Zu schwer beladene Lkw sollen dank neuer Kontrollanlagen künftig auf Deutschlands Autobahnen effektiver entdeckt und aus dem Verkehr gezogen werden können. Um dies zu erreichen, haben die Autobahn GmbH des Bundes und das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) am Mittwoch, 31. Mai, auf dem Theißtal-Parkplatz an der A3 im hessischen Niedernhausen eine Kooperationsvereinbarung unterschrieben. Sie sieht den Bau und Betrieb von insgesamt 16 digitalen Gewichtskontrollstellen an Rastplätzen entlang der meistbefahrenen Autobahnen vor. Neben der Sicherheit geht es auch um den Schutz der Autobahnbrücken, die durch überladene Lastwagen geschädigt werden. „Wir werden für eine höhere Verkehrssicherheit sorgen“, sagte BALM-Präsident Christian Hoffmann. Es sei theoretisch möglich, an jeder dieser Kontrollstellen bis zu 500 Lkw täglich zu überprüfen. Eine in die Fahrbahn der Autobahn eingebaute Messtechnik ermöglicht künftig die Vorselektion von überladenen Fahrzeugen, die dann durch telematisch gesteuerte LED-Anzeigetafeln für eine gerichtsverwertbare Nachverwiegung an eine Gewichtskontrollstelle ausgeleitet werden. Die technischen Einrichtungen bestehen aus einer sogenannten Weigh-in-Motion-Anlage, die wenige Kilometer vor dem Kontrollplatz auf der freien Strecke die Achslasten der Lkw ermittelt, sowie einer am Rastplatz angebrachten Ausleittechnik, mit der verdächtige Laster sicher aus dem Autobahnverkehr geleitet werden können. Auf einem Sonderstreifen der Rastanlage wird mit einer stationären Waage das genaue Übergewicht des Lkw gerichtsfest festgestellt. Ist die Ladung zu schwer, werde die Weiterfahrt untersagt und ein Bußgeld gegen Fahrer und Halter verhängt, so die Autobahn GmbH. Die Pilotanlage soll im Oktober nächsten Jahres am Parkplatz Rur-Scholle auf der A4 in der Nähe von Düren in Nordrhein-Westfalen in Betrieb gehen. Bis 2028 sollen die anderen 15 Kontrollstellen gebaut werden.
„Zu schwere Frachten können das Fahr- und Bremsverhalten ändern. Durch die neuen effizienteren Gewichtskontrollstellen können mehr überladene Fahrzeuge kontrolliert und eine Weiterfahrt unterbunden werden. Damit erhöhen wir die Verkehrssicherheit erheblich und tragen dazu bei, dass die Autobahninfrastruktur länger erhalten bleibt“, sagte Oliver Luksic, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Digitales und Verkehr (BMDV). Stephan Krenz, Vorsitzender der Geschäftsführung der Autobahn GmbH des Bundes, ergänzte: „Der immer stärker werdende Schwerlastverkehr hat ohnehin schon gravierende Beeinträchtigungen der Infrastruktur zur Folge. Daher müssen wir dafür Sorge tragen, dass regelwidrig schwere Transporte verhindert werden. Bereits Ende 2024 wird eine vorgezogene pilotierte Gewichtskontrollstelle an der A4 zwischen Aachen und Köln in die Erprobung gehen.“ Die Einhaltung der zulässigen Achslasten und Gesamtmassen hätten „einen herausragenden Stellenwert“, sagte Dirk Engelhardt, Vorstandssprecher, Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL). „Wir begrüßen die neuen Kontrollstellen, wenn damit effektiv die schwarzen Schafe herausgefiltert werden. Gleichzeitig appelliert der BGL aber auch an die Kontrollbehörden zwischen grundsätzlicher/vorsätzlicher Überladung der Gesamtmassen und zum Beispiel einer Überladung einer Achse aufgrund von Teilentladungsaspekten zu unterscheiden. Wir würden es begrüßen, wenn in einer entsprechenden Expertenstudie neue Fahrzeugkonzepte untersucht würden, um so das Problem durch neue Fahrzeugkombinationen – mehr als fünf Achsen – zu lösen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 31. Mai 2023)
Am 10./11. April sowie am 20./21. April 2023 hat das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) bundesweite Schwerpunktkontrollen an 30 Kontrollstellen zur Überwachung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit durchgeführt. Zusätzlich wurden technische Unterwegskontrollen durchgeführt. Im Rahmen der Kontrollaktion am 10./11. April wurden insgesamt 338 Fahrzeuge kontrolliert. Von diesen wurden 335 Fahrzeuge auf die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs und 131 Fahrzeuge auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen überprüft, teilte das BALM mit. An den Kontrollen beteiligten sich 111 Kontrollkräfte der Verkehrskontrolldienste. Es wurden 71 Verstöße im Zusammenhang mit dem Verbot der Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug festgestellt und fünf Fahrzeuge in Bezug auf die Kabotageregelungen beanstandet. Bei den 25 auf technische Mängel untersuchten Fahrzeugen wurden fünf Verstöße festgestellt, darunter „ein defekter Fahrtenschreiber und zwei Mängel im Bereich der Bremsbeläge“. Am 20. und 21. April wurden 696 Fahrzeuge kontrolliert. Von diesen wurden 667 Fahrzeuge auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen, 67 auf die Einhaltung der Regelungen zur Verbringung der regelmäßigen Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs und vier Fahrzeuge von den TUK-Experten auf technische Mängel geprüft. Dabei wurden 19 Fahrzeuge in Bezug auf die Kabotageregelungen beanstandet. Gegen das Verbot der Verbringung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug wurden drei Verstöße festgestellt. Die TUK-Experten beanstandeten drei technische Mängel. An Sicherheitsleistungen habe man während der Schwerpunktkontrollen im April 2023 insgesamt rund 101.232 Euro vereinnahmt, so das BALM. Die bundesweite Durchführung von Kontrollaktionen mit Fokus auf Kabotage, der Kontrolle der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit und Technischen Unterwegskontrollen werde fortgesetzt. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 25. Mai 2023)
Laut dem Urteil in der Rechtssache C-155/22 stehe das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die eine solche Übertragung der Verantwortlichkeit zulässt und „dadurch die Infragestellung der Zuverlässigkeit des Unternehmens sowie die Verhängung von Sanktionen gegen das Unternehmen verhindert“, so der Gerichtshof. „Das Unionsrecht sieht vor, dass Verkehrsunternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllen müssen“, betont der EuGH. Insbesondere darf weder gegen das Unternehmen noch gegen seinen Verkehrsleiter oder eine andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte „maßgebliche Person“ ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Unionsrecht in den Bereichen der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, der Arbeitszeit sowie des Einbaus und der Nutzung der Kontrollgeräte verhängt worden sein. Solche Urteile oder Sanktionen können zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Unternehmens und dem Entzug der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers führen.
Im konkreten Fall hatte ein österreichisches Kraftverkehrsunternehmen im Einklang mit der nationalen Rechtslage eine „verantwortliche Beauftragte“ bestellt, der die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitszeit in diesem Unternehmen oblag. Diese Person war weder Verkehrsleiterin noch zur Vertretung des Unternehmens nach außen berechtigt. Zudem hatte sie keinen maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Unternehmens. Ihre Beschwerde vor einem österreichischen Gericht richtet sich gegen mehrere Geldstrafen, die die Verwaltung aufgrund von Verstößen gegen die Vorschriften über die täglichen Fahrzeiten und die Benutzung des Fahrtenschreibers gegen sie verhängt hat. Dem österreichischen Gericht zufolge werde mit der Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die in Rede stehenden Verstöße auf diese Person übertragen. Außerdem dürfe nach österreichischem Recht das Verhalten der auf diese Weise bestellten Person bei der Beurteilung, ob das betreffende Unternehmen die vom Unionsrecht vorgesehene Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, nicht berücksichtigt werden. Das österreichische Gericht äußerte Zweifel, "ob vor diesem Hintergrund eine solche Bestellung mit dem Unionsrecht vereinbar ist“. In seinem Urteil stellte der EuGH fest, dass eine nationale Vorschrift wie die in Österreich unter Verstoß gegen das Unionsrecht die Infragestellung der Zuverlässigkeit von Kraftverkehrsunternehmen und die Verhängung von Sanktionen gegen diese Unternehmen verhindert, obwohl die Personen, die in Bezug auf diese Unternehmen als „maßgebliche Personen“ anzusehen sind, schwerwiegende Verstöße gegen das Unionsrecht begangen haben. Die gegen diese Personen verhängten Urteile wegen einer schwerwiegenden Straftat und die verhängten Sanktionen würden „nämlich niemals zu einem Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit des betreffenden Unternehmens oder einer Berücksichtigung im Rahmen der Kontrollen“ führen, die die zuständigen Behörden zur Überprüfung durchführen, ob die Unternehmen, denen die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, die
Somit führe die Begehung solcher Verstöße „unabhängig von ihrer Zahl und Schwere niemals zur Aberkennung der Zuverlässigkeit und folglich auch nicht zum Entzug oder zur Aussetzung der Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers“. Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass „das Unionsrecht dem entgegensteht, dass ein Unternehmen eine Person zum für die Einhaltung der Vorschriften des Unionsrechts über die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer Verantwortlichen bestellen und damit diesem Verantwortlichen die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Verstöße gegen diese Vorschriften übertragen kann, wenn das nationale Recht es nicht erlaubt, die diesem Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen“. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 25. Mai 2023)
Der Diebstahl von per Lkw transportierten Gütern ist laut der Organisation TAPA im Februar und März dieses Jahres in 29 Ländern des EMEA-Wirtschaftsraums (Europa-Arabien-Afrika) deutlich angestiegen. Im Februar wurden Waren im Wert von insgesamt fast 9 Milliarden Euro geklaut – über 80 Prozent mehr als im selben Monat des Vorjahres. Es gab innerhalb dieses Monats 493 Diebstähle – bei 13 von ihnen überschritt der Wert der entwendeten Güter sogar 100.000 Euro. Die mit Abstand meisten Vorfälle wurden dabei aus Deutschland gemeldet, nämlich 167 Entwendungen. Das ist ein Drittel aller Meldungen. Das hängt offenbar damit zusammen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine Entwendung in Deutschland gemeldet wird, größer ist, als in vielen anderen Ländern. Des weiteren rollen über Deutschlands Straßen auch mit Abstand die meisten Lkw im Vergleich zu den anderen Ländern dieser Untersuchung. Auf den Rängen zwei und drei folgen Großbritannien mit 87 und Frankreich mit 76 offiziellen Anzeigen. Der größte Raub fand dabei in Frankreich statt, wo Zigaretten im Gesamtwert von einer halben Million Euro abhandenkamen. Auch zum Diebstahl von Kraftstoffen aus dem Tank ist es in neun Ländern gekommen, darunter auch Deutschland. Im März stieg der Gesamtwert der Diebstähle gegenüber dem Februar noch einmal deutlich an, nämlich um über 80 Prozent. Dies lag aber vor allem an einem aufsehenerregenden Vorfall in Großbritannien, bei dem die Diebe sich an den Unterboden eines Geldtransporters festbanden, dann in einen Hochsicherheitsbereich gelangten und dort Geld im Wert von fast 5,7 Mio. Euro stahlen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 24. Mai 2023)
Bei der Zustellung von Paketen sollen Werkverträge zukünftig verboten sein. Mit diesem Ziel fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, das „Paketboten-Schutz-Gesetz“ zu ändern. Eine entsprechende Entschließung auf Initiative von Bremen, Niedersachsen, dem Saarland und Thüringen beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung am 12. Mai 2023. Zur Begründung verweist die Entschließung auf die rasante Zunahme von Paketsendungen und den hohen Wettbewerbsdruck unter den Paketdienstleistern. Häufig seien Paketzustellerinnen und Paketzusteller nicht direkt bei den Paketdienstleistern beschäftigt, sondern im Rahmen von Werkvertragskonstellationen bei deren Subunternehmen. Dort bestünden in aller Regel keine Tarifverträge und auch Betriebsräte seien selten.
Kontrollen brächten immer wieder schlechte oder rechtswidrige Arbeitsbedingungen zutage, darunter Verstöße gegen das Mindestlohngesetz bzw. das Arbeitnehmerentsendegesetz, ebenso Scheinselbständigkeit sowie die Missachtung notwendiger Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Ein Verbot von Werkverträgen in der Paketbranche - so heißt es in der Begründung für die Entschließung - würde die Verantwortung für die Einhaltung der arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Standards den großen Dienstleistern zuweisen - analog zur Fleischwirtschaft, wo der Gesetzgeber sich aufgrund ähnlicher Missstände veranlasst sah, Werkverträge bzw. den Einsatz von Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft zu untersagen. Ausnahmen für das Werksvertragsverbot soll es nach dem Willen der Länder jedoch für Subunternehmen geben, die ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu tariflichen Entgeltbedingungen einsetzen. Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht. (Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates v. 12.05.2023)
Vertreterinnen und Vertreter von Bundestag und Bundesrat haben sich am 9. Mai 2023 auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt. Der Kompromiss enthält insbesondere Änderungen zu den Meldewegen für anonyme Hinweise, zu Bußgeldern und zum Anwendungsbereich des Gesetzes. Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Der Bundestagsbeschluss enthält Vorschriften zur Einrichtung von internen und externen Meldestellen, zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und zu Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien - aber auch zu Haftung, Schadensersatz und Bußgeldern im Falle bewusst falscher Angaben. Der Vermittlungsausschuss schlägt nun vor, auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, zu verzichten. Dies gilt sowohl für interne als auch auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Der Vorschlag enthält zudem eine Regelung nach der hinweisgebende Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollten. Informationen über Verstöße sollen nach dem Kompromiss nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen. Das Gesetz sieht bislang bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es nach der Einigung bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht. Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder soll nach dem Kompromiss statt 100.000 Euro nur noch 50.000 Euro betragen.
Das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre. Es war vom Bundestag am 16. Dezember 2022 beschlossen worden, hat aber in der 1030. Plenarsitzung des Bundesrates nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen erhalten (BundesratKOMPAKT vom 10. Februar 2023). Da es der Zustimmung der Länderkammer bedarf, konnte es bisher nicht in Kraft treten. Die Bundesregierung hatte am 5. April 2023 beschlossen, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen. Nimmt der Bundestag den Einigungsvorschlag noch in dieser Woche an, so könnte der Bundesrat dem entsprechend geänderten Gesetz in seiner Plenarsitzung am Freitag zustimmen. Das Gesetz könnte dann dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Gemäß den in der Einigung vorgesehenen neuen Vorschriften zum Inkrafttreten soll es zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten - möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023. (Quelle: Mitteilung des Bundesrates v. 09. Mai 2023)
Update vom 12. Mai 2023:
Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 dem Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt, das im Vermittlungsausschuss nachverhandelt worden war. Der Bundestag hatte tags zuvor den Kompromissvorschlag bestätigt und seinen ursprünglichen Beschluss entsprechend verändert. Das "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die bis zum 17. Dezember 2021 umzusetzen gewesen wäre. Es regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Enthalten sind Vorgaben zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien - aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben. Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem Gesetz interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder für interne noch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten. Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten - möglicherweise also etwa Mitte Juni 2023. (Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates v. 12.05.2023)
Bei der VR Logistics Night wurden zum ersten Mal vier FUMO Awards an Firmen vergeben, die beim durchgeführten FUMO Audit jeweils ein Ergebnis von 100 Prozent in allen Kategorien für sich verbuchen konnten. FUMO Solutions bietet seinen Kunden ein Compliance Management System an, mit dem die Unternehmen sämtlich gesetzlichen Anforderungen und behördlichen Vorschriften digital überwachen und durchführen können. Dabei geht es um alle sicherheitsrelevanten Bereiche in der Logistik und umfassende Rechtssicherheit in diesen Belangen. Für die FUMO Awards werden bei den Unternehmen Audits durchgeführt, die über 360 Prüfkriterien umfassen. Der FUMO Compliant Award können sich ausschließlich Unternehmen sichern, die bei der Prüfung ein herausragendes Ergebnis erzielen. In diesem Jahr nahmen erstmalig vier Unternehmen die Awards entgegen, die alle 100 Prozent der zu erreichenden Punkte für sich verbuchen konnten. Die vier Preisträger präsentieren sich als Unternehmen, in denen kompromisslose Sicherheit, höchste Qualität und verantwortungsvolles Handeln den Logistik-Alltag bestimmen. FUMO-Geschäftsführer Florian Janz übergab den Geschäftsführern und Vertretern der Preisträger die diesjährigen FUMO Compliant Carrier Awards persönlich: Unter den diesjährigen Preisträgern waren bekannte Gesichter, die bereits in den Vorjahren auf der VR-Bühne gestanden hatten, um den FUMO Compliant Carrier Award entgegenzunehmen. So auch Matthias Berl, der als Geschäftsführer sowohl von Culina Logistics wie auch der Emhage Transportgesellschaft gleich zwei der begehrten FUMO Compliant Carrier Awards für die Unternehmen unter seiner Verantwortung entgegennahm. Auch Dirk Osthoff, Fuhrparkverantwortlicher bei Weicken & Schmidt in Dortmund, nahm nicht seinen ersten FUMO Award entgegen. Bernd Schlumpberger, Head of Fleet & Transport Management bei TEVA, einer Unternehmensgruppe, die unter anderem Generika und Biopharmazeutika der Marke ratiopharm mit ihrer eigenen hoch modernen Flotte distribuiert, ist bereits seit über zehn Jahren Kunde von FUMO Solutions. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 08. Mai 2023)
In Polen hat die Transportbranche Pläne für ein allgemeines Überholverbot für Lkw auf Schnellstraßen und Autobahnen kritisiert. Verkehrsminister Andrzej Adamczyk stellte einen entsprechenden Gesetzentwurf vor, um langwierige Lkw-Überholmanöver zu beenden, die den übrigen Verkehr aufhalten. Die Vorlage wird derzeit im polnischen Parlament beraten und soll schnellstmöglich verabschiedet werden sowie in Kraft treten – nach Möglichkeit sogar schon vor Beginn der Sommerferien Ende Juni, wenn Urlaubsreisende für ein hohes Verkehrsaufkommen sorgen werden. Das Verbot würde auf allen polnischen Straßen der Kategorie A und S gelten, die mehrere Spuren pro Fahrtrichtung besitzen. Es werde „vernünftige“ Ausnahmen geben, versicherte Adamczyk – etwa, wenn ein Fahrzeug wirklich langsam unterwegs sei, z.B. mit 50 km/h. Vertreter des polnischen Transportsektors warnen aber, dass dies zu Rückstaus und zusätzlichen Verzögerungen bei den sowieso bereits sehr engen Lieferzeiten führen könne, wenn jeder gezwungen wäre, über eine längere Strecke hinter einem sehr langsam fahrenden Lkw zu bleiben. Es geht um die in Polen als Plage angesehenen, sogenannten „Elefantenrennen“, bei denen ein Lkw einen anderen überholt, während beide ungefähr die maximale Geschwindigkeit von 80 km/h fahren. Der Vorgang kann teils minutenlang dauern. Branchenverbände argumentieren jedoch, dass statt einem generellen Überholverbot für Lkw nur das bisherige Recht strenger angewendet werden müsse. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 26. Mai 2023)
Polen plant Änderungen bei den Entsende-Regelungen für Lkw-Fahrer im Straßentransport. Hauptziel ist es, die Vorschriften des EU-Mobilitätspakets in das polnische Recht einzubinden. Dazu ist Warschau laut EU-Vorschriften in diesem Jahr verpflichtet. Im Ergebnis werden einheimische und internationale Speditionen, die nach Polen oder nur durch das Land fahren, mit neuen Rechten und Pflichten zu tun haben. So sollen in Zukunft Lkw-Fahrer, die Polen nur als reines Transitland benutzen, nicht mehr als Entsendete behandelt werden. Dasselbe wird unter bestimmten Bedingungen auch für bilaterale Lieferungen gelten, also aus einem beliebigen Land nach Polen und zurück. Auch werden Begriffe wie „Transit“, „Kabotage“, „bilateraler Gütertransport“ und andere neu und präziser definiert. Das neue Recht soll innerhalb weniger Monate in Kraft treten. Die Entsenderegelung im EU-Mobilitätspaket sieht vor, dass Spediteure eines EU-Landes, die ihre Fahrer in ein anderes Mitgliedsland schicken, um dort Aufträge auszuführen (Kabotage), für die Dauer des Auftrags ihren Fahrern die in diesem Land üblichen Rechte und Löhne gewähren müssen – besonders was den jeweiligen Mindestlohn und die Ruhezeiten angeht. Auch Nicht-Mitgliedsstaaten der EU wie Norwegen schließen sich aktuell dem Mobilitätspakt an, was wiederum Transporteuren aus Ländern mit niedrigeren Arbeitskosten zu schaffen macht, die bisher durch ihren Preis- und Kostenvorteil besonders konkurrenzfähig waren. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 24. Mai 2023)
Der tschechische Verkehrsminister hat ein neues Gesetz vorbereitet, nach dem das regelwidrige Überholen durch Lkw auf den Autobahnen des Landes deutlich stärker geahndet werden soll. Die betroffenen Abschnitte sollen auf diese Weise sicherer werden. Dem Vorhaben dürfte im tschechischen Parlament nichts mehr im Wege stehen, denn selbst die größte Oppositionspartei unterstützt die vorgesehenen Neuerungen. Derzeit gibt es laut dem tschechischen öffentlich-rechtlichen Fernsehen 145 Abschnitte im ganzen Land, auf denen schweren Lkw über 7,5 t das Überholen untersagt ist. Neben der Abschreckung durch höhere Strafen soll auch die Überwachung deutlich verschärft werden – etwa durch speziell dafür eingesetzte Drohnen. Aktuell wird die Missachtung des Überholverbots durch Lkw in Tschechien mit 10.000 Kronen (knapp 430 Euro) bestraft. Dieser Betrag würde in Zukunft direkt vor Ort abkassiert, und eine weitere Strafe, die noch einmal zusätzlich bis zu 15.000 Kronen (640 Euro) hoch sein kann, dann nachträglich auf schriftlichem Wege eingefordert. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 19. Mai 2023)