Die Bundesregierung hat am 24. Juli die Reform des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) beschlossen und ins parlamentarische Verfahren eingebracht. Mit den Änderungen sollen verschiedene Anforderungen des EU-Mobilitätspakets umgesetzt werden. Im Vergleich zum Referentenentwurf kam es im Regierungsentwurf noch zu einigen Änderungen. Im Vergleich zum veröffentlichen Referentenentwurf mit Stand 8. Januar habe es vor allem Änderungen im Zusammenhang mit der Rechtsförmlichkeit und der Rechtssystematik gegeben, teilte das Bundesverkehrsministerium (BMDV) auf Anfrage der VerkehrsRundschau mit. Das Ministerium veröffentlichte den Regierungsentwurf am 30. Juli hier auf seiner Webseite.
Die Kommission Straßengüterverkehr hat am Mittwoch, 31. Juli, ihren Abschlussbericht an Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) übergeben. Der Bericht enthält Entbürokratisierungsmaßnahmen zur Entlastung der Logistikbranche – vom erleichterten Aufbau von Lkw-Ladeinfrastruktur bis hin zur vereinfachten Handhabung von Meldepflichten. Die Kommission besteht aus elf Vertreterinnen und Vertretern von Logistik- und Branchenverbänden. „Die mittelständischen Transport- und Logistikunternehmen sichern mit ihren Brummis jeden Tag die Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft. Sie waren noch während der Corona-Pandemie die Helden des Landes, kämpfen jedoch gerade ums Überleben“, sagte Dirk Engelhardt, Vorstandssprecher Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), anlässlich der Übergabe des Abschlussberichts. „Die Einführung der CO2-Maut, eine überbordende Bürokratie und die Anforderungen zur klimafreundlichen Transformation belasten die Branche stark“, so Engelhardt weiter. Die Ergebnisse der Kommission könnten „sich sehen lassen“, sagte der BGL-Vorstandssprecher. Sie dürften „aber nur ein Schritt sein, dem weitere folgen müssen“.
Die Entbürokratisierungsmaßnahmen umfassen zehn für die Logistikwirtschaft zentrale Bereiche:
„Ein wichtiges Ergebnis der gemeinsamen Kommissionsarbeit ist, dass Verkehrsminister Wissing bürokratische Hürden für den Logistiksektor beseitigen wird und dies gemeinsam mit den zuständigen Ressorts vorantreibt. Ziel sind Vereinfachungen unter anderen bei der Einfuhrumsatzsteuer, bei der Errichtung von Ladeinfrastruktur, bei Förderrichtlinien, beim CO2-Grenzausgleich und bei der Digitalisierung von Meldepflichten über die Verkehrsunternehmensdatei VUDat. Dies würde eine deutliche Kostenentlastung für den Sektor bedeuten, ohne die öffentlichen Kassen zu belasten“, sagte Florian Eck, Geschäftsführer Deutsches Verkehrsforum (DVF). „Insgesamt 24 Maßnahmen zur Entbürokratisierung wurden im Abschlussbericht identifiziert, die wir nun ehrgeizig zur Entlastung der Branche voranbringen werden“, versprach Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP). Dazu gehöre, dass „wir Förderprogramme so einfach wie möglich gestalten, die Antragsverfahren für Großraum- und Schwertransporte vereinfachen und beschleunigen und in der Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer weiterentwickeln, um Wettbewerbsnachteile in Deutschland abzubauen“. Auch auf EU-Ebene werde man sich für Erleichterungen stark machen, zum Beispiel für die Anerkennung gleichwertiger Berufskraftfahrerqualifikationen aus Drittstaaten oder der Vermeidung von doppelten Berichtspflichten beim EU-Grenzausgleichsmechanismus, versprach Wissing. Grundsätzlich erwarte er „von der neuen Europäischen Kommission, dass sie das Thema Entbürokratisierung zu einer ihrer Prioritäten macht“. Laut Bundesverkehrsministerium sollen die Mitglieder der Kommission Straßengüterverkehr Anfang 2025 erneut zusammenkommen, um die Umsetzung der identifizierten Maßnahmen zu evaluieren und gegebenenfalls weitere Schritte zu empfehlen. Den Abschlussbericht finden Sie hier. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 31. Juli 2024)
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat Zahlen zu den durchgeführten Schwerpunktkontrollen im Juni vorgelegt. Demnach kontrollierte es in drei Zeiträumen insgesamt 1517 Fahrzeuge und zog 168.600 Euro an Sicherheitsleistungen ein. Bei diesen Zahlen sind alle kontrollierten Rechtsgebiete berücksichtigt. Konkret überprüfte das BALM die Einhaltung der Kabotagebestimmungen sowie der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit und untersuchte Fahrzeuge im Bereich der Technischen Unterwegskontrolle (TUK). Betroffen waren die Zeiträume 4./5., 17. und 20./21. Juni. Die Kontrollen fanden zum Teil mit Unterstützung der örtlichen Polizei statt. An allen drei Terminen fand eine Technische Unterwegskontrolle statt. Am 4./5. sowie am 20./21. Juni standen die Kabotagebestimmungen im Fokus, am 17. Juni kontrollierte das Amt verstärkt die wöchentliche Ruhezeit. Bei den Kontrollorten lag die Spanne je nach Termin zwischen 35 bis 30 Orten. Das BALM betont, dass es sich bei den Kontrollergebnissen von Schwerpunktaktionen grundsätzlich nicht um repräsentative Ergebnisse handelt. Somit ließen diese auch keine belastbaren Rückschlüsse auf die Gesamtsituation zu.
Am 4. und 5. Juni kontrollierten die Beamten insgesamt 475 Fahrzeuge. Sie überprüften dabei 452 Fahrzeuge auf Einhaltung der Kabotagebestimmungen und beanstandeten 24 davon. 70 Fahrzeuge untersuchten die Beamten auf Einhaltung der Regelungen zur Verbringung der regelmäßigen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs. Gegen das Verbot der Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug wurden zwei Verstöße festgestellt. 35 Fahrzeuge überprüften technische Experten auf technische Mängel. Dabei wurden zwölf technische Mängel entdeckt, darunter vier im Bereich der Bereifung, drei im Bereich der Bremsen und zwei im Bereich der Beleuchtung.
Am 17. Juni nahmen die Beamten 340 Fahrzeuge unter die Lupe. 111 Fahrzeuge kontrollierten sie dabei auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen. Sie beanstandeten zehn davon. Bei den 336 Fahrzeugen, die das BALM auf die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs überprüfte, stellte es 53 Verstöße im Zusammenhang mit dem Verbot der Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug fest. Technische Experten prüften an dem Tag 33 Fahrzeuge. Dabei entdeckten sie fünf technische Mängel, vier im Bereich der Beleuchtung und einer im Bereich der Bremsen
Im Rahmen der Kontrollaktion vom 20. und 21. Juni wurden insgesamt 702 Fahrzeuge kontrolliert. Von den 674 Fahrzeugen, die das Amt auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen kontrollierte, mussten sie 28 Fahrzeuge beanstanden. 60 Fahrzeuge überprüften die Beamten auf die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs. Sie stellten vier Verstöße fest. Bei den 26 auf technische Mängel untersuchten Fahrzeugen wurden acht Verstöße entdeckt, davon vier im Bereich der Bremsen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 19. Juli 2024)
An der deutschen Grenze zu Frankreich soll es ab Samstag, den 20. Juli vorübergehende Grenzkontrollen geben. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) ordnete wegen der bevorstehenden Olympischen und Paralympischen Spiele in Paris an der deutschen Landgrenze sowie im Flugverkehr zu Frankreich Binnengrenzkontrollen an und meldete dies auch auf EU-Ebene. Die Maßnahmen sollen vom 20. Juli bis 30. September gelten, wie ein Ministeriumssprecher mitteilte. „In enger Zusammenarbeit mit den französischen Behörden wollen wir für ein Höchstmaß an Sicherheit sorgen“, hieß es zur Begründung. Die deutschen Schritte sollen Sicherheitsmaßnahmen Frankreichs flankieren. Sie seien eng abgestimmt. Diese anlassbezogenen Kontrollen seien erforderlich, um grenzüberschreitend agierende potenzielle Straftäter und Gefährder frühzeitig zu erkennen und erforderliche grenzpolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Nach Angaben des Innenministeriums sollen sie aber nicht flächendeckend, sondern „lageabhängig, risikobasiert und möglichst gezielt“ erfolgen. Die Auswirkungen für die Grenzregionen, ihre Anwohner, Grenzpendler, die Wirtschaft und den Handel sollen so gering wie möglich gehalten werden, betonte das Innenministerium.
An diesem Freitag, den 19. Juli, enden die zur Fußball-EM angeordneten vorübergehenden Kontrollen an allen deutschen Binnengrenzen. An den Schengen-Binnengrenzen zu Dänemark, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg gibt es ab Samstag statt Grenzkontrollen Schleierfahndungen mit gezielten Kontrollen in den Grenzregionen. An den Landgrenzen zu Österreich, der Schweiz, Tschechien und Polen finden wie schon seit längerem weiter Kontrollen statt. Hier gehe es darum, irreguläre Migration zu begrenzen und Schleusungskriminalität zu bekämpfen. Befristet sind sie für die Schweiz, Tschechien und Polen bis zum 15. Dezember, für Österreich bis zum 11. November. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 19. Juli 2024)
Gute Nachrichten für Unternehmen und Selbstständige in Baden-Württemberg, die Corona-Soforthilfen erhalten haben und diese nun zurückzahlen sollten: Das Verwaltungsgericht Freiburg hat am 11. Juli in sechs Musterverfahren die Rückforderungsbescheide der Landeskreditbank Baden-Württemberg aufgehoben. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die eines der Verfahren betreut, sieht dies als großen Erfolg für die betroffenen Unternehmen und Selbstständigen. Das Gericht stufte die Rückforderung der L-Bank als rechtswidrig ein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, könnte aber ein Hinweis für eine mögliche zweite Instanz sein (Az.: 14 K 1308/24). Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt betroffenen Unternehmen, sich juristisch beraten zu lassen, beispielsweise über einen Online-Check auf einer Spezialwebsite der Kanzlei. Im Jahr 2023 kam es plötzlich zu Rückforderungen der Corona-Hilfen, die ursprünglich als unbürokratische Unterstützung für Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler angekündigt wurden. Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz hatte versprochen, dass keine Rückzahlung erforderlich sei. In Baden-Württemberg nutzten über 250.000 kleine und mittlere Unternehmen diese Hilfen. Doch nun müssen viele Unternehmen um ihre Existenz fürchten, da sie die Hilfen zurückzahlen sollen. Im vergangenen Jahr wurden mehr als 60.000 Selbstständige und Kleinunternehmen angeschrieben, um sich wegen einer möglichen Rückzahlung zu melden und nachzuweisen, dass die Einnahmeausfälle tatsächlich so hoch waren wie während der Lockdowns geschätzt. Gegen diese Bescheide gingen zahlreiche Klagen bei den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg ein. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat nun in sechs Musterverfahren entschieden, dass die Rückzahlungsbescheide aufgehoben werden. Die Urteilsbegründung wird in einigen Wochen erwartet. Es ist davon auszugehen, dass die L-Bank Berufung einlegen wird. Die 14. Kammer des VG Freiburg beschäftigte sich in der mündlichen Verhandlung am 10. Juli 2024 intensiv mit dem Zweck der Soforthilfe, wie er in den Förderrichtlinien, Verwaltungsvorschriften und FAQ beschrieben ist. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer stellt fest, dass die Bewilligungsbescheide nur wegen einer Zweckverfehlung widerrufen werden durften. Wenn dieser Zweck jedoch nicht genau bestimmt ist, geht der Widerruf ins Leere und der Bewilligungsbescheid bleibt bestehen. Das Gericht hat die Sachlage offenbar ähnlich beurteilt und daher die Bescheide aufgehoben. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer geht davon aus, dass die Urteile aus Freiburg Vorbildcharakter für andere Verfahren im Land haben werden. Für viele Unternehmen, Selbstständige, Soloselbständige und Freiberufler war die Corona-Pandemie eine nervenaufreibende und existenzbedrohende Zeit. Die Corona-Soforthilfe kam zur richtigen Zeit und war ein Segen. Die jetzt erhobenen Rückforderungen stellen eine kaum zu bewältigende finanzielle Belastung dar und bedrohen erneut die Existenz der Betroffenen. Die Rückforderungen widersprechen der versprochenen unbürokratischen Unterstützung. Unternehmen, die mit Rückforderungen von Corona-Soforthilfen konfrontiert sind, haben noch mehrere rechtliche Möglichkeiten, um dagegen vorzugehen:
Es ist wichtig zu betonen, dass schnelles Handeln entscheidend ist. Die Fristen für Widerspruch und Klage sind begrenzt, daher sollten betroffene Unternehmen so bald wie möglich rechtliche Schritte einleiten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 12. Juli 2024)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. Juli den Änderungen an der Straßenverkehrsordnung zugestimmt, nachdem er im vorherigen Plenum das der Verordnung zugrundeliegende Straßenverkehrsgesetz bestätigt hatte. Länder und Kommunen bekommen nun mehr Flexibilität bei ihren Entscheidungen: Sie können neben der Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung bei ihren Anordnungen berücksichtigen, wenn die Sicherheit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Den Kommunen wird es durch die Reform leichter gemacht, Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 anordnen, zum Beispiel beim sogenannten Lückenschluss zwischen zwei schon vorhandenen Tempo-30-Strecken, vor Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen sowie Zebrastreifen. Dies schließt Tempolimits auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen oder weiteren Vorfahrtstraßen ein. Mehr Spielraum erhalten die Behörden zudem beim Anwohnerparken. Außerdem wird die Anordnung von Sonderfahrstreifen für neue umweltfreundliche Mobilitätsformen wie Elektro- oder Wasserstofffahrzeuge, die Schaffung von Busspuren, aber auch die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fahrradverkehr durch die Verordnung erleichtert. Fahrzeuge über 3,5 Tonnen dürfen Notbremsassistenzsysteme künftig nicht mehr ausschalten. Bei Verstößen drohen Bußgelder. In einer begleitenden Entschließung stellt der Bundesrat unter anderem fest, dass die sogenannte „Vision Zero“, wonach niemand durch Verkehrsunfälle getötet oder schwer verletzt werden soll, bislang in der Straßenverkehrsordnung nicht verankert ist. Er bittet die Bundesregierung daher, dieses Prinzip ausdrücklich in die StVO aufzunehmen, um das übergeordnete Ziel der Verkehrssicherheit als maßgeblichen Leitgedanken stärker hervorzuheben. Die Länderkammer regt an, Vision Zero in einer Präambel zur StVO als Leitbild zu etablieren. Die Verordnung kann nun verkündet werden und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft. (Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 05. Juli 2024)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2024 dem Postrechtsmodernisierungsgesetz zugestimmt. Die Neufassung passt das aus den 90er Jahren stammende Postgesetz an Zeiten mit rückläufigen Briefsendungen an. Briefe werden auch zukünftig an sechs Tagen in der Woche zugestellt. Um dies zu gewährleisten, ist es nach der Gesetzesbegründung erforderlich, die Brieflaufzeiten um einen Tag zu verlängern. Mussten bisher Briefe mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent am zweiten Werktag nach dem Absenden beim Empfänger ankommen, müssen sie das zukünftig erst am dritten Werktag. Am vierten Werktag ist die Zustellung mit 99 Prozent so gut wie sicher. Um den Wettbewerb bei Warensendungen - insbesondere im Online-Handel - zu stärken, wird der Markt für weitere Anbieter geöffnet. Voraussetzung für Marktzugang ist die Einhaltung der Regelungen zu den Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten. Die gilt auch für Subunternehmerketten. Um Verstöße eher zu erkennen und gegen sie vorgehen zu können, wird eine Beschwerdestelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Bundesnetzagentur eingerichtet. Pakete mit einem Gewicht von über 10 kg sind mit einem Hinweis auf das erhöhte, Pakete mit einem Gewicht von über 20 kg mit einem Hinweis auf das hohe Gewicht zu versehen. Übersteigt das Gewicht eines Paketes 20 kg, ist es durch zwei Personen oder mit Hilfe eines geeigneten technischen Hilfsmittels zuzustellen. Ziel der Novelle ist auch eine höhere Nachhaltigkeit bei der Paketzustellung. Durch ein Umweltzeichen sollen die Empfängerinnen und Empfänger nachvollziehen können, wie hoch die Treibhausbelastung durch die jeweilige Paketbeförderung war. In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat die Bemühungen, die Arbeitsbedingungen im Postsektor zu verbessern, weist aber darauf hin, dass es weiterer Anstrengungen zum Schutz der Beschäftigten bedürfe. Er schlägt einige Maßnahmen vor, zum Beispiel die Schaffung gesetzlicher Regelungen, wonach Auftragnehmer ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu tariflichen Bedingungen einsetzen dürfen, die Aushändigung eines Arbeitsvertrages ab dem ersten Arbeitstag und dass im Rahmen der digitalen Sendungsverfolgung auch die Gewichte der Pakete und die Arbeitszeit erfasst werden sollen. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft. (Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 05. Juli 2024)
Nachdem im März die Legalisierung von Cannabis den Bundesrat passiert hat, billigte die Länderkammer im Plenum am 5. Juli 2024 damit zusammenhängende verkehrsrechtliche Gesetzesänderungen. Für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit schreibt das Straßenverkehrsgesetz nun erstmalig einen zulässigen Tetrahydrocannabinol (THC)-Grenzwert im Blutserum fest. Ging die Rechtsprechung bisher von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml aus, sieht das Gesetz nun einen Wert von 3,5 ng/ml THC vor. Wer diesen überschreitet und ein Fahrzeug führt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld bis 3.000 € rechnen. Der Wert von 3,5 ng/ml wurde von einer Expertengruppe aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und Polizei empfohlen. Er entspräche der Wirkung nach einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille, heißt es in der Gesetzesbegründung. Unterhalb der Schwelle könne bei Cannabiskonsum noch kein allgemeines Unfallrisiko angenommen werden. Wer den Grenzwert überschreitet und dazu noch Alkohol konsumiert hat, muss mit einem noch höheren Bußgeld rechnen. Für Personen, die THC bestimmungsgemäß als Teil eines verschriebenen Arzneimittels einnehmen, gelten allerdings weder die Grenzwertregel noch die Verschärfung für die Kombination mit Alkohol. Fahranfängerinnen und Fahranfängern in der Probezeit sowie jungen Fahrern unter 21 Jahren ist THC am Steuer - genau wie es bereits für Alkohol gilt - generell untersagt. Die Gesetzesänderungen können nun ausgefertigt und verkündet werden und treten nach der Verkündung in Kraft. (Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 05. Juli 2024)
Für die Benutzung von Autobahnen und Bundesstraßen sind nun auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen mautpflichtig, die für den Güterkraftverkehr verwendet werden – für Handwerker gibt es Ausnahmen. Dem Staat bringt die Ausweitung milliardenschwere Mehreinnahmen. Die Lkw-Maut wurde in Deutschland 2005 auf den Bundesautobahnen eingeführt und inzwischen auf alle Bundesstraßen ausgeweitet. Sie gilt bisher für Fahrzeuge, deren technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Neu eingeführt wurde auch ein CO2-Aufschlag. Im Jahr 2023 betrugen die Einnahmen aus der Lkw-Maut nach Angaben des Verkehrsministeriums rund 7,4 Milliarden Euro. Die Einnahmen aus der Lkw-Maut würden zur Hälfte für die Bundesfernstraßen und die andere Hälfte für Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität und dabei ganz überwiegend für die Schiene verwendet, so das Ministerium. Die Lkw-Maut ist damit eine wichtige Einnahmequelle des Bundes für den Erhalt und den Ausbau der Verkehrsnetze. Eine Sprecherin des Verkehrsministeriums sagte, von der Ausweitung der Mautpflicht auf Fahrzeuge seien grundsätzlich geschätzt rund 330.000 Fahrzeuge betroffen. Die prognostizierten Mehreinnahmen beliefen sich im Jahr 2024 auf rund 500 Millionen Euro und in den Folgejahren auf jeweils rund 1,2 Milliarden Euro – einschließlich der Einnahmen aus einem Mautteilsatz für verkehrsbedingte CO2-Emissionen. Die tatsächlichen Mauteinnahmen hingen maßgeblich von der konjunkturellen Entwicklung ab.
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität weist darauf hin, dass es keine Übergangszeit gebe, in der die neu mautpflichtigen Fahrzeuge nicht kontrolliert würden. "Wird die Maut für mautpflichtige Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm nicht entrichtet, wird die nicht gezahlte Maut nacherhoben und der Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet", teilt es weiter mit. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 01. Juli 2024)
Das Bundeskabinett hat das CSRD-Umsetzungsgesetz auf den Weg gebracht und den Regierungsentwurf verabschiedet. Damit setzt der Gesetzgeber die EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie in nationales Recht um. Sie legt Unternehmen neue Berichtspflichten auf. Die Umsetzung ins deutsche Recht solle möglichst bürokratiearm erfolgen, teilt das Bundesjustizministerium weiter mit. Die Vorgaben des europäischen Rechts will der Gesetzgeber dabei nicht verschärfen, sondern eins zu eins umsetzen. Bestimmte Unternehmen müssen künftig erstmals oder in deutlich größerem Umfang als bislang darüber berichten, welche sozialen und ökologischen Auswirkungen sowie Risiken ihr Handeln hat. Der Gesetzentwurf vermeide eine unnötige Doppelung der Berichtspflichten, erklärt das Ministerium: Er sieht vor, dass Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht im Sinne der CSR-Richtlinie erstatten, damit zugleich auch ihre Berichterstattungspflicht nach dem nationalen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfüllen. „Unternehmen, die nach den europäischen Vorgaben berichten werden, müssen dann nicht mehr nach dem deutschen Lieferkettengesetz berichten. So verhindern wir zumindest doppelte Arbeit“, sagt Bundesjustizminister Marco Buschmann.
Die neue Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll in Deutschland schrittweise in Kraft treten. Für das erste Geschäftsjahr 2024 gilt sie für große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern. In den nachfolgenden Geschäftsjahren werden bis 2028 stufenweise weitere Unternehmen davon betroffen sein. Von den Vorgaben erfasste Unternehmen müssen ihre Lageberichte um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitern. Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren.
Die Angaben sollen künftig durch Wirtschaftsprüfer unter die Lupe genommen werden. Der Bericht soll damit auch Gegenstand der Prüfung wahlweise durch den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses oder durch einen gesonderten Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein.Schon nach bisheriger Rechtslage sind in Deutschland bestimmte Unternehmen zur Abgabe von Nachhaltigkeitsinformationen verpflichtet, wie das Ministerium hervorhebt. Diese Informationen seien Gegenstand der sogenannten nichtfinanziellen Erklärung. Die Erklärung enthalte aber nur grundlegende Nachhaltigkeitsinformationen. Diese wird künftig durch den deutlich umfangreicheren Nachhaltigkeitsbericht abgelöst. „Wir haben uns außerdem in der Bundesregierung darauf verständigt, dass wir uns bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen werden, die sehr umfangreichen Vorgaben zum Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung wieder deutlich zu reduzieren“, sagte Buschmann weiter. „Der Abbau von Bürokratie bleibt eine drängende Daueraufgabe.“ Der Regierungsentwurf geht nun ins parlamentarische Verfahren. Bundestag und Bundesrat müssen darüber beraten und entscheiden. Es kann also noch zu Anpassungen kommen.
Erste Verbände äußerten sich zum Gesetzesentwurf, darunter auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Er geht davon aus, dass die Kosten für die Umsetzung höher sind als von der Regierung im Entwurf veranschlagt.„Die Bundesregierung schätzt den einmaligen Erfüllungsaufwand auf 846 Millionen Euro für 14.600 berichtspflichtige Unternehmen“, führt Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Verbands, aus. „Das wären rechnerisch ungefähr 58.000 Euro pro Unternehmen.“ Für den Versicherungssektor rechne der Verband aber im Schnitt mit vier- bis achtmal höheren Kosten. „Für große Versicherungsgruppen liegen die Kosten sogar eher im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich.“ Ein weiterer Punkt, den der Verband anführt: Für die erstmalige Erfüllung sind mit 846 Millionen Euro nur ungefähr halb so hohe Kosten angegeben, wie für die laufende Nachhaltigkeitsberichterstattung mit 1,58 Milliarden Euro. „Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Kosten für die erstmalige Einrichtung einer Berichterstattung mit der notwendigen Qualifizierung von Personal und der Klärung inhaltlicher und methodischer Fragen geringer sein sollen als für die laufende Berichterstattung“, so Asmussen. „Wenn die Bestrebungen zum Bürokratieabbau erfolgreich sein sollen, müssen unbedingt realistische, transparente und nachvollziehbare Ansätze für die Ermittlung von Erfüllungsaufwand gefunden werden.“ Der TÜV-Verband bemängelt, dass für das Prüfverfahren nur Wirtschaftsprüfer zugelassen werden sollen. Eine Mehrheit der Verbände habe sich in ihren Stellungnahmen zum vorhergehenden Referentenentwurf dafür ausgesprochen, auch unabhängige Prüfdienstleister mit einzubeziehen. Sonst werde der Mittelstand stärker belastet, meint der Verband. „Der Kabinettsentwurf wird in der Praxis nicht zu einer Entlastung, sondern zu einer Belastung führen. Prüfkapazitäten werden künstlich verknappt, vorhandenes Know-how bleibt ungenutzt“, sagt Joachim Bühler, Geschäftsführer des Verbands. Den Preis zahle vor allem der Mittelstand. „Die Regierung bevorzugt aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine einzelne Branche und schafft eine Lex Wirtschaftsprüfer. Genau das wollte der EU-Gesetzgeber mit der Option, auch unabhängige Prüfdienstleister für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zuzulassen, verhindern.“ Es bleibe zu hoffen, dass der Deutsche Bundestag nach der Sommerpause noch Nachbesserungen im Sinne der berichtspflichtigen Unternehmen vornehme, so Bühler. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 25. Juli 2024)
Das Bundesverkehrsministerium (BMDV) hat am Dienstag, 16. Juli, im Rahmen einer Online-Informationsveranstaltung Details zum Ausschreibungsverfahren für ein flächendeckendes Lkw-Schnellladenetz an rund 130 unbewirtschafteten Rastanlagen im Rahmen der Marktkonsultation bekannt gegeben. Laut BMDV sollen an insgesamt rund 350 Standorten entlang der Autobahnen – davon circa 220 auf bewirtschafteten Rastanlagen und circa 130 an unbewirtschafteten Rastanlagen – Ladestationen entstehen. Die Auswahl der konkreten Standorte des Lkw-Schnellladenetz erfolgte in sechs Schritten durch die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur:
„Zusammen mit den geplanten Standorten an bewirtschafteten Rastanlagen decken wir mit 350 Standorten etwa zwei Drittel des erwarteten Ladedarfs für den Schwerlastverkehr an unseren Autobahnen ab. Das verbliebene Drittel wird dann privatwirtschaftlich aufgebaut“, sagte Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP). Die ersten Unternehmen hätten bereits angekündigt, auf privaten Flächen ins Lkw-Ladenetz zu investieren. „Im September starten wir mit der Ausschreibung für fünf Lose mit jeweils rund 25 Standorten auf unbewirtschafteten Rastanlagen. Ab heute erhalten potenzielle Bieter aber auch Unternehmen als zukünftige Nutzer Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgestellten Ausschreibungsdetails“, sagte Wissing. Die Vergabe des Auftrags erfolgt laut BMDV in Losen, wobei die Planung, Errichtung und der Betrieb der Ladeinfrastruktur jeweils gemeinsam für ein Los ausgeschrieben werden sollen. Die voraussichtliche Vertragslaufzeit beträgt acht Jahre, geplant ist darüber hinaus eine Verlängerungsoption des Bundes um weitere vier Jahre. Die rund 130 unbewirtschafteten Rastanlagen werden in fünf Lose aufgeteilt, um eine gleichmäßige Verteilung zu erreichen. Jedes Los umfasst rund 25 Standorte. Diese Aufteilung stelle sicher, dass „Wettbewerb ermöglicht wird und gleichzeitig Synergien bei der Errichtung und dem Betrieb der Ladeinfrastruktur genutzt werden können“, so das BMDV. Die Autobahn GmbH als Eigentümerin der Flächen verantwortet die Ausschreibung und das Vergabeverfahren. Diese soll die erforderlichen Flächen an Rastanlagen der Autobahnen zur Verfügung stellen und die erforderlichen Netzanschlüsse bei den lokalen Verteilnetzbetreibern bestellen. Die Finanzierungsmittel zur Herstellung dieser Netzanschlüsse stelle das BMDV bereit. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 17. Juli 2024)
Mit dem Masterplan Ladeinfrastruktur II hat die Bundesregierung erstmals auch für E-Lkw umfassende Maßnahmen beschlossen, die eine Errichtung dieser Ladeinfrastruktur sicherstellen. Dazu gehört der Aufbau eines Schnellladenetzes für E-Lkw entlang der Bundesautobahnen in Deutschland. An etwa 350 ausgewählten bewirtschafteten und unbewirtschafteten Standorten soll die Lkw-taugliche Schnellladeinfrastruktur entstehen. Für die Dekarbonisierung des Schwerlastverkehrs und den Wirtschaftsstandort Deutschland ist dies von zentraler Bedeutung. Dabei müssen zwei Elemente ineinandergreifen: Der Ausbau des Verteilnetzes, ausgelöst durch Anträge auf Netzanschluss beim Netzbetreiber, und der Aufbau der Ladesäulen, initiiert durch Förderausschreibungen. Die Veröffentlichung der Ausschreibung an den rund 130 unbewirtschafteten Rastanlagen ist für den Spätsommer 2024 geplant. Die Autobahn GmbH des Bundes, die vom BMDV mit der Beauftragung der Netzanschlüsse betraut wurde, arbeitet derzeit intensiv an der Prüfung und Umsetzung der erforderlichen Infrastrukturtechnik an den geeigneten Standorten. Für die ersten Standorte hat die Autobahn GmbH bereits die Netzanschlussbestellungen ausgelöst. (Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) v. 03. Juli 2024)
Rund sieben Milliarden Euro will die EU zukünftig für mehr als 130 Verkehrsprojekte in Europa ausgeben. Mit dem Geld sollen vor allem Projekte gefördert werden, mit denen die EU-Klimaziele erreicht werden, teilte die Europäische Kommission mit. Auch Deutschland profitiert von der Förderung. 80 Prozent des Geldes ist den Angaben zufolge für den Schienenverkehr vorgesehen. Das Geld solle auch in den Straßen-, Luftverkehr und in die Schifffahrt fließen. Großprojekte zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Eisenbahnverbindungen sollen ebenfalls gestärkt werden, teilte die Kommission mit. Darunter fallen Strecken zwischen den baltischen Mitgliedsstaaten, zwischen Frankreich und Italien sowie der Fehmarnbelt-Tunnel zwischen Dänemark und Deutschland. Der rund sieben Milliarden Euro teure, vierspurige Straßen- und Eisenbahntunnel soll nach Plan im Jahr 2029 eröffnet werden und die deutsche Ostseeinsel Fehmarn und die dänische Insel Lolland verbinden. Der Tunnel und die dazugehörige neue Bahnstrecke sollen die Fahrzeit von Hamburg nach Kopenhagen mit dem Zug auf rund zweieinhalb Stunden verkürzen. Insgesamt soll Deutschland von dem Geld knapp 480 Millionen Euro bekommen. Die Mittel sind für neun nationale Projekte und zehn länderübergreifende EU-Projekte mit deutscher Beteiligung vorgesehen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 18. Juli 2024)
Das Unternehmen Vitronic wurde von der niederländischen Kraftfahrzeugbehörde RDW ausgewählt, Kontrolldienstleistungen für die Lkw-Maut bereitzustellen. Vor der Einführung der Lkw-Maut im Jahr 2026 wird Vitronic straßenseitige Kontrollsysteme sowie Datenverarbeitungsdienste liefern und installieren. Darüber hinaus soll Vitronic für RDW sämtliche damit verbundenen Servicedienstleistungen über die nächsten zehn Jahre erbringen, teilte das Unternehmen mit. Die Niederlande werden im Jahr 2026 eine Lkw-Maut einführen. Ähnlich wie in den Nachbarländern wird die Maut entfernungsbasiert auf allen Autobahnen und bestimmten Provinz- und Gemeindestraßen erhoben. Die Lkw-Maut wird zusätzlich in Abhängigkeit der Emission des Lkw berechnet – Lkw mit geringerem Schadstoffausstoß bezahlen weniger. Mit Einführung der Lkw-Maut in den Niederlanden ab 2026 müssen alle Lkw mit On-Board-Units (OBUs) ausgestattet sein, die die gefahrenen Kilometer auf mautpflichtigen Straßen aufzeichnen. Vitronic übernimmt nicht nur die Lieferung aller erforderlichen Systeme, sondern auch deren Installation an 61 Schilderbrücken, die bereits auf den Straßen der Niederlande vorhanden sind. Zusätzlich werde man etwa dreißig mobile Kamerasysteme für Kontrollen an verschiedenen Standorten in den Niederlanden bereitstellen und betreiben, um die Einhaltung der Vorschriften auf dem gesamten mautpflichtigen Straßennetz zu gewährleisten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 03. Juli 2024)