Nach den Diskussionen der zurückliegenden Tage hat das Bundeskabinett am Freitag, 30. Juli, eine strengere Testpflicht für Einreisen nach Deutschland beschlossen. Bereits ab Sonntag, 1. August 2021, müssen alle Personen ab 12 Jahren bei ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen aktuellen Testnachweis vorlegen, egal von wo und auf welchem Weg sie kommen - es sei denn, sie sind geimpft oder genesen. Die Pflicht, einen Nachweis für eins der „3 G“ (geimpft, genesen oder getestet) vorzulegen, ist Teil der vom Kabinett beschlossenen neuen Corona-Einreiseverordnung. Parallel zur Testpflicht werden die Einreiseregeln insofern vereinfacht, dass es künftig nur noch zwei Kategorien gibt: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt damit. Für Hochrisikogebiete sollen laut Bundesgesundheitsministerium im Wesentlichen dieselben Kriterien wie bislang für Hochinzidenzgebiete gelten. Als Virusvariantengebiete gelten weiterhin Länder und Regionen, in denen besonders gefährliche Virusvarianten nachgewiesen sind. „Alle nicht geimpften Einreisenden nach Deutschland müssen sich künftig testen lassen - egal ob sie mit dem Flugzeug, Auto oder der Bahn kommen“, fasste Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zusammen. Das bedeutet, dass alle Einreisenden entweder einen Nachweis erbringen, dass sie geimpft oder genesen sind. Oder sie müssen ein negatives Testergebnis vorweisen können, hier reicht ein Schnelltest. Bei Antigentests darf es maximal 48 Stunden alt sein, bei PCR-Tests 72 Stunden. Bei Einreise aus einem Virusvariantengebieten müssen auch Geimpfte und Genesene einen Testnachweis vorlegen (72 Stunden PCR-Test, Antigentest hier nur 24 Stunden). Der Test muss vor Einreise erfolgen. Wenn es im Reiseland keine kostenlosen Tests gibt, müssen Einreisende die Kosten also selbst tragen – wie bisher auch.
Ausnahmen von der Nachweispflicht gibt es für Grenzpendler und Grenzgänger sowie Tagespendler. Diese müssen nur bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg über einen Testnachweis verfügen. Für nicht-geimpfte und nicht-genesene Grenzpendler soll ein Testnachweis demnach auch nur zweimal pro Woche nötig sein, nicht bei jeder Einreise. Diese Ausnahmen von der Nachweispflicht gelten auch für Personen, die „durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten“ oder die nur „zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen“. Transportpersonal ist bei der Einreise nach Deutschland „bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte" sowohl von der Anmeldepflicht (§3 der Corona-Einreiseverordnung) als auch der Absonderungspflicht/Quarantänepflicht (§4) aus der neuen Verordnung befreit. Ein Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden, hieß es seitens der Bundesregierung zur Frage der Kontrollen. Die aktualisierte Corona-Einreiseverordnung finden Sie HIER. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 30. Juli 2021)
Unternehmen, die coronabedingt auch im dritten Quartal 2021 stark gebeutelt sind, erhalten weiterhin umfassende Unterstützung. Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck die zentralen Corona-Hilfsprogramme als Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 30. September 2021 verlängert. Neu hinzu komme außerdem die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier erklärte: „Auch wenn die Wirtschaft in den meisten Bereichen wieder loslegen konnte, haben immer noch Unternehmen mit Einschränkungen durch die Corona-Pandemie zu kämpfen. Diesen Unternehmen stehen wir weiter zur Seite. Sie können die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September beantragen. Die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus folgen weitgehend dem bewährten Muster der Überbrückungshilfe III. Zusätzlich erleichtern wir mit der neuen Restart-Prämie den Neustart und geben einen Anreiz, den Personalbestand und das Geschäft wieder hochzufahren.“
Die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus folgen weitgehend dem Muster der Überbrückungshilfe III. So können die Anträge auch wie bisher „über prüfende Dritte“ wie Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gestellt werden. Antragsberechtigt sind bei der gesamten Überbrückungshilfe III Plus nur Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent. Zudem sollen Unternehmen, die von einer Pleite bedroht sind, leichter als bisher durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz vermeiden können. „Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit“, teilte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) mit. Weiter gefördert würden auch bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Die Anträge können direkt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 27. Juli 2021)
Die DGUV Branchenregel 114-615 für den Güterkraftverkehr bündelt die wichtigsten Vorgaben und praktische Lösungen für gesundes und sicheres Arbeiten. Nun ist das Standardwerk neu erschienen. Rund 30.000 Beschäftigte im Güterkraftverkehr, die bei der BG Verkehr versichert sind, erleiden pro Jahr einen meldepflichtigen Arbeitsunfall. Am häufigsten trifft es Lkw. Sie sind zum einem im öffentlichen Straßengüterverkehr besonderen Gefahren ausgesetzt. Zum anderen erbringen sie Ihre Arbeitsleistung nicht nur im Führerhaus, sondern auch an ständig wechselnden Orten – zum Beispiel an Be- und Entladestellen. Die DGUV Regel will Unternehmen und Beschäftigten helfen, den Herausforderungen effizient zu begegnen. Auf knapp 130 Seiten beschreibt die Branchenregel die verschiedenen Tätigkeiten im Güterkraftverkehr und informiert über rechtliche Vorgaben, potenzielle Gefährdungen und präventive Maßnahmen. Eignung und Zustand der Fahrzeuge sind ebenso Thema wie die Prüfung der Fahrzeuge und deren Aufbauten. Fahrerassistenzsysteme unterstützen bei den Fahraufgaben und sind ein wesentlicher Faktor, um Unfälle zu vermeiden und Unfallfolgen zu vermindern. Die Branchenregel richtet sich an Unternehmer, um sie bei der Gefährdungsbeurteilung, der Organisation der Arbeitsabläufe und bei Unterweisungen ihrer Beschäftigten zu unterstützen. Für Mitgliedsunternehmen der BG Verkehr ist die Bestellung kostenfrei. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 21. Juli 2021)
Aus ganz Deutschland und sogar aus dem benachbarten Ausland kommen Hilfstransporte, um die Menschen in den Hochwassergebieten in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen mit dringend benötigen Sachspenden, Maschinen usw. zu unterstützen. Diese Hilfstransporte können nach Vorgaben des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) in Köln von der Lkw-Maut befreit durchgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Wichtig: Soweit es sich um Hilfslieferungen für die Bevölkerung im Katastrophengebiet im Allgemeinen und nicht gezielt für einen speziellen Personenkreis (Verwandte, Bekannte, Freunde) handelt, ist im Katastrophenfall ausnahmsweise von einem gemeinnützigen Zweck der Hilfsaktion auch dann auszugehen, wenn diese nicht von einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation, sondern rein privat organisiert wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausgabe der Hilfsgüter an die notleidende Bevölkerung über Sammel- und Verteilstellen erfolgt, die die gemeinnützige oder mildtätige Zielsetzung der humanitären Hilfsgüterlieferung schlussendlich zur Durchführung bringen. Als Nachweis empfiehlt das BAG, im Fahrzeug eine Liste mitzuführen, auf der die geladenen humanitären Hilfsgüter (Lebensmittel, Hygieneartikel, Kleidung, Decken, Möbel, etc.) und die Sammel-/Verteilstelle aufgeführt werden. Die Leerfahrten in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten (z. B. leere Rückfahrt zum Sitz der Firma, die den Lkw für den Hilfstransport zur Verfügung gestellt hat) sind ebenfalls mautbefreit. Nicht mautbefreit sind eventuell vorbereitende Fahrten, wie beispielsweise Einsammelfahrten von Lebensmittel- und Sachspenden, vor dem eigentlichen Hilfstransport zur Sammel- und Verteilstelle in der Katastrophenregion. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 23. Juli 2021)
Die vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) zur Notifizierung vorgelegte Förderrichtlinie für Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben hat von der EU-Kommission grünes Licht bekommen. Damit kann das Förderprogramm für batterie-, brennstoffzellen- und (Oberleitungs-) hybridelektrische Fahrzeuge, die entsprechende Tank- und Ladeinfrastruktur sowie Machbarkeitsstudien starten, teilte das BMVI am Donnerstag mit. Bis Ende 2024 darf die Bundesregierung 507,5 Millionen Euro dafür ausgeben.Die Mittel verteilen sich den Angaben zufolge auf drei Unterprogramme. So können sich Unternehmen bis zu 80 Prozent des Preisunterschiedes zwischen einem kohlenstoffärmeren Nutzfahrzeug – rein elektrisch, Plug-in-Hybrid- oder Wasserstoff/Brennstoffzellenantrieb –und einem herkömmlichen Dieselmodell der Schadstoffklasse Euro VI ausgleichen lassen. Mit ebenfalls bis zu 80 Prozent bezuschusst werden Investitionen in Tank- und Ladeeinrichtungen, wenn Unternehmen diese der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Die Regelung steht laut der EU-Kommission Unternehmen aus allen Branchen offen. Zum Dritten sind auch Kosten für Machbarkeitsstudien zu Einsatzmöglichkeiten von klimafreundlichen Nutzfahrzeugen sowie der Errichtung oder Erweiterung entsprechender Infrastruktur bis zur Hälfte förderfähig. Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) sprach von einem „Durchbruch für den Nutzfahrzeug-Bereich. Mit der neuen Förderung setzen wir einen Riesen-Anreiz für Transportunternehmen, auf klimafreundliche Nutzfahrzeuge umzusteigen“. Zwar wolle man mehr Güter auf die Schiene verlagern. Tatsache sei aber auch, dass die Straße weiterhin einen großen Anteil am Gütertransport haben werde. „Darum muss er schnell sauberer werden“. Bis zum Jahr 2024 will das BMVI nach eigenen Angaben insgesamt rund 1,6 Milliarden Euro für die Förderung der Anschaffung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge sowie etwa 5 Milliarden Euro für den Aufbau der Tank- und Ladeinfrastruktur für Pkw und Lkw bereitstellen. Ein Teil des Geldes fließt in das jetzt genehmigte Förderprogramm. Der erste Förderaufruf soll laut BMVI in Kürze veröffentlicht werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 22. Juli 2021)
Am 09.07.2021 sind in der Slowakei strengere Einreisebestimmungen in Kraft getreten. Wer nicht vollständig gegen Covid-19 geimpft ist, muss sofort nach der Einreise eine 14-tägige Quarantäne antreten. Ein Freitesten ist frühestens nach dem fünften Tag möglich. Die Regel gilt selbst dann, wenn jemand nur kurz zum Einkaufen in einem Nachbarland war. Erst Mitte Juni hatte das EU-Land großzügige Lockerungen verkündet. Es vollzog nun aber aus Angst vor der Ausbreitung der Delta-Variante des Coronavirus eine abrupte Kehrtwende. Vor allem unter den zahlreichen Berufspendlern löste die kurzfristige Regeländerung Empörung und Proteste aus, wie die Nachrichtenagentur TASR berichtete. Am ungarisch-slowakischen Autobahn-Grenzübergang am Südrand der Hauptstadt Bratislava ließ eine Grenzblockade von in Ungarn wohnenden und in Bratislava arbeitenden Slowaken die Polizei zunächst kapitulieren. Um den entstandenen Stau aufzulösen, räumten Polizisten eine Fahrspur und ließen vorübergehend alle wartenden Autos völlig unkontrolliert durchfahren, während sie nur mehr die Protestkundgebung überwachten. Grenzblockaden und Protestaktionen gegen die Verschärfung hatten die Regierung in Bratislava schon im Voraus zu kleineren Zugeständnissen bewogen. So hob sie die völlige Schließung kleinerer Grenzübergänge wieder auf und akzeptierte für Pendler eine Übergangsfrist bis 9. August, während der auch die erste Impfdosis für eine Einreise ohne Quarantänepflicht reicht. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 09. Juli 2021)
Paris soll bald in großen Teilen zur 30er-Zone werden. Die neue Vorschrift soll von Ende August an gelten, wie David Belliard, im Pariser Rathaus zuständig für Umgestaltung des öffentlichen Raums und Mobilität, am Donnerstag, 8. Juli, auf Twitter schrieb. Durch die Regelung soll demnach die Sicherheit von Fußgängern und Radfahrern erhöht, der Autolärm reduziert werden. Wie die französische Nachrichtenagentur AFP berichtete, soll die Geschwindigkeitsbegrenzung aber nicht für alle Bereiche der Stadt gelten. Einige zentrale Boulevards und Achsen der Stadt seien ausgenommen, ebenso der Stadtring Périphérique. Bereits jetzt gilt Medienberichten zufolge für 60 Prozent der Stadt die Geschwindigkeitsgrenze von 30 km/h. Die Pariser Bürgermeisterin Anne Hidalgo hat Autos und Luftverschmutzung schon länger den Kampf angesagt und etwa die Fahrradwege stark ausgebaut. Bei schlechter Luft wird der Verkehr deutlich eingeschränkt, Schadstoff-Plaketten für Autos sind Pflicht. Einige Straßen sind für den Verkehr gesperrt – zum Beispiel das rechte Seine-Ufer – stattdessen ist dort eine Flaniermeile entstanden. In der Pariser Innenstadt könnte zudem künftig eine verkehrsberuhigte Zone entstehen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 09. Juli 2021)