Am 25.04.2018 wurde dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung einer Luftreinhalte-Richtlinie der EU mehrheitlich von den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses zugestimmt. Hierbei wurden Reduktionsziele für Feinstaub (PM 2,5), Stickoxide, Ammoniak, Schwefeldioxid und flüchtige organische Verbindungen (NMVOC) für die Jahre 2020 und 2030 (im Vergleich zum Basisjahr 2005) festgelegt. Folgene Reduktionsziele für die im Straßengüterverkehr relevanten Emissionen wurden festgelegt:
Mit dem Nationalen Reformprogramm 2018 antwortet die Bundesregierung auf den Länderbericht Deutschland der Europäischen Kommission vom 07. März 2018, in dem die Kommission die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union an Deutschland bewertet und die Ergebnisse darstellt. Das NRP stellt vor allem dar, mit welchen Maßnahmen Deutschland den gesamtwirtschaftlichen Herausforderungen begegnet, die der Länderbericht 2018 identifiziert. Darüber hinaus berichtet die Bundesregierung im NRP 2018 über Fortschritte und Maßnahmen im Rahmen der Europa 2020-Strategie. Für die Transport- und Logistikbranche sind hierbei insbesondere folgende Punkte zu beachten:
Der Vorstand der BG Verkehr hat am 12.April 2018 folgende Forderungen zu Maßnahmen gegen das Wegrollen von Fahrzeugen beschlossen:
Mit dem Stichtag 31. März 2018 müssen alle neuen Pkw und leichten Nutzfahrzeuge mit dem Notrufassistenten eCall ausgerüstet sein. Ein entsprechendes Gesetz zur Einführung des Systems haben die Abgeordneten des Europäischen Parlaments bereits am 28. April 2015 verabschiedet. Dieses sehe vor, dass eCall auf der europäischen Notrufnummer 112 basiert und grenzübergreifend funktioniert.
Entgegen der weitverbreiteten Meinung, unterliegen auch (nicht genehmigungspflichtige) Fahrten mit Fahrzeugen, die eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 3.500kg aufweisen, den Kabotagebestimmungen gem. Art. 8 ff. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Hinweis vom Bundesamt für Güterkraftverkehr:
"Vom Geltungsbereich der Vorschriften, die für Kabotagebeförderungen gelten, sind gemäß der Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auch Fahrzeuge mit einem zGG von bis zu 3,5 t umfasst. Da auch Unternehmen, die unter die Freistellung nach Artikel 1 Absatz 5 c) (Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugkombination bis 3,5 t zGG) fallen, gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung Kabotagebeförderungen durchführen können, gelten auch für diese Fahrzeuge die Voraussetzungen wie für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zGG."