbeitstagen aus den Vorjahren abzugelten, kam der Beklagte nicht nach. Während das Arbeitsgericht die am 6. Februar 2018 eingereichte Klage – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – abgewiesen hat, sprach das Landesarbeitsgericht der Klägerin 17.376,64 Euro brutto zur Abgeltung weiterer 76 Arbeitstage zu. Dabei erachtete das Landesarbeitsgericht den Einwand des Beklagten, die geltend gemachten Urlaubsansprüche seien verjährt, für nicht durchgreifend.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Zwar finden die Vorschriften über die Verjährung (§ 214 Abs. 1, § 194 Abs. 1 BGB) auf den gesetzlichen Mindesturlaub Anwendung. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 199 Abs. 1 BGB jedoch nicht zwangsläufig mit Ende des Urlaubsjahres, sondern erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Der Senat hat damit die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) umgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tritt der Zweck der Verjährungsvorschriften, die Gewährleistung von Rechtssicherheit, in der vorliegenden Fallkonstellation hinter dem Ziel von Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zurück, die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme zu schützen. Die Gewährleistung der Rechtssicherheit dürfe nicht als Vorwand dienen, um zuzulassen, dass sich der Arbeitgeber auf sein eigenes Versäumnis berufe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub tatsächlich auszuüben. Der Arbeitgeber könne die Rechtssicherheit gewährleisten, indem er seine Obliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachhole. Der Beklagte hat die Klägerin nicht durch Erfüllung der Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt, ihren Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Die Ansprüche verfielen deshalb weder am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) noch konnte der Beklagte mit Erfolg einwenden, der nicht gewährte Urlaub sei bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von drei Jahren verjährt. Den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs hat die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren erhoben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 20.12.2022 Aktenzeichen:  9 AZR 266/20

November 2022

Werbung mit "Klimaneutralität" kann wettbewerbswidrig sein

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Unternehmen nur für Klimaneutralität werben dürfen, wenn sie ihre Kunden auch über die Umstände der Klimaneutralität aufklären und sie nicht in die Irre führen. Dabei ging es um das Verwenden eines Logos. Im konkreten Fall bewarb ein Hersteller von ökologischen Reinigungsmitteln seine Produkte auf seiner Internetseite unter anderem mit dem Logo „Klimaneutral“. Dagegen erhob ein anderer Hersteller ökologischer Reinigungsmittel Klage: Der Begriff „klimaneutral“ sei erläuterungsbedürftig, die Werbung des Mitbewerbers daher intransparent und irreführend. Nun entschied das Oberlandesgericht Frankfurt und gab dem klagenden Mitbewerber recht. Der Hersteller muss die Verwendung des Logos unterlassen. Die Richter sahen die Werbung als irreführend an. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so das Gericht. Daher sei es für den jeweiligen Betrieb eine Pflicht, über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität aufzuklären. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Er nehme nicht ohne weiteres an, dass bestimmte Emissionsarten davon ausgeklammert seien. Das hatte das beklagte Unternehmen aber getan. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt, Urteil v. 10.11.2022 Aktenzeichen:  6 U 104/22

März 2021

EuGH-Urteil zu Strafen bei fehlenden Fahrtenblättern

Gegen die Fahrer von Lastkraftwagen und Bussen, die bei einer Kontrolle nicht in der Lage sind, die Schaublätter des Fahrtenschreibers für den Tag der Kontrolle und die vorausgehenden 28 Tage vorzulegen, kann nur eine einzige Sanktion verhängt werden, unabhängig davon, wie viele Schaublätter fehlen. Das hat der Gerichtshof der Euorpäischen Union (EuGH) am 24. März 2021 entschieden. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Ziele der fraglichen Regelung zum einen in der Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fahrer von Lastkraftwagen und Bussen sowie der Straßenverkehrssicherheit allgemein und zum anderen in der Festlegung einheitlicher Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie ihrer Kontrolle bestehen. Jeder Mitgliedstaat muss die Beachtung dieser Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet sicherstellen, indem er ein System von Sanktionen für Verstöße vorsieht. Der Gerichtshof hebt hervor, dass das Unionsrecht eine einheitliche Verpflichtung begründet, die sich auf den gesamten Zeitraum von 29 Tagen erstreckt. Somit stellt die Verletzung dieser Verpflichtung einen einheitlichen und einmaligen Verstoß dar, der darin besteht, dass der betreffende Fahrer bei der Kontrolle nicht alle 29 Schaublätter vorlegen kann. Dieser Verstoß kann nur zu einer einzigen Sanktion führen.Der Gerichtshof fügt jedoch hinzu, dass ein solcher Verstoß umso schwerwiegender ist, je höher die Zahl der Schaublätter ist, die vom Fahrer nicht vorgelegt werden können. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen vorsehen müssen, die im Verhältnis zur Schwere der Verstöße hoch genug sind, um eine wirklich abschreckende Wirkung zu erzielen. Außerdem müssen diese Sanktionen hinreichend an die Schwere der Verstöße angepasst werden können. »» Zur Pressemitteilung

EuGH Luxemburg, Urteil vom 24.04.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-870/19 und C-871/19

August 2020

Berufskraftfahrer: Sperrzeit für Arbeitslosengeld nach Entzug der Fahrerlaubnis

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat entschieden, dass dann, wenn einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen wird und der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis kündigt, grundsätzlich eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltens eintreten kann.

Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann. Die für eine Sperrzeitverhängung notwendige grobe Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis eine nur vorsätzlich begehbare Verkehrsstraftat, wie das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, war. Die Begehung einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat, die zum Verlust der für ein Beschäftigungsverhältnis erkennbar notwendigen Fahrerlaubnis führe, könne die Feststellung eines versicherungswidrigen Verhaltens nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in Form der jedenfalls grob fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitslosigkeit durch vorsätzliches arbeitsvertragswidriges Verhalten rechtfertigen.

Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 03.08.2020

Juni 2020

Wer den Lkw des Auftraggebers fährt, ist nicht selbstständig

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 22.06.2020 entschieden , dass wer ohne eigenes Fahrzeug Transportfahrten für ein Transportunternehmen erbringt, grundsätzlich abhängig beschäftigt und nicht selbstständig tätig ist. Der Kläger ist selbstständiger Landwirt. Daneben führte er für das beigeladene Transportunternehmen und verschiedene andere Auftraggeber Transportfahrten durch. Diese erfolgten unregelmäßig für zumeist wenige Tage zu pauschalen Tagessätzen. Stets nutzte der Kläger einen im Eigentum des Transportunternehmens stehenden oder von diesem angemieteten LKW.

Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer (zuletzt nur noch) in der gesetzlichen Rentenversicherung fest. Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem SG Detmold blieb erfolglos. Das LSG hat die Berufung des Klägers nun zurückgewiesen. Transportfahrten setzten regelmäßig und ganz wesentlich das Vorhandensein und die Nutzung eines Transportfahrzeugs voraus. Verfüge ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern werde ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, spreche dies maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit.

Entgegen der Auffassung des Klägers komme dem fehlenden eigenen Fahrzeug bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit eine mehrfache Indizwirkung zu: Zum einen ziehe die hieraus resultierende notwendige Nutzung des Betriebsmittels des Auftraggebers eine Eingliederung in dessen Betriebsorganisation nach sich. Zum anderen liege das Investitionsrisiko als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit beim Auftraggeber und gerade nicht beim Auftragnehmer. Darüber hinaus könne der Auftragnehmer mangels eigenen Fahrzeugs keine unternehmerischen Gestaltungsspielräume für eine anderweitige Tätigkeit am Markt des Warentransports außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Transportfahrer nutzen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.06.2020 Aktenzeichen:  L 8 BA 78/18

November 2019

Bundesweit erstes Streckenradar (Section Control) ist rechtmässig

Das bisher bundesweit einzige Streckenradar zur Geschwindigkeitskontrolle ist rechtmäßig. Das hat am Mittwoch das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden. Die von Niedersachsen als erstem Bundesland erprobte Abschnittskontrolle könne damit wieder in Betrieb gehen, teilte eine Gerichtssprecherin mit. Der 12. Senat habe das anders lautende erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover geändert. Eine Revision gegen ihre Entscheidung ließen die Lüneburger Richter nicht zu. Die Abschnittskontrolle werde bereits am Donnerstag, 14. November 2019 wieder in Betrieb genommen, teilte das Innenministerium in Hannover mit. Von diesem Zeitpunkt an werde die Bußgeldbehörde Tempoverstöße verfolgen. »» Zur Pressemitteilung

 OVG Lüneburg, Urteil v. 13.11.2019 Aktenzeichen:  12 LC 79/19

Mai 2019

Hauptfrachtführer haftet für Güterverlust durch Unterfrachtführer

Ein Hauptfrachtführer haftet für die Ablieferung des Transportgutes und muss sich das Verhalten eines von ihm beauftragten Unterfrachtführers zurechnen lassen. Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg. In dem Fall ging es um einen Güterverlust.

Die L. GmbH beauftragte den Hauptfrachtführer T mit der Durchführung eines Transports von 24 Tonnen Kupferkathoden. T beauftragte einen Unterfrachtführer mit Sitz in Ungarn. Planungsgemäß wurde die Ladung auf den Lkw verladen, wobei die Kennzeichen des Lkw-Zuges denen im Transportauftrag entsprachen. T. informierte die L., dass es zu einer Lieferverzögerung kommen werde, weil an dem Lkw eine Reparatur durchgeführt werden müsse. Später teilte sie mit, dass der Lkw beim Empfänger in der Warteschlange zum Abladen stehe. Tatsächlich kam die Ladung nie an. Der Auftraggeber L. hatte deshalb Anspruch auf Schadensersatz wegen des Güterverlusts – und zwar in Höhe des Kaufpreises von rund 160.000 Euro. Der Hauptfrachtführer musste sich das Verhalten des von ihm engagierten Unterfrachtführers zurechnen lassen. Für den Verlust des Transportgutes in der Obhut des Unterfrachtführers hatte der Beklagte gemäß Paragraf 428 des Handelsgesetzbuchs (HGB) einzustehen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat er Handlungen und Unterlassungen seiner Leute im gleichen Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. Seine Argumentation, dass der Frachtbrief nicht von ihm unterzeichnet worden sei und er das Gut gar nicht in seine Obhut genommen hätte, ging ins Leere. Denn sowohl auf dem Frachtbrief als auch der Quittung mit dem Vermerk „Ware erhalten“ befinden sich Firmenstempel und Unterschrift eines Fahrers des ungarischen Transportunternehmens. Kennzeichen und Lkw stimmten darüber hinaus mit dem Frachtauftrag überein, so der Richter. Ferner habe T die Reparaturnotwendigkeit gemeldet sowie das Ankommen in der Warteschlange gemeldet, womit er einen Anerkenntniswillen gezeigt habe.

Dem Auftraggeber L war kein Mitverschulden anzulasten, weil er eine ausdrückliche Wertdeklaration unterlassen hatte, so die Urteilsbegründung. Zum einen habe der Hauptfrachtführer T anhand der Bezeichnung „24 t Cu-Kathoden“ die Werthaltigkeit der Ladung ableiten können, zum anderen liege der Wert noch innerhalb der gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen. L musste auch nicht damit rechnen, dass T die Lieferung mit größerer Sorgfalt behandeln würde, wenn deren Wert explizit genannt worden wäre. »» zum Urteil

OLG Brandenburg, Urteil v. 29.05.2019 Aktenzeichen:  7 U 142/13

Februar 2019

Mindestlohngesetz gilt auch für ausländische Transportunternehmen

Das FG Berlin-Brandenburg hat zwei Klagen polnischer Speditionen gegen die Geltung des Mindestlohngesetzes zurückgewiesen und damit zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen bestätigt. Das Mindestlohngesetz ordnet an, dass Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland verpflichtet sind, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu zahlen. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die umstrittene Frage, ob das auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann, zu bejahen. Die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes verstoße weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht. Das FG Berlin-Brandenburg hat die Revision gegen die Urteile zugelassen. »» zur Pressemitteilung

Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg Nr. 1/2019 v. 06.02.2019

Juni 2018

Keine Großraumtransporte ohne Deutschkenntnisse

Der VGH Mannheim hat entschieden, dass eine Auflage rechtmäßig ist, wonach während eines Großraumtransports in Deutschland stets eine sachkundige Person anwesend sein muss, die der deutschen Sprache mächtig ist.Wie schon das Verwaltungsgericht, hielt auch der 10. Senat des VGH die Sprachauflage für rechtens. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in der StVO und sei auch hinreichend bestimmt. Mit Blick auf Großraumtransporte sei eine Person der deutschen Sprache mächtig, wenn mit ihr eine Verständigung in typischen, mit der Nutzung der Ausnahmegenehmigung verbundenen Verkehrssituationen möglich ist. »» Zur Pressemitteilung

Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 28.07.2018 - 10 S 1801/17

Betreiber einer Facebook-Fanpage und Facebook sind für die Verarbeitung der personenbez. Daten der Besucher gemeinsam verantwortlich

Der EuGH hat am 5. Juni 2018 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich is. Dies hat zur Folge, dass die Datenschutzbehörde des Mitgliedstaates, in dem dieser Betreiber seinen Sitz hat, sowohl gegen ihn als auch gegen die in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Tochtergesellschaft von Facebook vorgehen kann. Der EuGH betont, dass die Anerkennung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit des Betreibers des sozialen Netzwerks und des Betreibers einer bei diesem Netzwerk unterhaltenen Fanpage im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher dieser Fanpage trage dazu bei, [...] einen umfassenderen Schutz der Rechte sicherzustellen, über die die Personen verfügen, die eine Fanpage besuchen. »» Zur Pressemitteilung

EuGH Luxemburg, Urteil vom 05.06.2018, Rechtssache C 210/16

Mai 2018

Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel nach einem Verkehrsunfall zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15. Mai 2018 entschieden, dass Dashcams bei Verkehrsunfällen als Beweismittel verwendet werden dürfen. Zuvor durften Videoaufnahmen aus Datenschutzgründen nicht vor Gericht verwendet werden. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass das permanente Filmen aus dem Fahrzeug heraus weiterhin unzulässig ist. Diese Unzulässigkeit führe jedoch nicht dazu, dass man die Bilder aus den Kameras nicht zur Klärung eines Unfallhergangs heranziehen dürfe, denn der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Zulässigkeit muss jedoch immer im Einzelfall abgewägt werden. »» Zur Pressemitteilung

BGH Karlsruhe, Urteil v. 15.05.2018 - VI ZR 233/17

April 2018

Frachtführer haftet für Diebstahl von Ware, die vor Lager abgestellt worden ist

Wer Transportgut als Frachtführer vor einem unbeaufsichtigten Lager abstellt, haftet grundsätzlich für den Verlust bei Diebstahl. Darauf weist das Oberlandesgericht München hin. Der Fahrer des betroffenen Frachtführers stellte in diesem Fall das wertvolle Transportgut vor dem unbeaufsichtigten Lager des Empfängers ab, wo es gestohlen wurde. Er ging hier leichtfertig vor, so dass der Frachtführer für den Verlust vollumfänglich haften musste. Es lag keine ordnungsgemäße Ablieferung vor. Der Empfänger muss den unmittelbaren Besitz erlangen können, er muss ohne weitere Hindernisse die Sachherrschaft erhalten können. Dass dies möglich gewesen wäre, hat der Frachtführer zu beweisen. Ein Abstellen vor einer unbesetzten Lagerhalle reicht dafür nicht, auch wenn dies zuvor schon verschiedene Male gemacht worden ist. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Empfänger mit dem Frachtführer ausdrücklich vereinbart hätte, dass so verfahren werden soll. Dies war hier nicht der Fall. In diesem Fall bedeute das Abstellen wertvoller Ware vor dem verlassenen Lager besondere Fahrlässigkeit und damit Leichtfertigkeit. Denn auch dem Fahrer musste sich das Risiko eines Schadenseintritts aufdrängen.

OLG München 7. Zivilsenat, Hinweisbeschluss vom 16. April 2018 , Aktenzeichen: 7 U 4136/17

Zollbehörde darf prüfen, ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat am 17.04.2018 bekanntgegeben, dass die Zollbehörde prüfen darf ob international tätige Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland das Mindestlohngesetz beachten, wenn Arbeitnehmer "entweder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr eingesetzt" werden. »» Zur Pressemitteilung

FG Baden-Württemberg, 11 V 2865/16

Gigaliner-Zulassung auf Straßen verstößt nicht gegen EU-Recht

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 17.04.2018 entschieden, dass auf bestimmten bundesdeutschen Straßen auch weiterhin Gigaliner fahren dürfen. Damit wurde die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung abgewiesen, welche eine Verlagerung des Schienenverkehrs auf die Straße befürchtete und dieses damit begründete, dass die Verordnung gegen die EU-Richtlinie 96/53/EG verstoße, deren Gegenstand die Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen von LKW im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr ist. »» Zur Pressemitteilung

VG Berlin, Urteil der 11. Kammer vom 17. April 2018 (VG 11 K 216.17)

März 2018

Amtsgerichtsurteil: Mindestlohn bei Kabotagefahrten ist europarechtswidrig

Am 14. März 2018 hat das Amtsgericht Weißenbach entschieden, dass das deutsche Mindestlohngesetz gegen die europäische Dienstleistungsfreiheit verstößt, wenn es auf Transportunternehmen aus EU-Mitgliedstaaten angewendet wird. Der Anwendungsbereich des MiLoG erfasse ohne zeitliche Untergrenze jede kurzzeitige Entsendung von Arbeitnehmern, auch etwa bei der Durchführung eines einmaligen Transports. Für den Schutzzweck des Gesetzes, die Sicherung des Lebensstandards in Deutschland durch die Zahlung eines Mindestlohns, sei die Erstreckung des Anwendungsbereiches des MiLoG auf kurzfristige Tätigkeiten, bei denen der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat behalte, jedoch nicht geboten, so die weitere Begründung des Gerichts. »» weitere Informationen

LG Ansbach Az. 1 S 872/17, AG Weißenburg Az. 1 C 435/16

Mithaftung eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs bei nächtlichem Zusammenstoß

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Halter eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs mit für einen Schaden verantwortlich sein kann, wenn ein anderer Fahrer bei Dunkelheit gegen das geparkte Fahrzeug stößt und dieses beschädigt.

OLG Frankfurt, Urteil v. 15.03.2018 - 16 U 212/17

Februar 2018

Kein Schadensersatz beim Ausrutschen auf einer Metallplatte

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 20. Februar 2018 entschieden, dass wer auf einer regennassen, aus Riffelblech angefertigten Aluminiumrampe [...] ausrutscht und stürzt, für eine hierdurch erlittene Verletzung allein verantwortlich sein kann. Die Begründung des Gerichts beinhaltete, dass eine Metallplatte, versehen mit einem die Begehbarkeit sichernden Muster, nicht nur am Ausgang von Festzelten, sondern auch an Rampen von LKWs und vielen anderen Orten üblich und zugelassen sei. Jedermann wisse, dass auf einer derartigen Metallplatte Wasser stehen bleiben und die Oberfläche dann rutschig seien könne. In dem Fall müsse man vorsichtig gehen. Die Schadensersatzforderung, welche der Kläger unter dem Hinweis dass die Gefahrenquelle nicht erkennbar gewesen sei und damit eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten vorgelegen hat, wurde abgewiesen. »» Zur Pressemitteilung

OLG Hamm, Urteil v. 28.02.2018, Aktenzeichen: 9 U 149/17

Richtungsweisendes Urteil am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Am 27.02.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass Fahrverbote in deutschen Städten zulässig sind, wenn es der einzige Weg ist, die EU-Grenzwerte kurzfristig einzuhalten. Genauere Informationen über die Umsetzung und Konsequenzen werden von der Bundesregierung voraussichtlich nach der ausführlichen Urteilbegründung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen. »»Zur Pressemitteilung

BVerwG Leipzig, Urteil v. 27.02.2018 - BVerwG 7 C 26.16 und BVerwG 7 C 30.17

2017

Fahrer dürfen regelmäßige Wochenruhezeit nicht im Lkw verbringen

Lkw-Fahrer dürfen ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen. Zu diesem Urteil kam der europäische Gerichtshof (EuGH) nach jahrelangem Rechtsstreit Ende Dezember in Luxemburg (Rechtssache C-102/16). Der EuGH sollte über die korrekte Auslegung von Artikel 8 Absatz 8 der EU-Verordnung 561/2006 entscheiden. Das Urteil fiel eindeutig aus: Aus der EU-Verordnung, die die Sozialvorschriften im Straßenverkehr harmonisiert, leite sich "offensichtlich" ab, dass die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbracht werden dürfe. »» Zur Pressemitteilung

EuGH Luxemburg, Urteil vom 20.12.2017, Rechtssache C-102/16

Absender muss Übergabe ordnungsgemäss gekühlter Ware beweisen

Will der Absender Schadensersatz vom Frachtführer beanspruchen, weil die Ware während des Transports nicht ausreichend gekühlt worden sei, muss er zunächst beweisen, dass er sie ordnungsgemäß gekühlt zur Beförderung übergeben hat. Darauf weist der Bundesgerichtshof hin. »» Zum Urteil

BGH Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2017, Aktenzeichen: I ZR 51/16

AGB-Klausel mit Vorschrift zum sicheren Lkw-Parken ist unwirksam

Wenn der Absender von ihm beauftragten Frachtführer allein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hinweist, nur bewachte Parkplätze auf der Transportroute anzufahren, handelt dieser nicht automatisch leichtfertig, wenn er es nicht tut und Güter vom Lkw gestohlen werden. Das sagte das Oberlandesgericht (OLG) München. In diesem Fall nahm der Beförderungsvertrag Bezug auf die AGB des Absenders, in denen in Ziffer 16 formuliert war, dass nur bewachte Parkplätze angefahren dürfen. Bei der Auftragserteilung war davon aber nie die Rede. Der Fahrer des Frachtführers stellte den Lkw auf einem unbewachten Autobahnparkplatz ab, wo die Plane aufgeschlitzt und 1,4 Tonne der Ware mit einem Wert von rund 73.000 Euro gestohlen wurde. Für den Auftrag war die Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) anzuwenden, da es sich um einen grenzüberschreitenden Transport von Deutschland nach Italien handelte. Das OLG war der Auffassung, dass sich der Frachtführer auf die beschränkte Regelhaftung berufen könne. Die Voraussetzungen eines groben Verschuldens seien nicht gegeben. Die AGB-Klausel, wonach der beklagte Frachtführer verpflichtet sei, ausschließlich bewachte Parkplätze anzufahren, sei nicht Vertragsbestandteil geworden. Sie sei überraschend im Sinne des Paragrafen 305c des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und daher unwirksam. Der Vorwurf der Leichtfertigkeit war zudem nicht haltbar, weil der Frachtführer nicht um den Wert des Gutes und dessen Absetzbarkeit wusste. Darüber hinaus hatte sein Fahrer den Lkw auf einem belebten, auch nachts häufig frequentierten Rastplatz zwischen mehreren anderen Fahrzeugen abgestellt und darin geschlafen. »» zum Urteil

OLG München, Urteil v. 26.10.2017, Aktenzeichen: 23 U 1699/1

Kein Schadenersatz trotz fehlender Plombe am Lkw

Eine entfernte Verplombung am Transportbehältnis bedeutet nicht automatisch, dass das Frachtgut beschädigt wurde. Schon gar nicht, wenn im Beförderungsvertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass es eine Plombe gibt und dass sie nicht entfernt werden darf. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Streits über das Weisungsrecht bei internationalen Transporten. Das BGH stellte klar, dass das Entfernen der Plombe grundsätzlich eine Beschädigung des Transportgutes darstellen kann. Um Schadensersatz zu fordern, hätte es aber eine rechtsverbindliche Weisung an den Frachtführer und über diesen eine Mitteilung an den Fahrer geben müssen, dass ein Entfernen nicht erfolgen darf. Es sei nicht ausreichend, dass der Fahrer die Plombe gesehen hat. »» Zum Urteil

BGH Karlsruhe, Urteil v. 20.09.2017, Aktenzeichen: I ZR 47/16

Absender kann auch Unterfrachtführer zur Kasse bitten

Ist der Unterfrachtführer für den Schaden am Transportgut verantwortlich, kann der Absender auch unmittelbar gegenüber diesem Ersatzansprüche geltend machen. Darauf wies das Oberlandesgericht München hin. Die Hauptfrachtführerin führte in diesem Fall für den Absender auf Grundlage eines Rahmenvertrages Autotransporte durch. Die Hauptfrachtführerin vergab mehrere Transporte an einen Unterfrachtführer, hierbei kamen Navigationsgeräte abhanden. Der Geschädigte kann dafür gemäß Paragraf 437 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowohl gegenüber der Unterfrachtführerin als auch gegenüber der Hauptfrachtführerin Schadenersatz verlangen. Er hat hier ein Wahlrecht, stellte das Gericht klar. Soll der Geschädigte nur dann Ansprüche gegenüber dem Hauptfrachtführer haben, wenn er zunächst erfolglos gegen den Unterfrachtführer vorgegangen ist, muss dies ausdrücklich einzelvertraglich geregelt werden. Lässt bei einer solchen Konstellation der Geschädigte die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unterfrachtführer verjähren, kann auch der Hauptfrachtführer als Vertragspartner ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen.  »» Zum Urteil

 OLG München, Endurteil v. 13.09.2017 – 7 U 4585/16

Haftung für Schäden auf dem Betriebshof

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 11.09.2017 entschieden, dass Unternehmer, welche Ihren Angestellten gestatten Ihre Fahrzeuge auf dem Betriebshof abzustellen, dafür Sorge zu tragen haben, dass die abgestellten Fahrzeuge nicht beschädigt werden (z.B. bei einem Sturm). Im verhandelten Fall hat ein Arbeitnehmer, sein Fahrzeug auf dem Betriebshof abgestellt und hat dieses nach der Rückkehr von einem Außendiensttermin, beschädigt vorgefunden. Durch einen Sturm wurde ein Großmüllbehälter gegen den Wagen gedrückt, der dabei einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht musste der Betrieb diesen Schaden ersetzen. »» Zum Urteil

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2017, Aktenzeichen: 9 Sa 42/17

Frachtlohn verfällt bei Verstoss gegen Lkw-Sonntagsfahrverbot

Wird bei einem internationalen Transport gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften verstoßen, kann der Verfall des kompletten Frachtlohns angeordnet werden. Das beschloss der Bundesgerichtshof. In dem Fall ging es um eine Lkw-Beförderung von Gütern von Polen über Deutschland und die Niederlande nach Spanien. Als Frachtlohn war ein Betrag von 2.300 Euro vereinbart. Auf dem Weg in die Niederlande befuhr der Lkw-Fahrer deutsche Straßen an einem Sonntag, ohne hierfür die erforderliche Ausnahmegenehmigung zu haben. Bei einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsrecht kann gemäß Paragraf 29 a Ordnungswidrigkeitengesetz der Verfall des mit der Zuwiderhandlung erlangten wirtschaftlichen Vorteils angeordnet werden. Dies war in diesem Fall der Transportlohn – und zwar der vollständige Betrag. »» Zum Beschluss

BGH Karlsruhe, Beschluss v. 10.04.2017 , Aktenzeichen: 4 StR 299/16

Schadenersatzansprüche bei unterlassener oder unzureichender Ladungssicherung und Verpackung

Das OLG Nürnberg hat am 22.07.2018 entschieden, dass der Verkäufer und nicht der Transporteur einer Ware für deren sachgemäße Verpackung verantwortlich ist und für Schäden haftet, die durch mangelhafte Verpackung entstehen. »» Zum Urteil

OLG Nürnberg, Endurteil v. 22.02.2017 – 12 U 812/15

Transportversicherer muss Schaden nachvollziehen können

Wer Schadensersatz von seiner Transportversicherung erhalten möchte, weil Güter verloren gegangen sind, muss beweisen, welche Güter er überhaupt auf den Weg gebracht hat. Das erklärte der Bundesgerichtshof. »» zum Beschluss

BGH Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2017, Aktenzeichen IV ZR 74/14

2016

Kein weiterer Frachtlohn nach Palettentausch

Einem Speditionsunternehmen steht unter Umständen kein weiterer Frachtlohnanspruch zu, wenn Paletten nicht vereinbarungsgemäß getauscht wurden. Im verhandelten Fall ging es um ausstehenden Frachtlohn zwischen zwei Spediteuren. Spediteur A hatte die Rechnungen von Spediteur B teilweise bezahlt und teilweise die Aufrechnung mit nicht getauschten Paletten erklärt. Vertraglich war vereinbart, dass der Palettentausch Zug um Zug durchzuführen ist. »» zum Urteil

LG Bochum,  Urteil vom 13.10.2016 - 14 O 98/16

Betriebswegeunfall auf für Dritte zugänglichem Parkplatz

Fährt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen auf dem Parkplatz vor dem Firmengelände an, handelt es sich auch dann um einen Betriebswegeunfall, wenn der Parkplatz auch durch Dritte genutzt wird. Eine Haftung des Verursachers ist damit ausgeschlossen. »» weitere Informationen

LG Erfurt, Urteil vom 07.10.2016 Aktenzeichen: 9 O 1039/11

Paketdienst haftet für unsicherer Lagerung

Ein Frachtführer haftet für den Diebstahl einer unsicher gelagerten Ware auch dann, wenn der Absender wissentlich einen niedrigeren Warenwert angegeben hat. Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. »» weitere Informationen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.08.2016 Aktenzeichen: 5 U 1/15