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Aktuelles im Mai 2024

RECHT aktuell!

Tankstellen dürfen ab 29. Mai HVO100 verkaufen

Am 28. Mai ist die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen“ im Bundesgesetzblatt erschienen. Sie ermöglicht den Verkauf von HVO100-Diesel an Tankstellen ab dem 29. Mai. HVO steht für Hydrotreated Vegetable Oil, zu Deutsch: hydriertes Pflanzenöl. Er wird unter dem Kürzel XTL (X-to-Liquid) an den Tankstellen verkauft. Unter anderem finden sich die Zeichen für den paraffinischen Diesel XTL in der Verordnung. So steht in Paragraf 13 zu der Frage, wie Betreiber von Tankstellen die Qualität an den Zapfsäulen und Zapfventilen auszeichnen sollen, folgendes: „paraffinischer Dieselkraftstoff, der den Anforderungen der DIN EN 15940, Ausgabe Juli 2023, genügt oder der gleichwertig nach § 11 ist, wird mit der Bezeichnung „Paraffinischer Diesel“ und dem Zeichen nach Anlage 7 gekennzeichnet; die Hinweise „Enthält bis zu 7 % Biodiesel“ und „Verträgt Ihr Fahrzeug XTL? Herstellerinformation beachten (z.B. Tankklappe oder Betriebsanleitung)!“ müssen im Zeichen Teil a enthalten sein“. Teil a zeigt die Auszeichnung an den Zapfsäulen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 28. Mai 2024)

Neue Lkw-Maut ab 1. Juli: Wie sich Unternehmen jetzt vorbereiten können

Ab dem 1. Juli 2024 gilt die neue Lkw-Maut für Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen. Wird diese nicht entrichtet, wird die nicht gezahlte Maut nacherhoben und der Verstoß als Ordnungswidrigkeit geahndet. Fahrzeughalter sollten sich daher so früh wie möglich eine sogenannte OBU anschaffen. Anderenfalls ist nicht sichergestellt, dass diese vor dem 1. Juli im Fahrzeug eingebaut werden kann. Darauf weißt das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hin. Die automatische Einbuchung mit der On-Board Unit (OBU) bietet sich an, wenn Sie mit möglichst wenig Aufwand die Maut entrichten möchten. Ist das Gerät im Lkw eingebaut, muss sich der/die Fahrer*in nicht mehr manuell per App oder im Internet einbuchen. Damit Sie die OBU nutzen können, müssen Sie zuerst Ihr Unternehmen und Ihre mautpflichtigen Fahrzeuge bei Toll Collect registrieren. Ist Ihr Fahrzeug ab dem 1. Juli 2024 mautpflichtig?

  • Werfen Sie dazu einen Blick in die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein). Maßgeblich ist die Eintragung im Feld F.1: Mautpflichtig werden Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen. Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmassen von genau 3,5 Tonnen oder weniger werden nicht mautpflichtig.
  • Fahrzeugkombinationen werden nur dann mautpflichtig, wenn das Zugfahrzeug eine technisch zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen hat. (So ist ein Gespann mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse auch ab 1. Juli 2024 nicht mautpflichtig, wenn das Zugfahrzeug genau 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse oder weniger hat.)
  • Die Mautpflicht gilt für Fahrzeuge, die für den Güterverkehr verwendet werden oder dafür geeignet sind.

(Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 24. Mai 2024)

Zusätzliche Hinweise des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM):
Das Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) sieht vor, dass ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder dafür verwendet werden, mautpflichtig werden. Fahrzeuge, die von Handwerksbetrieben eingesetzt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Mautpflicht befreit. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hängt von der konkreten Fahrt und den beförderten Gütern ab.

  • Lkw-Maut in Deutschland gilt ab 1. Juli 2024 für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse.
  • Zeitgleich mit der Absenkung der Mautpflichtgrenze von mindestens 7,5 t auf mehr als 3,5 t technisch zulässige Gesamtmasse ab dem 01.07.2024 tritt eine neue sog. „Handwerkerausnahme“ in Kraft.
  • Fahrzeuge für die Handwerkerausnahme können ab 13. März 2024 über die Toll Collect-Website gemeldet werden.

Die Handwerkerausnahme gilt, wenn das Fahrzeug von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebs gefahren wird und Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind, oder wenn es handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden. Die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllen alle in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführten Berufe sowie in Deutschland anerkannte Ausbildungsberufe, deren Tätigkeitsprofil mit dem eines Handwerksberufs vergleichbar ist. Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe. Auf der Toll Collect-Website können Handwerksbetriebe Fahrzeuge mit mehr als 3,5 und weniger als 7,5 Tonnen tzGm melden, die unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme unterwegs sind. Mit diesen Informationen können Mautkontrollen so ausgerichtet werden, dass Ausleitungen und behördliche Verfahren minimiert werden. Mit der Einführung der Maut für die Gewichtsklasse über 3,5 Tonnen tzGm sinken ab 1. Juli 2024 die Mauttarife für einige Fahrzeugklassen leicht. Weitere Informationen zur Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen tzGm und zur Handwerkerausnahme stellt Toll Collect unter www.toll-collect.de zur Verfügung. (Quelle: Mitteilung des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM) v. 13. März 2024)

Lang-Lkw: Höhere Schuld bei unklarer Sichtlage

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart geht von einem Lang-Lkw eine erhöhte Betriebsgefahr aus. In dem Fall war ein Lang-Lkw beim Abbiegen mit einem Pkw zusammengestoßen. Das war passiert: Der Fahrer eines Lang-Lkw wollte an einer Ampel auf einer zweispurigen Fahrbahn rechts abbiegen. Dabei hielt er sich an eine betriebliche Weisung und ordnete sich mittig auf den beiden Abbiegespuren ein. Dennoch drängelte sich ein Pkw-Fahrer auf die linke Abbiegespur. Beim Abbiegen des Lang-Lkw kam es zur Kollision, da der Auflieger um rund einen Meter nach links ausscherte und dabei die hintere rechte Seite des Pkw beschädigte. Das hatte ein Gutachten ergeben.

Die Richter sollten jetzt in zweiter Instanz beurteilen, wer zu welchen Teilen die Haftung für den Unfall zu übernehmen hat. In ihrem Urteil sehen sie eine höhere Schuld beim Lkw-Fahrer – und nicht mehr beim Pkw-Fahrer. Die Richter betonten, dass vom Lang-Lkw eine erhöhte Betriebsgefahr ausginge, allein schon wegen der Länge des Gespanns von mehr als 25 Metern. Der Fahrer hätte nicht erkennen können, ob nachfolgende Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. In diesem Falle hätte er sich von einer anderen Person einweisen lassen müssen. Allerdings: Bei dem Unfall würden aufgrund der grundsätzlichen Betriebsgefahr eines Fahrzeuges beide Unfallparteien zu einem gewissen Anteil haften, so die Richter. Demnach habe der Pkw-Fahrer seine allgemeine Sorgfaltspflicht im Sinne der Straßenverkehrsordnung verletzt. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Versicherung des Lkw drei Viertel des Schadens zu tragen habe. Dazu trug vor allem bei, dass der Lkw-Fahrer die linke und damit „fremde“ Fahrspur mitbenutzt habe, ohne dass er dabei diesen gefährdeten Bereich überhaupt einsehen konnte. (Quelle: Mitteilung der BG Verkehr v. 23. Mai 2024)

Kabinett stimmt Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht des BMDV zu

Der Berufskraftfahrermangel ist eines der drängenden Probleme der Branche. Das Bundeskabinett hat heute dem vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes zugestimmt. Darüber hinaus wird die Anerkennung von Fahrerqualifizierungsnachweise ukrainischer Berufskraftfahrer sowie die Umschreibung ukrainischer Führerscheine in Deutschland erleichtert. Folgende Maßnahmen sollen umgesetzt werden:

  • Der Verordnungsentwurf im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht sieht die Einführung von E-Learning in Form von digitalem Unterricht im Rahmen der Berufskraftfahrer-Weiterbildung vor.
  • Künftig soll zudem das Ablegen der Prüfung zur Erlangung der beschleunigten Grundqualifikation für Berufskraftfahrer neben Deutsch in einer von acht Fremdsprachen ermöglicht werden. Hierzu zählen Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch.

Für einen erleichterten Berufszugang in Deutschland hat das Kabinett die nationale Ukraine-Ausnahme-Verordnung beschlossen: Die Verordnung (EU) 2022/1280 ermöglicht den Mitgliedstaaten, ukrainische Fahrerqualifizierungsnachweise (begrenzt auf die Dauer des Schutzstatus) anzuerkennen, wenn sie eine ergänzende Schulung und Prüfung absolvieren. Außerdem ist die Aufnahme der Ukraine in die Staatenliste der Anlage 11 Fahrerlaubnis-Verordnung geplant. Damit ist der prüfungsfreie Umtausch der Fahrerlaubnis möglich. Zu den weiteren Maßnahmen gehört die Erweiterung des Sprachenkatalogs für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung um Ukrainisch und Kurmandschi. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) v. 22. Mai 2024)

Arbeitsrecht: Arbeitgeber darf Arbeitskleidung vorschreiben

Seine beharrliche Weigerung zum Tragen einer roten Arbeitshose hat einem Industrie-Arbeiter einem Urteil zufolge zu Recht den Job gekostet. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied dies am Dienstag, 21. Mai, in einem Berufungsfall. Dem Monteur, der in seinem Betrieb unter anderem mit Kappsägen und Akkubohrern gearbeitet hatte, war gekündigt worden, nachdem er trotz gegenteiliger Aufforderungen und Abmahnungen mehrmals in einer schwarzen Hose zur Arbeit erschienen war, wie das Gericht berichtete. Teil der Kleiderordnung sei jedoch eine rote Arbeitshose gewesen. Die möge er aber nicht, hatte der Mann unter anderem argumentiert. Gegen die Kündigung ging er vor.

Nachdem das Arbeitsgericht Solingen in erster Instanz schon entsprechend entschieden hatte, urteilte nun auch das Landesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber dürfe Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben, erklärte es in einer Mitteilung. Dafür gebe es sachliche Gründe, unter anderem die Arbeitssicherheit. Der Mann habe auch in Produktionsbereichen gearbeitet, in denen Gabelstapler gefahren seien – Rot als Signalfarbe zu wählen, sei rechtens. Auch im restlichen Produktionsbereich erhöhe die Farbe die Sichtbarkeit. Zudem gehe es um ein einheitliches Auftreten des Unternehmens. Der Kläger habe die rote Hose auch jahrelang getragen, erklärte das Landesarbeitsgericht. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden genüge nicht, um zu einem anderen Urteil zu gelangen. Die gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage blieb damit abermals erfolglos. Eine Revision ließ das Landesarbeitsgericht nach eigenen Angaben nicht zu. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 22. Mai 2024)

Lkw-Kartell - Sammelklage von Financialright Claims jetzt vor dem BGH

Vor vier Jahren hat das LG München im größten Schadensersatzverfahren gegen die Beteiligten des Lkw-Kartells die Klage des Rechtsdienstleisters Financialright Claims abgewiesen. An den klagende Rechtsdienstleister waren einige Forderungen weitergegeben worden, der diese im eigenen Namen als „Sammelklage“ geltend gemacht hat, was das LG München als Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) wertete und deshalb die Klage wegen Überschreitung der Inkassovollmacht durch Financialright Claims als unzulässig abgelehnt hat. Nun hat das OLG München (AZ:29 U 1319/20) das klageabweisende Urteil des LG München aufgehoben und den Rechtsstreit zu einer weiteren Verhandlung an das LG München zurückverwiesen – dagegen haben die Beklagten Revision eingelegt. Damit liegt nun die Entscheidung bei der BGH, ob das Urteil des OLG München rechtsfehlerhaft ist. Wenn sich der BGH der Meinung des OLG München anschließt, wird der Rechtsstreit vor dem LG München wieder aufgerollt. Der Zeitpunkt eines rechtskräftigen Urteils sei derzeit nicht absehbar. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 21. Mai 2024)

Referentenentwurf der ElektroG-Novelle veröffentlicht

Das Bundesumweltministerium hat den Referentenentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) veröffentlicht. Zwei Ziele stehen dabei laut Entwurf im Fokus: zum einen das Erfordernis, die Sammelmenge zu steigern, und zum anderen sollen Brandrisiken durch Lithium-Batterien in Geräten minimiert werden. Deshalb sollen die Vorgaben für die Einsortierung von Elektroaltgeräten (EAG) an kommunalen Wertstoffhöfen weiter konkretisiert werden, um die Entnahme von Lithium-Batterien und die Erfassungsqualität durch Verhinderung von Beschädigungen zu verbessern. Zudem werde die Verbraucherkommunikation vereinheitlicht und am Point-of-sale unmittelbar über die Pflicht zur getrennten Erfassung informiert. Und um die Rückgabemöglichkeiten für elektronische Einweg-Zigaretten verbrauchernah zu verdichten, sollen diese an allen Verkaufsstellen auch zurückgegeben werden können.

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft sieht im Entwurf des ElektroG zwar richtige Ansätze für einen besseren Umgang mit Elektroaltgeräten, macht sich aber dennoch für Nachbesserungen stark. „Die jüngste Vorlage enthält einige gute Ansätze. Die viel zu niedrigen Sammelquoten von Elektroaltgeräten und die hohe Brisanz der Batteriebrände in der Entsorgungswirtschaft erfordern jedoch mehr als die minimalinvasiven Eingriffe, die das Umweltministerium für das neue ElektroG vorsieht“, erklärte BDE-Hauptgeschäftsführer Andreas Bruckschen am 3. Mai in Berlin. Auf große Zustimmung des Verbandes stößt unter anderem die Regelung, dass Elektroaltgeräte in Zukunft durch geschultes Personal des Wertstoffhofs einsortiert werden sollen. Enttäuschend sind nach BDE-Ansicht jedoch die geplanten Regelungen zur Rücknahme von Einweg-E-Zigaretten. „Konsequent wäre es gewesen, Einweg-E-Zigaretten komplett zu verbieten“, heißt es in einer Mitteilung des Verbands. Neben Vollzugsfragen, wie das sogenannte „Thekenmodell“ mit Fachpersonal am Recyclinghof umgesetzt werden kann, löse das Gesetz aus BDE-Sicht jedoch in keiner Weise das Problem der Fehlwürfe von Lithium-Ionen-Akkus und batteriehaltigen Elektroaltgeräten in anderen Abfallströmen. Der Verband wiederholt daher seine Forderung nach der Einführung eines Batteriepfands, das einen wirtschaftlichen Anreiz für die Verbraucher zur Rückgabe von Altbatterien und Altgeräten schaffen und einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Sammelmengen liefern würde. Aus Sicht des BDE sei es sinnvoll, dass Informations- und Rücknahmepflichten für Hersteller und Vertreiber, insbesondere zum Umgang und zur Rücknahme von lithiumhaltigen Akkus und Altgeräten, strenger und konkreter gefasst werden sollen. Insgesamt spricht sich der Verband dafür aus, dass der Gesetzgeber die Herstellerverantwortung mit Blick auf die alltäglichen Batteriebrände in der Entsorgungsbranche strenger fassen muss. ( Quelle: Meldung von fokus GEFAHR/GUT  v. 06. Mai 2024)

Förderprogramm EMK 2.0 nur wenige Stunden aktiv

Am 6. Mai, 9 Uhr wurde das Antragsportal des BALM für die Antragstellung im Förderprogramm EMK 2.0 geöffnet. Aufgrund der hohen Inanspruchnahme war es zeitweise jedoch nur eingeschränkt nutzbar, wie viele Anwender der VerkehrsRundschau berichteten. Demnach war das Online-Portal nicht erreichbar oder speicherte die Anträge öfter. Nicht einmal drei Stunden später, um etwa 11.40 Uhr, wurde das Antragsportal wieder geschlossen. Die bisher eingegangenen Förderanträge werden laut BALM im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel geprüft und beschieden und verlautet außerdem: "Sollten erneut Fördermittel zur Verfügung stehen, wird das Antragsportal für eine Antragstellung wieder geöffnet." Das Bundesamt will in diesem Fall mit einem Vorlauf gesondert informieren. Das BALM wird zeitnah mit dem Erlass entsprechender Bewilligungsbescheide beginnen und bittet darum, von Anfragen zum Sachstand abzusehen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 07. Mai 2024)

RECHT europäisch!

EU-Staaten beschließen Lieferkettengesetz

Die EU-Staaten haben das europäische Lieferkettengesetz endgültig beschlossen. Sie stimmten am Freitag in Brüssel den Plänen zu, mit denen Menschenrechte weltweit gestärkt werden sollen, wie aus Angaben der belgischen EU-Ratspräsidentschaft hervorgeht. Ziel ist unter anderem, dass große Unternehmen künftig vor europäischen Gerichten zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie von Menschenrechtsverstößen in ihren Lieferketten profitieren, etwa von Kinder- oder Zwangsarbeit. Vor einem Monat hatte bereits das Europaparlament den Weg für das Vorhaben frei gemacht. Die Unternehmen müssen außerdem Klima-Pläne erstellen. Mit diesen soll sichergestellt werden, dass ihr Geschäftsmodell mit dem Ziel vereinbar ist, die Erderwärmung auf 1,5 Grad im Vergleich zur vorindustriellen Zeit zu begrenzen. Die neuen EU-Regeln waren im Verhandlungsprozess abgeschwächt worden, sodass davon weniger Unternehmen betroffen sind als ursprünglich geplant. Statt für Firmen mit mehr als 500 Beschäftigten und mindestens 150 Millionen Euro Umsatz sollen sie für Firmen mit 1000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz gelten, nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren. Nach drei Jahren sollen die Vorgaben zunächst für Firmen mit mehr als 5000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz weltweit gelten, nach vier Jahren sinken diese Grenzen dann auf 4000 Mitarbeitende und 900 Millionen Umsatz. Der Gesetzestext muss nun nur noch im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Danach haben die EU-Staaten gut zwei Jahre Zeit, die neuen Regeln in nationales Recht umzusetzen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 24. Mai 2024)

RECHT nachhaltig!

Green Claims: EU-Mitgliedstaaten machen den Weg frei für nachhaltige Produkte

Am 27.05.2024 haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte zugestimmt. Ressourcenschonende, langlebige, reparierbare und energieeffiziente Produkte werden damit in Europa zukünftig zur Norm. Seit März 2022 haben die Mitgliedstaaten gemeinsam mit der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament über den Entwurf der Ökodesign-Verordnung verhandelt. Die Bundesregierung hat sich dabei erfolgreich für die Stärkung der Kreislaufwirtschaft, für eine bessere Rohstoff-Wiedergewinnung, für ein ambitioniertes Vernichtungsverbot für unverkaufte Waren, für einen technologie-offenen Digitalen Produktpass und für die Sicherstellung einer angemessenen Beteiligung der Mitgliedstaaten eingesetzt. Die neue Ökodesign-Verordnung löst die bisherige Ökodesign-Richtlinie ab, die nur energieverbrauchsrelevante Produkte wie zum Beispiel Waschmaschinen oder Geschirrspüler umfasste. Der Anwendungsbereich der neuen Ökodesign-Verordnung umfasst nun fast alle Alltagsprodukte, darunter Haushaltsgeräte, Textilien, Möbel oder Chemikalien. Die zukünftigen Anforderungen an Produkte decken deren gesamten Lebenszyklus ab. So können Vorgaben für Aspekte der Material-, Energie- und Ressourceneffizienz gemacht werden, zum Beispiel zur Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, oder zur Wasser-, Boden- oder Luftverschmutzung. Die neuen Regeln gelten auch für den Onlinehandel und Importware. Die Europäische Kommission rechnet Ende 2025 mit den ersten nachgeordneten Produktverordnungen zur Umsetzung der Ökodesign-Verordnung. Mit den Digitalen Produktpässen werden sich Wirtschaftakteure und Verbraucherinnen und Verbraucher schnell und einfach über die nachhaltigen Eigenschaften eines Produktes informieren können. Nach dem heutigen Beschluss des Rates wird die Ökodesign-Verordnung in Kürze im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und tritt noch in diesem Sommer in Kraft. (Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) v. 27. Mai 2024)

Weitere 150 Millionen Euro für gewerbliche Schnellladeinfrastruktur

Das Förderprogramm zur Errichtung gewerblicher Schnellladeinfrastruktur vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) soll fortgesetzt werden. Unternehmen werden damit künftig beim Aufbau von gewerblich genutzten Schnellladepunkte und den dafür notwendigen Netzanschlüssen für E-Pkw und E-Lkw wieder unterstützt. Dafür stehen Mittel in Höhe von 150 Millionen Euro zur Verfügung. Das BMDV-Förderprogramm richtet sich an die Transport- und Logistik-, Handwerks- und Gewerbebranche und weitere gewerbliche Flottenanwender wie auch Mietwagen- und Carsharing-Anbieter oder Pflegedienste. Neben Ladepunkten für E-Pkw werden auch Ladepunkte speziell für E-Lkw unabhängig von der Fahrzeugförderung begünstigt. Details zur Förderung:

  • Jedes Unternehmen kann nur einen Antrag stellen, Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit stellen einen eigenen Antrag.
  • Das Maximum aller Anträge von verbundenen Unternehmen beträgt einen Gesamtförderbetrag von 30 Millionen Euro.
  • Unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnellladepunkte ist die Förderung pro Antrag auf 5 Millionen Euro begrenzt.
  • Kleine und mittlere Unternehmen können eine Förderquote von bis zu 40 Prozent bekommen, Großunternehmen bis zu 20 Prozent.
  • Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, den die DC-Ladeleistung des Ladepunktes bestimmt. Bei einer Ladeleistung von 50 bis 149 kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 Euro, bei Großunternehmen 7000 Euro. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von über 150 kW erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 Euro und Großunternehmen 15.000 Euro.
  • Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.
  • Ausgaben für Planungsleistungen Dritter oder eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur sind ausgeschlossen.
  • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
  • Der erforderliche Strom muss von erneuerbaren Energien kommen.
  • Eine Verbindung mit weiteren Fördermitteln ist nicht gestattet.
  • Die Beschaffung und Installation muss in 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgt sein (die Vorhabenlaufzeit beginnt mit dem Datum des Bescheides). Eine Verlängerung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Das BMDV hat das Förderprogramm im September 2023 gestartet. Etwa die Hälfte des bisherigen Fördervolumens entfällt auf die Errichtung von Ladeinfrastruktur für den Einsatz von Nutzfahrzeugen. Auch weiterhin sind Unternehmen aus der gewerblichen Wirtschaft oder Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung dazu berechtigt, Anträge zu stellen. Förderfähig sind Investitionsausgaben für Schnellladeinfrastruktur und technische Ausrüstung oder Ausgaben für den Netzanschluss und Installationen elektrischer Leitungen und Anschlüsse, einschließlich Tiefbau. Das Antragsportal wird am 3. Juni wieder geöffnet. Anträge können über den Projektträger Jülich gestellt werden. Zudem können Sie am 3. Juni von 10 bis 11 Uhr an einem Online-Seminar von NOW teilnehmen. Bundesminister Dr. Volker Wissing sagte: „Gewerblich genutzte Fahrzeuge haben im Vergleich zu Privatfahrzeugen eine deutlich höhere Laufleistung. Damit spielen sie für die Elektrifizierung des Verkehrs eine große Rolle und sind gleichzeitig ein wichtiger Hebel, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Deshalb investieren wir weitere 150 Millionen Euro in den Aufbau von gewerblicher Schnellladeinfrastruktur. Die Förderung kommt insbesondere auch der Transport- und Logistikbranche zugute. Gerade kleine und mittlere Unternehmen profitieren von unserer Förderung, da die Umstellung auf eine klimafreundliche Flotte mit hohen Investitionen verbunden ist. Mit unserer Förderung unterstützen wir bei dem Aufbau einer eigenen Schnellladeinfrastruktur und begleiten die Unternehmen so bei der Umstellung auf eine klimafreundliche und zukunftsorientierte Mobilität.“ (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 21. Mai 2024)

Klimaschutzgesetzänderungen vom Bundesrat gebilligt

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 17. Mai 2024 Änderungen am Klimaschutzgesetz gebilligt. An den Klimazielen ändert die Novelle nichts - Deutschland soll weiterhin bis 2045 treibhausgasneutral bleiben. Ziel der Änderungen ist es, den Klimaschutz vorausschauender und effektiver zu gestalten. So wird im Bereich der Treibhausgase zukünftig auf eine mehrjährige Gesamtbetrachtung abgestellt, die alle Sektoren betrifft, damit der Treibhausgasausstoß dort gemindert werden kann, wo die größten Einsparpotentiale vorhanden sind. Der Fokus soll auch auf den zukünftigen Emissionen liegen und nicht wie bisher auf Zielverfehlungen in der Vergangenheit. Schließlich wird die Rolle des Expertenrates für Klimafragen gestärkt, der nun auch die Möglichkeit bekommt, eigene Vorschläge zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen zu unterbreiten. Der Bundesrat verabschiedete eine begleitende Entschließung. In dieser fordert er unter anderem eine Nachsteuerungspflicht, wenn absehbar sei, dass Deutschland seine Klimaziele verfehle. Zudem weist er darauf hin, dass es sich bei der im Gesetz vorgesehenen Stärkung und Wiederherstellung natürlicher Ökosysteme lediglich um eine Maßnahme der Klimaanpassung handele, deren Erfolg unsicher sei. Für das Erreichen des Klimaschutzziels seien Anpassungsmaßnahmen allein nicht ausreichend. Dies könne nur gelingen, wenn auch der CO₂-Ausstoß vermindert würde. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (Quelle:  Plenarsitzung des Bundesrates am 17. Mai 2024)

Strengere CO₂-Regeln für Lkw und Busse in der EU final beschlossen

Für Busse und Lastwagen in der EU gelten künftig strengere CO₂-Vorgaben. Die EU-Staaten stimmten am Montag final einem Gesetz zu, dass Kohlendioxid-Emissionen im Straßenverkehr weiter senkt und neue Ziele für 2030, 2035 und 2040 einführt, wie die Länder mitteilten. Die Verschärfung der bestehenden EU-Regeln werde dazu beitragen, den Anteil klimafreundlicher schwerer Nutzfahrzeuge im Straßenverkehr in der EU zu erhöhen.  Die Bestätigung durch die Ministerinnen und Minister war die letzte notwendige Abstimmung für das Regelwerk. Die CO₂-Emissionen von neuen Reisebussen und neuen Lkw sollen demnach bis 2030 um 45 Prozent reduziert werden, bis 2035 um 65 Prozent und bis 2040 um 90 Prozent – im Vergleich zu 2019. Außerdem ist vorgesehen, dass neue Stadtbusse bis 2035 komplett emissionsfrei werden. Bis 2030 sollen sie ihre Emissionen verglichen mit 2019 um 90 Prozent reduziert haben. Schwere Nutzfahrzeuge sind nach Angaben des Ministerrats derzeit für mehr als 25 Prozent der Treibhausgasemissionen im Straßenverkehr der EU verantwortlich. "Die aktualisierten Regeln tragen zum Ziel der EU bei, ihre Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 Prozent im Vergleich zu dem Stand von 1990 zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen", hieß es in der Mitteilung weiter. Nach der Annahme der EU-Länder müssen die neuen Vorschriften nun noch im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden, damit sie in Kraft treten können. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 13. Mai 2024)

G7-Staaten beschließen Kohleausstieg bis Mitte der 2030er-Jahre und setzen sich für globales Plastikabkommen bis Ende 2024 ein

Das Treffen der G7 Umwelt-, Klimaschutz- und Energieministerinnen und -minister ist heute mit einer Abschlusserklärung zu Ende gegangen, die die Entschlossenheit der G7 im Kampf gegen die globale Dreifachkrise aus Artenaussterben, Plastikvermüllung und Klimakrise bekräftigt. Erstmalig einigen sich die G7 auf einen konkreten Zeithorizont für den Kohleausstieg. Dies ist ein wesentlicher Meilenstein zur Abkehr von den fossilen Energieträgern weltweit. Zur Umsetzung der bei der COP28 beschlossenen Verdreifachung der erneuerbaren Energien bis 2030 setzen sich die G7 Ziele zum Ausbau von Speichern und Netzen und vertiefen ihre Zusammenarbeit mit Partnerländern. Für die neuen Klimaschutzbeiträge (NDCs) stehen für die G7 insbesondere die weitere Ambitionsanhebung aller Länder, die große Emittenten sind, und die Unterstützung für die vom Klimawandel besonders betroffene Entwicklungsländer im Mittelpunkt. Die G7 setzen ein starkes Signal für ein globales, rechtlich verbindliches Plastikabkommen bis Ende des Jahres und sprechen sich erstmals für die Reduzierung der weltweiten Plastikproduktion und des Plastikkonsums ein. Zudem untermauern sie ihr Ziel aus dem Vorjahr, zusätzliche Plastikverschmutzung bis zum Jahr 2040 zu beenden, durch konkrete Maßnahmen. Die G 7 wollen sich im Kampf gegen die globale Wasserkrise besser abstimmen, ihre Kräfte bündeln und Impulse für die globale Wasserpolitik setzen. Zu diesem Zweck gründen sie eine Wasserkoalition. Die G 7 kündigen außerdem an, das Abkommen zum Schutz der Hohen See möglichst bis zur nächsten VN-Ozeankonferenz im Juni 2025 ratifizieren zu wollen. Die G7 bekräftigen auch ihre Entschlossenheit, die in Montreal beschlossene Vereinbarung zum Schutz der Natur engagiert voranzutreiben und fordern die Ausrichtung aller Finanzströme an ihren Zielen. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) v. 30. April 2024)