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Aktuelles im Juni 2024

RECHT aktuell!

Fachkräfte: Visavergabe an Lkw-Fahrer aus Drittstaaten verbessert sich

Bundestagsmitglied Henning Rehbaum von der CDU hatte sich bei der Bundesregierung erkundigt, wie der Status quo bei der Anerkennung von Arbeitsvisa für Berufskraftfahrer aus Drittstaaten ist und was man tue, um das Thema besser voranzubringen. Denn mit Inkrafttreten einiger Änderungen am Aufenthaltsgesetz sollte es hier ab November vergangenen Jahres Erleichterungen geben, die das Verfahren beschleunigen sollen. Im Besonderen betrifft das Paragraf 81a des Aufenthaltsgesetzes, den der Gesetzgeber mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz angepasst hat (beschleunigtes Fachkräfteverfahren). Kann das beschleunigte Verfahren erfolgreich abgeschlossen werden, dann muss die Visastelle gemäß Paragraf 31a Aufenthaltsverordnung innerhalb von drei Wochen einen Termin zur Antragstellung anbieten. „Berufskraftfahrer aus Drittstaaten müssen oft viele Monate warten, um in deutschen Botschaften beziehungsweise Konsulaten im Ausland einen Termin zur Beantragung eines Arbeitsvisums zu bekommen. Dazu kommen weitere Monate bis zur Anerkennung ihrer Qualifikation“, schreibt Rehbaum in einem Statement, das der Redaktion vorliegt. Er habe aus der Branche gehört, dass es immer noch zu langen Wartezeiten komme und sich daher in der vergangenen Woche erneut an die Bundesregierung gewandt. Das Auswärtige Amt beantwortete seine Anfrage. Neben der Pflicht für die Visastellen, binnen drei Wochen einen Termin zu vergeben, bei dem der Berufskraftfahrer seinen Antrag stellen kann, gebe es weitere Punkte, die umgesetzt werden, heißt es in der Antwort laut dem Bundestagsabgeordneten. Im Rahmen des Visaaktionsplans werde mit Hochdruck daran gearbeitet, die Wartezeiten für Visa-Antragsstellende grundsätzlich zu reduzieren. Dabei setze man auch darauf, die Antragsbearbeitung noch stärker und schneller an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zu verlagern. „Dies gilt insbesondere für Antragstellende in der Türkei und im Kosovo“, heißt es in der Antwort des Auswärtigen Amtes weiter. Demnach konnte durch das Verlagern an das Bundesamt die Wartezeit an der Visastelle im türkischen Istanbul für Anträge im beschleunigten Fachkräfteverfahren seit Januar um knapp fünf Monate auf sieben Wochen reduziert werden. Ein weiterer Rückgang ist das Ziel. An der Visastelle in der Hauptstadt der Republik Kosovo in Pristina habe man die Wartezeit durch die Maßnahmen von zehn auf fünf Wochen halbieren können. Der Druck als Opposition scheine Bewegung in die Sache gebracht zu haben, meint Rehbaum in seinem Statement weiter. „Allerdings ist das nur ein kleines Puzzlestück im Kampf gegen den Fahrpersonalmangel in Deutschland.“ Die Berufskraftfahrerqualifikations-Novelle müsse im parlamentarischen Verfahren noch verbessert werden, da der Vorschlag der Ampel nur minimale Verbesserungen böte. Das Bundeskabinett hatte Ende Mai die Novelle verabschiedet. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 28. Juni 2024)

Bundestag und Bundesrat stimmen Kompromiss beim Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zu

Der Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag hat am 12. Juni 2024 über das vom Deutschen Bundestag am 20. Oktober 2023 beschlossene Zehnte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) beraten und einen Einigungsvorschlag unterbreitet. Am 14. Juni haben Bundestag und Bundesrat zugestimmt. Wie im Koalitionsvertrag festgehalten, wird das Straßenverkehrsgesetz (StVG) so angepasst, dass neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigt werden. Diese werden nun als eigenständige Anordnungszwecke verankert. Hierdurch sollen Ländern und Kommunen größere Entscheidungsspielräume eröffnet und der Straßenverkehr verträglicher gestaltet werden. Länder und Kommunen haben in der jüngeren Vergangenheit vermehrt um größere Handlungsspielräume bei der Bewältigung aktueller Herausforderungen im Bereich des Straßenverkehrs gebeten. Aufgrund der verweigerten Zustimmung des Bundesrates (am 24. November 2023) konnte die diesbezügliche Gesetzgebung der Bundesregierung nicht abgeschlossen werden. Auch für die parallel stattfindende Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung, die ebenfalls der Umsetzung des Koalitionsvertrages dient, aber auch weitere straßenverkehrsrechtliche Änderungen enthält, ist das Inkrafttreten der StVG-Änderungen erforderlich. Der vorliegende Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses besteht darin, dass bei den neuen Anordnungszwecken (Umwelt- und Klimaschutzschutz, städtebauliche Entwicklung sowie Gesundheitsschutz) nach wie vor die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigt werden muss und die Sicherheit des Verkehrs – wie nunmehr ausdrücklich festgeschrieben wird – nicht beeinträchtigt werden darf. Zuvor musste die Sicherheit des Verkehrs ebenfalls berücksichtigt werden. Mit der jetzigen Formulierung wird die Tatsache, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden darf, ausdrücklich betont. Die Änderungen des neuen Entwurfs im Einzelnen:

  • Nach der bisherigen Rechtslage sind Verordnungen zum Umweltschutz durch straßenverkehrliche Anordnungen möglich, wenn dieser als Nebenzweck verfolgt wird. Künftig sollen der Umweltschutz, darunter Klimaschutz, sowie die städtebauliche Entwicklung und die Gesundheit als eigene Regelungszwecke festgeschrieben werden.
  • Die Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs bleiben dabei als eigene Regelungszwecke erhalten. Wird von den neuen Regelungszwecken Gebrauch gemacht, darf es nach dem nunmehr vorliegenden Regelungsentwurf außerdem ausdrücklich nicht zu Beeinträchtigungen der Straßenverkehrssicherheit kommen und auch die Leichtigkeit des Verkehrs muss stets berücksichtigt werden. Es bleibt also dabei, dass ein Gericht eine Anordnung aufheben kann, falls eine Behörde eine Anordnung trifft, die gegen die vorgenannten Anforderungen verstößt.
  • Es wird zudem klargestellt, dass Gemeinden bei den nach Landesrecht für die Ausführung der Rechtsverordnungen bestimmten Behörden den Erlass von Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt (einschließlich des Klimaschutzes), zum Schutz der Gesundheit oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung beantragen können. Dies ist zwar schon heute möglich, soll aber nunmehr in den aufgrund der neuen Ermächtigung erlassenen Rechtsverordnungen im Interesse der Klarheit des Verwaltungsverfahrens ausdrücklich geregelt werden. Dazu sollen in den Rechtsverordnungen entsprechende Bestimmungen vorgesehen werden.
  • Außerdem werden zwei konkrete Ermächtigungen ergänzt: Sie erlauben die Parkraumbewirtschaftung auch bei absehbarem und nicht nur vorhandenem Parkraummangel sowie Sonderfahrspuren für neue Mobilitätsformen.

 (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) v. 14. Juni 2024)

Bundesrat billigt Änderungen am Konsumcannabisgesetz

Änderungen am Konsumcannabisgesetz und am Medizinal-Cannabisgesetz haben am 14. Juni 2024 den Bundesrat passiert. Das Gesetz setzt eine Protokollerklärung der Bundesregierung um, die diese in der Plenarsitzung des Bundesrates am 22. März 2024 abgegeben hatte, bevor der Bundesrat das Cannabisgesetz gebilligt hat. Durch die Änderungen sollen die Länder unter anderem mehr Flexibilität im Umgang mit Großanbauflächen für Cannabis erhalten. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden, Anbauvereinigungen die erforderliche Erlaubnis zu verweigern, wenn sich deren Anbauflächen im gleichen Gebäude oder Objekt wie Anbauflächen anderer Vereinigungen oder in unmittelbarer Nähe zu solchen befinden. So sollen kommerzielle „Plantagen“ für Cannabis ausgeschlossen werden, da diese dem Zweck des Eigenanbaus zum Eigenkonsum durch die aktive Mitarbeit der Mitglieder einer Anbauvereinigung entgegenstünden, heißt es in der Gesetzesbegründung. Zudem sieht das Gesetz nun nur noch „regelmäßige“ anstelle von „jährlichen“ Kontrollen der Anbauvereinigungen vor, um den Ländern einen flexiblen und risikobasierten Handlungsspielraum bei der Umsetzung des Gesetzes zu bieten. Bei der ersten Evaluation der gesellschaftlichen Auswirkungen des Cannabisgesetzes, die 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen ist, sind nun nicht nur die Auswirkungen der Konsumverbote auf den Kinder- und Jugendschutz auszuwerten, sondern auch die Auswirkungen der Besitzmengen und Weitergabemengen in Anbauvereinigungen. Außerdem soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein Weiterbildungsangebot für Suchtpräventionsfachkräfte entwickeln, um diese über den Inhalt des Gesetzes zu informieren und Kenntnisse zur Risikokommunikation zu vermitteln. Das Änderungsgesetz wird nun ausgefertigt und verkündet. Die betroffenen Teile des Konsumcannabisgesetzes können somit wie geplant am 1. Juli 2024 in Kraft treten. (Quelle:  Plenarsitzung des Bundesrates am 14. Juni 2024)

Digitaler Beifahrer: Bundesweiter Probebetrieb läuft an

Das Bundesverkehrsministerium (BMDV) hat gemeinsam mit den Ländern einen bundesweiten Probebetrieb für sogenannte digitale Beifahrer bei Großraum- und Schwertransporten (GST) gestartet. Bei dem Vorhaben handelt es sich nach Angaben des Ministeriums um „elektronische Fahrerassistenzsysteme, die GST entlang der genehmigten Routen navigieren und gleichzeitig die zu beachtenden Fahrauflagen punktgenau anzeigen“. Ein menschlicher Beifahrer, der die jeweiligen Auflagen durchgibt, sei dadurch „künftig nicht mehr nötig“, so das BMDV, das auch betont: „Die Entscheidung, ob ein digitaler Beifahrer eingesetzt wird, liegt bei den Transportunternehmen.“ Ein Pilotbetrieb des digitalen Beifahrers läuft bereits in einigen Ländern sowie seit März 2024 auch auf den Strecken der Autobahn. Die jetzt anlaufende Ausweitung zu einem bundesweiten Probebetrieb erfolgt nach einheitlichen Vorgaben. Die Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden für GST werden dazu künftig in die Bescheide eine zwischen Bund und Ländern abgestimmte Bestimmung zum Einsatz des digitalen Beifahrers aufnehmen. Nach Abschluss einer derzeit laufenden Studie zum digitalen Beifahrer der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) werde der Bund in Abstimmung mit den Ländern zeitnah einen Vorschlag für eine dauerhafte und reguläre Zulassung vorlegen. „Der digitale Beifahrer zeigt, wie intelligente digitale Lösungen die Logistiker ohne Abstriche bei der Verkehrssicherheit und dem Schutz der Straßeninfrastruktur entlasten. Für die Transportwirtschaft bedeutet der digitale Beifahrer eine deutliche Entlastung“, sagte Oliver Luksic (FDP), Parlamentarischer Staatssekretär beim BMDV und Koordinator der Bundesregierung für Güterverkehr und Logistik. Luksic dankte auch den Ländern, dass sie dem Vorschlag des BMDV zugestimmt hatten, kurzfristig eine Ausweitung der vereinzelt laufenden Pilotversuche zu einem bundesweiten Probebetrieb möglich zu machen. Er sei zuversichtlich, dass „Bund und Länder in diesem Geiste schon bald weitere konkrete Maßnahmen zu Erleichterung von GST vorlegen können“. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 12. Juni 2024)

Postgesetz-Reform: Koalition einigt sich auf Kompromiss

Die Reform des veralteten Postgesetzes kommt voran. Vertreter der Ampel-Koalition im Bundestag gaben am Montag, den 10. Juni, in Berlin bekannt, dass sie sich auf einen Kompromiss geeinigt haben. Das von SPD und Grünen geforderte Verbot von Sub-Subunternehmen - also der Weitergabe von ohnehin schon extern vergebenen Aufträgen - ist vom Tisch. Stattdessen setzen die Fraktionen auf relativ scharfe Kontrollpflichten. Außerdem sollen die Subfirmen verpflichtet werden, unter anderem Informationen zur Arbeitszeit vorzuhalten. Behörden könnten diese Informationen mit den Daten vergleichen, die bei der Abgabe von Paketen erfasst wurden - und so Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz feststellen. Zuvor hatte das „Handelsblatt“ berichtet. Strittig war zudem, ob Pakete ab 20 Kilo nur zu zweit ausgeliefert werden dürfen. Hier einigten sich die Koalitionsvertreter darauf, dass dies der Regelfall sein soll, außer wenn ein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung steht. Dann ist auch die Ein-Personen-Zustellung zulässig. Welches Hilfsmittel das sein kann, soll das SPD-geführte Bundesarbeitsministerium in einer ergänzenden Verordnung binnen sechs Monaten klären. „Besonders wichtig im Gesetz ist, dass wir den Arbeitsschutz im Paketbereich stärken und Maßnahmen gegen den Missbrauch bei der Paketzustellung ergreifen“, sagte der SPD-Bundestagsabgeordnete Sebastian Roloff. Weitgehend unstrittig war in den Verhandlungen der Ampel-Koalitionäre der Vorschlag der Bundesregierung, dass die Post künftig weniger Zeitdruck haben soll. Bisher muss sie 80 Prozent der Briefe am nächsten Werktag zustellen und 95 Prozent am übernächsten. Künftig soll dieser Pflichtwert erst am dritten Tag nach dem Einwurf in den Briefkasten greifen. Durch diesen verminderten Zeitdruck kann die Post Kosten senken. Ihre nächtliche inländische Briefbeförderung im Flugzeug hat sie unlängst bereits eingestellt. Diese Inlandsflüge waren angesichts des CO2-Ausstoßes in puncto Klimaschutzes fragwürdig. Für den Verbraucher heißt das, dass er im Schnitt etwas länger warten wird auf einen Brief. Nach der Einigung der Koalitionäre nach langen Verhandlungen soll es nun schnell gehen: Am Mittwoch soll der Gesetzesvorschlag in den Wirtschaftsausschuss des Bundestags und noch bis Ende der Woche ins Plenum kommen. Stimmt der Bundesrat im Juli zu, wäre das Gesetz noch vor der Sommerpause beschlossene Sache. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 11. Juni 2024)

Deutschland verlängert Grenzkontrollen

Deutschland hat seine zunächst nur bis Mitte Juni vorgesehenen Kontrollen an den Grenzen zu Polen, Tschechien und der Schweiz bis mindestens Mitte Dezember verlängert, obwohl alle drei Staaten seit vielen Jahren zum Schengen-Raum gehören. Die Verlängerung wird mit dem anhaltenden Kampf gegen illegale Migration aus dem Osten und damit verbundenen Schlepperbanden begründet. Bei der Ausreise aus Polen führen die stichprobenartigen Maßnahmen des Grenzschutzes und des Zolls – der nicht nur direkt an den Übergängen, sondern auch in Grenznähe kontrolliert – zu teils kilometerlangen Staus, besonders auf den wichtigsten Autobahnen A4 bei Görlitz aus Richtung Krakau, Kattowitz und Breslau sowie A2 bei Frankfurt/Oder aus Richtung Warschau, Lodsch und Posen. Doch auch an allen anderen Grenzübergängen ist mit Verzögerungen zu rechnen. Die Wartezeiten betreffen alle Fahrzeugtypen. Die Einreise nach Polen aus Deutschland ist in der Regel nicht beeinträchtigt. Bereits im März dieses Jahres hatten die Kontrollen eigentlich aufhören sollen, wurden aber bis Juni verlängert. Nun ist die Rede davon, dass sie möglicherweise sogar noch 2 Jahre andauern könnten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 07. Juni 2024)

Bundestag beschließt Grenzwert für Cannabis am Steuer

Nach der teilweisen Legalisierung von Cannabis kommen auch neue Vorgaben für Verkehrsteilnehmer. Der Bundestag beschloss am 6. Juni ein Gesetz der Ampel-Koalition, das einen Grenzwert für den Wirkstoff THC am Steuer und Geldbußen bei Verstößen festlegt - ähnlich der 0,5-Promille-Grenze bei Alkohol. Für Fahranfänger und gemischten Konsum von Cannabis und Alkohol gelten strengere Regeln. Beschlossen wurden auch engere Grenzen für den gemeinsamen Cannabis-Anbau in Vereinen, die ab Juli an den Start gehen können. Seit 1. April ist Kiffen für Volljährige legal - mit vielen Vorgaben, unter denen auch privater Cannabis-Anbau erlaubt ist. Begleitend folgen jetzt Regelungen für den Straßenverkehr, über die Fachleute seit längerem diskutieren. Bisher galt die strikte Linie, dass schon beim Nachweis von Tetrahydrocannabinol (THC) Konsequenzen drohen. In der Rechtsprechung hat sich ein Wert von 1 Nanogramm je Milliliter Blut etabliert. Beim Verkehrsgerichtstag sprachen sich Experten schon 2022 für eine "angemessene" Heraufsetzung aus. Denn dies sei so niedrig, dass viele sanktioniert würden, bei denen sich eine Fahrsicherheitsminderung nicht begründen lasse. Künftig legt ein gesetzlicher Grenzwert fest, wann die Toleranz bei Cannabis endet: Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm THC oder mehr unterwegs ist, riskiert dann in der Regel 500 Euro Buße und einen Monat Fahrverbot. Die Schwelle folgt Empfehlungen einer Expertenkommission des Verkehrsministeriums, wonach ab dann eine sicherheitsrelevante Wirkung «nicht fernliegend» ist. Vergleichbar sei es mit 0,2 Promille Alkohol und liege klar unter der Schwelle von 7 Nanogramm, ab der eine Risikoerhöhung beginnt. Eingerechnet ist auch ein Zuschlag für Messfehler.

Eine neue Ordnungswidrigkeit stellt es künftig dar, wenn zum Kiffen auch noch Alkohol dazukommt. Hat man die Schwelle von 3,5 Nanogramm THC oder mehr erreicht, gilt ein Verbot von Alkohol am Steuer - also, dass man dann noch ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl man unter der Wirkung alkoholischer Getränke steht. Bei Verstößen droht ein höheres Bußgeld von in der Regel 1000 Euro. Für Fahranfänger heißt es künftig wie schon bei Alkohol: In der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für unter 21-Jährige gilt ein Cannabis-Verbot - der Grenzwert von 3,5 greift also nicht. Sanktion: in der Regel 250 Euro. Bei THC am Steuer geht es um Cannabiskonsum aller Art, wie im Entwurf erläutert wird - also Joints, aber auch THC-haltige Esswaren, Getränke, Öle und Extrakte. Ausdrücklich ausgenommen ist aber, wenn das THC "aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt". Bei Kontrollen sollten empfindliche Speicheltests "als Vorscreening zum Nachweis des aktuellen Konsums" eingesetzt werden, heißt es in der Begründung des Entwurfs. Wenn jemand Anzeichen von Ausfallerscheinungen zeige, sei aber in jedem Fall auch bei negativem Speicheltest eine Blutprobe erforderlich. Dass Rauschmittel die Fahrtüchtigkeit beeinflussen, ist unbestritten. Bei Cannabis ist die Wirkungsweise aber nicht dieselbe wie bei Alkohol. So ist ein "Herantasten" an den THC-Grenzwert nicht möglich, wie es im Entwurf heißt. Die Expertenkommission wies auf Studien zur Wirkung hin. Sicherheitsrelevante Effekte treten demnach am stärksten 20 bis 30 Minuten nach dem Konsum auf und klingen nach drei bis vier Stunden wieder ab. Dabei falle bei Konsumenten, die höchstens einmal in der Woche kiffen, die THC-Konzentration in einigen Stunden ab. Bei häufigem Konsum könne sich THC im Körper anreichern und noch Tage bis Wochen im Blut nachweisbar sein. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 07. Juni 2024)

Hochwasser in Bayern: Soforthilfe für Unternehmen frei gegeben

Angesichts der enormen Schäden stellt sie zur Linderung der akuten Notlage und zur Beseitigung der entstandenen Schäden in einem ersten Schritt einen Finanzrahmen von bis zu 100 Mio. Euro bereit. Die Eckpunkte:

  • Für betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt
  • Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen.
  • Bei nicht versicherbaren Schäden wird die Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.
  • Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung.
  • Unternehmen, die durch die genannten Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind, stehen bei drohender Existenzgefährdung Zuschüsse aus dem Härtefonds zur Verfügung. Die Hilfeleistungen belaufen sich je nach finanzieller Leistungskraft der Geschädigten dabei auf bis zu max. 100 %.

Die entsprechenden Richtlinien werden gerade erarbeitet. Mehr Informationen zu Rechten und Pflichten der Arbeitgeber und -Nehmer finden Sie auf der Webseite der IHK Bayern. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 04. Juni 2024)

RECHT europäisch!

EU-Verkehrsminister: Keine Einigung beim Lang-Lkw

Leider sei von der Ratstagung der EU-Verkehrsminister in Luxemburg „kein Startsignal für mehr Klimaschutz und logistischen und fahrzeugtechnischen Effizienzgewinne im Straßengüterverkehr ausgegangen“, zeigte sich der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) von den Ergebnissen des Treffens enttäuscht. Die EU-Verkehrsminister hatten sich am Dienstag, 18. Juni, nicht auf eine Position zu Abmessungen und Gewichten von Lkw einigen können, die einen starken Beitrag zum Klimaschutz und zu fahrzeugtechnischen Effizienzgewinnen hätte leisten können, so der Verband weiter. Die Mitgliedsstaaten hätten zu „starke Bedenken mit Blick auf den EU-weit stärkeren Einsatz von Lang-Lkw und die Mehrgewichtskompensationen für alternative Antriebstechnologien“ gehabt.Der BGL fordert jetzt die EU-Verkehrsminister auf, „schnellstmöglich eine Strategie mit einem Zeitplan zu entwickeln, wie ohne Nutzlastverluste die Attraktivität alternativer Antriebe gestärkt wird“. Darüber hinaus sei es „nicht nachvollziehbar, warum ohne zusätzliche Infrastrukturbelastung sofort umsetzbare CO2-Einsparpotenziale – wie durch das verlängerte Sattelkraftfahrzeug um circa zehn Prozent – nicht dauerhaft erschlossen werden“, kritisierte der BGL. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 19. Juni 2024)

Tirol fordert Tempo bei Brennerzulauf und höhere Lkw-Maut

Tirol fordert wegen des immensen Verkehrs auf der Brennerautobahn eine höhere Lkw-Maut in Bayern und schnelleres Tempo bei der Planung des Eisenbahn-Zubringers zum Brennerbasistunnel im Inntal. "Wenn wir am größten Infrastrukturprojekt Europas arbeiten, muss auch Deutschland seinen zugesicherten Beitrag leisten, und den Schienenausbau vorantreiben", sagte Verkehrslandesrat René Zumtobel. "Tirol hat beim Bau der Unterinntaltrasse jedenfalls wertvolle Erfahrungen gesammelt, die wir gerne teilen." Die Tiroler Bevölkerung leidet seit Jahren unter dem Transitverkehr. 2023 passierten 14,4 Millionen Autos, Lastwagen und Motorräder die Mautstelle Schönberg auf der Brennerautobahn. Darunter waren 2,4 Millionen Lkw, doppelt so viele wie Ende der 1990er Jahre. Der 55 Kilometer lange Brennerbasistunnel soll 2032 in Betrieb gehen und Entlastung bringen. Um die volle Kapazität nutzen zu können, müssen aber auch die Zulaufstrecken ausgebaut werden. Italien und Österreich haben die Planung längst abgeschlossen, in Tirol ist ein Teilstück bereits in Betrieb, in Italien haben die Bauarbeiten begonnen.

In Deutschland hingegen ist die Trasse noch nicht beschlossen, 2025 soll der Bundestag entscheiden. Der damalige Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte 2017 protestierenden Bürgern im bayerischen Inntal eine neue Bedarfsprüfung zugesagt, in München stellte die CSU/Freie Wähler-Koalition 2018 die Notwendigkeit der Trasse in Frage – eine Position, die beide Parteien mittlerweile wieder geräumt haben. "Die Vorteile dieses Ausbaus erleben wir bereits auf dem 40 Kilometer langen, abgeschlossenen Abschnitt: schnellere Verbindungen, Kapazitätssteigerungen für den Personen- wie auch den Güterverkehr und erheblich weniger Lärmbelästigung für die Bevölkerung", sagte Zumtobel. "Ich hoffe, dass diese Vorteile auch im benachbarten Bayern wahrgenommen werden und dass es nach der Trassenempfehlung nun endlich auch zu einem politischen Bekenntnis für die Zulaufstrecken im deutschen Bundestag kommt." Unterdessen forderte Zumtobel eine höhere Lkw-Maut auf der bayerischen Inntal-Autobahn, um die Verkehrsflut am Brenner abzumildern. "Viele LKW, die den Brenner nutzen, fahren zusätzliche Mehrwege bzw. Umwege." Die Hauptursache dieses Umwegverkehrs sei die günstige Lkw-Maut zwischen München und Verona. "So ist etwa die Lkw-Maut am Brennerkorridor fast dreimal so günstig wie in der Schweiz. Während sie auf dem circa 110 Kilometer langen österreichischen Streckenabschnitt aber durchschnittlich zumindest annähernd auf Schweizer Niveau liegt, ist die Maut auf dem deutschen bzw. italienischen Abschnitt – der drei Mal länger ist – weit unter dem Schweizer Tarif", kritisierte der österreichische Sozialdemokrat. "Eine Korridormaut kann nur durch einen Schulterschluss aller drei betroffenen Staaten funktionieren. Eine Erhöhung der Mautgebühren müsste zu einem vergleichbaren Tarif wie durch die Schweiz angesetzt werden, damit sich Umwegverkehre über den Brenner nicht mehr lohnen, die Schiene als Transportalternative wettbewerbsfähig und die Verlagerung für die Frächter attraktiv wird." (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 06. Juni 2024)

RECHT nachhaltig!

Bundesgerichtshof entscheidet zur Zulässigkeit von Werbung mit dem Begriff "klimaneutral"

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff (hier: "klimaneutral") regelmäßig nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.  

Sachverhalt: Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt. Die Produkte sind im Lebensmitteleinzelhandel, an Kiosken und an Tankstellen erhältlich. Die Beklagte warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: "Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral" und einem Logo, das den Begriff "klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt indes über den "ClimatePartner" Klimaschutzprojekte. Die Klägerin hält die Werbeaussage für irreführend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese so, dass der Herstellungsprozess selbst klimaneutral ablaufe. Zumindest müsse die Werbeaussage dahingehend ergänzt werden, dass die Klimaneutralität erst durch kompensatorische Maßnahmen hergestellt werde. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Auffassung, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 UWG wegen Irreführung zu. Die Leser der Fachzeitung verstünden den Begriff "klimaneutral" im Sinne einer ausgeglichenen Bilanz der CO2-Emissionen, da ihnen bekannt sei, dass die Neutralität sowohl durch Vermeidung als auch durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werden könne. Ein Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht aufgrund eines Verstoßes gegen § 5a Abs. 1 und 3 UWG wegen Vorenthaltens der Information, auf welche Weise die "Klimaneutralität" des beworbenen Produkts erreicht werde. Zwar sei diese Information wesentlich. Die erforderliche Aufklärung über Art und Umfang etwaiger Kompensationen lasse sich aber über die Internetseite des Kooperationspartners erlangen, die in der Werbeanzeige angegeben sei und mittels eines in der Werbeanzeige abgedruckten QR-Code aufgerufen werden könne. Dies sei Lesern der Zeitung auch zumutbar. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Die Revision hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Unterlassung der Werbung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt. Die beanstandete Werbung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Die Werbung ist mehrdeutig, weil der Begriff "klimaneutral" nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von den Lesern der Fachzeitung - nicht anders als von Verbrauchern - sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden kann. Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass im Bereich der umweltbezogenen Werbung - ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung - eine Irreführungsgefahr besonders groß ist und ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen besteht. Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" verwendet, muss deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung sind insoweit nicht ausreichend. Eine Erläuterung des Begriffs "klimaneutral" war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist. (Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs v. 27. Juni 2024 zum Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23)

Baden-Württemberg verlängert Testprojekt mit Oberleitungs-Lkw

Baden-Württemberg hat das Projekt eWayBW zum Test von Oberleitungs-Lkw bis zum Jahresende verlängert. Grund dafür sei, einen Technologievergleich zwischen Oberleitungs-Lkw, einem batterieelektrischem Lkw und erneuerbaren Kraftstoffen zu ermöglichen, wie das Verkehrsministerium des Bundeslandes weiter mitteilt. Man sei damit Bitten von Daimler Truck nachgekommen. Nachdem die Komplexität der neuen Antriebstechnologie eine Bereitstellung des E-Lkw der Marke EActros 600 erst im Mai zugelassen habe, habe sich der Vorstandsvorsitzende des Herstellers, Martin Daum, an das Land gewandt. Er bat darum, den Pilotbetrieb der eWayBW-Anlage um drei Monate bis 31. Dezember zu verlängern. So könne man eine sachgerechte Durchführung des Technologievergleichs sicherstellen. Auch das für das Forschungsprojekt zuständige Bundeswirtschaftsministerium hält laut dem Landesministerium die kostenneutrale Verlängerung für sinnvoll. Es ist eines von drei geförderten Projekten, mit denen die Oberleitungs-Technologie getestet wird. Die eWayBW-Teststrecke befindet sich auf der B 462 in der Nähe von Rastatt, im badischen Murgtal zwischen Kuppenheim und Gernsbach-Obertsrot. In jeder Fahrtrichtung sind zwei Abschnitte mit Oberleitungen realisiert. Der eine Abschnitt hat eine Länge von rund 2,6 Kilometern, der zweite von rund 0,75 Kilometern. Zwei Speditionen setzen die Fahrzeuge im 24/7-Shuttlebetrieb in einer bestehenden Werkslogistik von zwei Papierherstellern ein. Die drei Antriebstechnologien sollen in den folgenden Monaten parallel zueinander unter identischen Randbedingungen ihre Alltagstauglichkeit zeigen. Dabei transportiert der E-Lkw laut Daimler Papiererzeugnisse auf der gut 18 Kilometer langen Strecke von den Papiermühlen in Gernsbach-Obertsrot zum Logistik-Standort der Spedition Fahrner in Kuppenheim. Er lege täglich rund 220 Kilometer zurück. Geladen wird das Fahrzeug über Nacht an einer Ladesäule, die für die Dauer des Projektes auf dem Depot von Fahrner installiert wurde. Wichtiger Grund für die Verlängerung ist laut Landesministerium, dass man auch einen Winterbetrieb der drei Technologien realisieren wolle. Für ausreichende und belastbare Daten für die Begleitforschung müssten alle möglichen Umweltfaktoren berücksichtigt werden, wie eben niedrige Temperaturen, betont das Ministerium. Der Technologievergleich komme damit den Wünschen vieler nach einer Zielrichtung und vor allem realen, vergleichbaren Werten nach. Der Rückbau der Oberleitung soll im Anschluss erfolgen. Geplant ist, das Ausschreibungsverfahrens bis spätestens Jahresende abzuschließen, sodass die Oberleitung voraussichtlich vom ersten Quartal 2025 an wieder entfernt werden kann. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 11. Juni 2024)

Förderprogramm für gewerbliche Schnellladeinfrastruktur startet am 03. Juni 2024

Das Förderprogramm zur Errichtung gewerblicher Schnellladeinfrastruktur vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) soll fortgesetzt werden. Unternehmen werden damit künftig beim Aufbau von gewerblich genutzten Schnellladepunkte und den dafür notwendigen Netzanschlüssen für E-Pkw und E-Lkw wieder unterstützt. Dafür stehen Mittel in Höhe von 150 Millionen Euro zur Verfügung. Das BMDV-Förderprogramm richtet sich an die Transport- und Logistik-, Handwerks- und Gewerbebranche und weitere gewerbliche Flottenanwender wie auch Mietwagen- und Carsharing-Anbieter oder Pflegedienste. Neben Ladepunkten für E-Pkw werden auch Ladepunkte speziell für E-Lkw unabhängig von der Fahrzeugförderung begünstigt. Details zur Förderung:

  •  Jedes Unternehmen kann nur einen Antrag stellen, Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit stellen einen eigenen Antrag.
  • Das Maximum aller Anträge von verbundenen Unternehmen beträgt einen Gesamtförderbetrag von 30 Millionen Euro.
  • Unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnellladepunkte ist die Förderung pro Antrag auf 5 Millionen Euro begrenzt.
  • Kleine und mittlere Unternehmen können eine Förderquote von bis zu 40 Prozent bekommen, Großunternehmen bis zu 20 Prozent.
  • Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, den die DC-Ladeleistung des Ladepunktes bestimmt. Bei einer Ladeleistung von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 Euro, bei Großunternehmen 7000 Euro. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von über 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 Euro und Großunternehmen 15.000 Euro.
  • Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.
  • Ausgaben für Planungsleistungen Dritter oder eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur sind ausgeschlossen.
  • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
  • Der erforderliche Strom muss von erneuerbaren Energien kommen.
  • Eine Verbindung mit weiteren Fördermitteln ist nicht gestattet.
  • Die Beschaffung und Installation muss in 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgt sein (die Vorhabenlaufzeit beginnt mit dem Datum des Bescheides). Eine Verlängerung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Das BMDV hat das Förderprogramm im September 2023 gestartet. Etwa die Hälfte des bisherigen Fördervolumens entfällt auf die Errichtung von Ladeinfrastruktur für den Einsatz von Nutzfahrzeugen. Auch weiterhin sind Unternehmen aus der gewerblichen Wirtschaft oder Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung dazu berechtigt, Anträge zu stellen. Förderfähig sind Investitionsausgaben für Schnellladeinfrastruktur und technische Ausrüstung oder Ausgaben für den Netzanschluss und Installationen elektrischer Leitungen und Anschlüsse, einschließlich Tiefbau. Das Antragsportal wird am 3. Juni wieder geöffnet. Anträge können über den Projektträger Jülich gestellt werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 03. Juni 2024)