Am heutigen Freitag, den 31.07.2020 wurden die im Rahmen des sogenannten EU-Mobilitätspaket I beschlossenen Änderungen bei den Entsendebestimmungen von Fahrern, ihren Lenk- und Ruhezeiten und der Durchsetzung der Vorschriften für die Kabotage, im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Erste Änderungen bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten treten bereits am 20. August 2020 (am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung) in Kraft. Diese sind unter anderem:
Ab Ende August gibt es in Deutschland ein Update für die Software auf On-Board-Units (OBUs) in Lkw. Darüber hat der Mautbetreiber Toll Collect informiert. Die Aktualisierung bringt für Fahrer und Unternehmen Neuerungen mit sich. Laut dem Mautbetreiber sollen die Informationen eindeutiger und aussagekräftiger werden. In die Werkstatt müssen die Lkw dafür nicht. Das Update wird per Mobilfunk auf die OBU übertragen. Das ist neu:
Info-Menü
In dem neuen „Info-Menü“ sind die Daten zum Fahrzeug wie Schadstoffklasse, Kfz-Kennzeichen, Kraftstoffart oder die Seriennummer der OBU sichtbar. Außerdem können hier die zwei zuletzt gespeicherten Fehlermeldungen eingesehen werden. So soll der Servicepartner in der Werkstatt die Fehler schnell identifizieren können.
Kassenschluss
Die neue Software bietet laut Toll Collect die Möglichkeit, eine schnelle Abrechnung von Mautkosten zum Beispiel für Einzeltouren zu erhalten. Der Fahrer kann einen Kassenschluss auslösen, die Daten der Tour sollen dann innerhalb von 15 Minuten im Toll Collect Kundenportal abrufbar sein.
Mautfreie Fahrt
Wenn ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 7,5 Tonnen unterwegs ist, muss keine Maut bezahlt werden. Im Display erscheint dann der Hinweis „DE MAUTFREI“. Die Leuchte an der OBU leuchtet trotzdem grün, es wird aber keine Maut berechnet.
Fehlermeldungen
Gibt es eine Störung, signalisiert eine kurze Tonfolge dem Fahrer, dass etwas nicht stimmt. Diese wird im Abstand von fünf Minuten wiederholt. Außerdem blinkt die LED rot. Der Fahrer ist angehalten, den nächsten Parkplatz anzufahren, um die Fehlermeldung mit „OK“ zu bestätigen. Es erscheint ein Fehlercode, die Signaltöne werden nicht wiederholt und die LED leuchtet dauerhaft rot. Die Maut muss dann über die App oder ein Mautstellen-Terminal gebucht werden und der Servicepartner sollte kontaktiert werden.
Änderung von Stammdaten
Mit dem Update können Nutzer ihre Stammdaten nur noch über das Toll Collect Kunden-Portal ändern. Der Servicepartner kann das nicht mehr am Service-PC erledigen.
Manuelle Mauterhebung
Der Fahrer kann die automatische Mauterhebung ausschalten. Dafür muss im Menü die Funktion „Mauterhebung manuell“ ausgewählt werden. Wenn Mautpflicht besteht, müssen Fahrten über die Toll Collect-App, am Mautstellen-Terminal oder über die Online-Einbuchung bezahlt werden.
Neues Kommunikationssymbol
Wenn im Display ein Symbol ähnlich einem Dreizack erscheint, nicht erschrecken: Das bedeutet, dass das Gerät über Mobilfunk mit der Toll Collect-Zentrale kommuniziert.
Zum Film von Toll Collect über die Änderungen ab Ende August
(Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 29.07.2020)
Die staatlichen Zuschüsse aus dem Förderprogramm „Energieeffiziente und/oder CO2 -arme schwere Nutzfahrzeuge“ (EEN) sind bereits ausgeschöpft. Das berichtete jetzt der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) mit Verweis auf das zuständige Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Demnach sind die zur Verfügung stehenden Fördergelder durch die bisher erlassenen Bewilligungen des BAG gebunden und somit stehe kein Budget für weitere Bescheidungen zur Verfügung. Sobald Haushaltsmittel erneut vorhanden seien, können weitere Anträge positiv beschieden werden. Für das Förderprogramm können Unternehmen seit dem 19. Juli 2018 staatlich Zuschüsse für die Anschaffung von Lkw und Sattelzugmaschinen mit Erdgasantrieb (CNG), Flüssigerdgasantrieb (LNG) oder Elektroantrieb beantragen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Der Staat beteiligt sich je nach Antriebsart mit 8000 bis 40.000 Euro an den Investitionsmehrkosten pro Fahrzeug. „EEN“ ist bis Ende 2020 befristet und hat ein Volumen von 10 Millionen Euro pro Jahr. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 24.07.2020)
Am 08.07.2020 billigten die Abgeordneten alle drei Rechtsakte, die die EU-Minister im April 2020 angenommen hatten, ohne Änderungen. Im Dezember 2019 hatte das Parlament bereits eine politische Einigung mit dem Rat erzielt. Die überarbeiteten Vorschriften sollen für Verbesserungen in mehreren Bereichen sorgen: bei der Entsendung von Fahrern, ihren Lenk- und Ruhezeiten und der Durchsetzung der Vorschriften für die Kabotage (d. h. die vorübergehende Beförderung von Gütern in einem Mitgliedstaat durch Verkehrsunternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat). So sollen Wettbewerbsverzerrungen auf der Straße beseitigt und die Ruhebedingungen der Fahrer verbessert werden.
Bessere Arbeitsbedingungen für Fahrer
Mit den neuen Vorschriften wird für bessere Ruhezeiten gesorgt. Dadurch können die Fahrer mehr Zeit zuhause verbringen. Künftig müssen Speditionen bei der Erstellung ihrer Arbeitspläne darauf achten, dass Fahrer, die europaweit Güter transportieren, in regelmäßigen Abständen (je nach Arbeitslage alle drei oder vier Wochen) nach Hause zurückkehren können. Die vorgeschriebene regelmäßige Ruhezeit pro Woche kann nicht im Fahrerhaus des Lkw verbracht werden (nur bei normaler Ruhezeit – die reduzierte Ruhezeit darf in der Kabine verbracht werden). Wenn die Fahrer diese Ruhezeit nicht zuhause verbringen, müssen die Unternehmen für die Unterbringung zahlen.
Fairerer Wettbewerb – Bekämpfung illegaler Praktiken
Um Betrug zu verhindern, werden Fahrten über Grenzen hinweg in Zukunft mit Fahrtenschreibern registriert. Damit die nur vorübergehend erlaubte Kabotage nicht systematisch angewandt wird, dürfen weitere Kabotagefahrten in demselben Staat mit demselben Fahrzeug erst nach einer Wartezeit von vier Tagen durchgeführt werden. Briefkastenfirmen wird dadurch der Riegel vorgeschoben, dass Güterkraftverkehrsunternehmen nachweisen müssen, in dem Mitgliedstaat, in dem sie registriert sind, in erheblichem Umfang tätig zu sein. Nach den neuen Vorschriften müssen außerdem Lastwagen alle acht Wochen zum Betriebszentrum des Unternehmens zurückkehren. Unter die EU-Vorschriften für Verkehrsunternehmen fällt künftig auch der Einsatz von leichten Nutzfahrzeugen über 2,5 t, die dann ebenfalls mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sein müssen.
Klare Regeln für die Entsendung von Fahrern – keine Lohnunterschiede mehr
Die neuen Vorschriften geben einen klaren Rechtsrahmen vor, damit die Mitgliedstaaten in Zukunft keine unterschiedlichen Regelungen vorsehen und die Fahrer gerecht entlohnt werden. Die Entsendevorschriften gelten für die Kabotage und den internationalen Gütertransport. Der Transitverkehr, bilaterale Gütertransporte und bilaterale Gütertransporte mit zwei zusätzlichen Be- oder Entladevorgängen sind jedoch davon ausgenommen.
Die nun angenommenen Vorschriften treten in wenigen Wochen in Kraft, sobald sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Die Geltung der Entsendevorschriften beginnt 18 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts. Die Geltung der Vorschriften über die Ruhezeiten und die Rückkehr der Fahrer beginnt 20 Tage nach Inkrafttreten des Rechtsakts. Die Geltung der Vorschriften über die Rückkehr der Lkw und weitere Änderungen der Marktzugangsregeln beginnt 18 Monate nach dem Inkrafttreten des Rechtsakts über den Marktzugang. (Quelle: Mitteilung des Europäischen Parlaments v. 09.07.2020)
Angesichts rechtlicher Unsicherheiten hat der Bund die Länder aufgefordert, neue und schärfere Regeln über Fahrverbote bei zu schnellem Fahren vorerst auszusetzen. Stattdessen solle ab sofort der alte Bußgeldkatalog wieder angewendet werden, teilte das Bundesverkehrsministerium am Donnerstag nach Beratungen mit den Ländern auf Anfrage der Deutschen Presse-Agentur mit: Damit gibt es vorerst keine gemeinsame Linie von Bund und Ländern. Hintergrund sind rechtliche Unsicherheiten, vor allem über eine Regelung: Demnach droht nun ein Monat Führerscheinentzug, wenn man innerorts 21 Kilometer pro Stunde zu schnell fährt oder außerorts 26 km/h zu schnell – zuvor galt dies bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 31 km/h im Ort und 41 km/h außerhalb. Das Saarland hatte erklärt, die neuen Fahrverbots-Regeln vorerst auszusetzen. Das Bundesverkehrsministerium habe in einer Telefonschalte am Vormittag den Landesverkehrsministerien mitgeteilt, dass die in der neuen Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Fahrverbote wahrscheinlich nichtig sind – wegen eines „fehlenden Verweises auf die notwendige Rechtsgrundlage“. Das Bundesverkehrsministerium teilte mit, für die bislang geahndeten Fälle nach den neuen Regeln werde an einer bundeseinheitlichen Lösung gearbeitet. Es solle schnellstens ein neuer ausgewogener Vorschlag und ein faires Angebot an die Länder für Verkehrssicherheit, aber auch Verhältnismäßigkeit gemacht werden. Der Bund begrüße die schnelle Umsetzung des Saarlands, das derzeit den Vorsitz der Länderverkehrsminister-Konferenz hat. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 03.07.2020)
Der Bundesrat hat am 3. Juli 2020 der Grundrente zugestimmt. Für den Anspruch auf Grundrente müssen Geringverdiener ausreichend Beitragszeiten nachweisen können: Mindestens 33 Jahre, in denen sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und unterdurchschnittlich verdient haben - über die gesamte Zeit höchstens 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes im Jahr. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Der Zuschlag ist gestaffelt – in voller Höhe wird er ab 35 Pflichtversicherungsjahren gezahlt. Der Erhalt der Grundrente erfordert keinen Antrag. Stattdessen findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Einkommen - etwa Betriebsrenten oder die Pension des Partners - zusammen, gilt ein Freibetrag, bis zu dem das Einkommen nicht angerechnet wird. Für Alleinstehende liegt der Freibetrag bei 1250 Euro, für Paare bei 1950 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird die Grundrente gekürzt: zunächst um 60 Prozent des Betrags, der den Freibetrag übersteigt; ab einem Einkommen von 1600 Euro bei Singles und 2300 Euro bei Paaren um 100 Prozent. Maximal kann die Grundrente 404,86 Euro im Monat betragen. Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. (Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 03.07.2020)
Die niederländische Regierung hat beschlossen, die Einführung einer kilometerabhängigen Lkw-Maut um ein Jahr auf 2024 zu verschieben. Das Kabinett stimmte einer entsprechenden Vorlage der niederländischen Verkehrsministerin Cora van Nieuwenhuizen zu, wie niederländischen Medien berichten. Welche Gründe zu der Verschiebung führen, wurde bislang nicht bekannt. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 06.07.2020)
Seit Juli bietet die Schweiz neue digitale Services für die Zollabwicklung an, wie aus einer Mitteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung hervorgeht. Das E-Begleitdokument und die Software E-Com ermöglichen demnach die papierlose Zollanmeldung im Handelswarenverkehr. E-Begleitdokument ist laut der Zollbehörde eine eigenständige Plattform, mit der sich die Begleitdokumente und Unterlagen an die Zollstelle übermitteln lassen. Die Dateien im PDF- oder Excelformat können Zollanmelder über die Website der Zollverwaltung oder mittels Webservice über eine direkte Schnittstelle hochladen. E-Com ist ein fester Bestandteil des Verzollungssystems E-Dec. Damit können Anmelder laut der Behörde direkt mit der Zollstelle kommunizieren – und umgekehrt. Die Übermittlung erfolge via Webservice und setze eine Implementierung der Verzollungssoftware eines Betriebs voraus, so die Zollverwaltung. Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Eidgenössischen Zollverwaltung. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 02.07.2020)