Am 25. Mai 2018 ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Verbindung mit dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Kraft getreten. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg rät zur Vorsicht, jedoch sollten Unternehmen nicht in Panik verfallen. Auf der einen Seite bedeutet die EU-DSGVO stärkere Datenschutzrechte der etwa 500 Millionen Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union. Auf der anderen Seite soll der „freie Verkehr personenbezogener Daten“ – also das datengetriebene digitale Gewerbe – in einer der größten Volkswirtschaften der Welt nicht über die Maßen eingeschränkt werden.
Insbesondere die umfangreicheren Dokumentationspflichten und die drastische Erhöhung der Bußgelder auf bis zu 20 Millionen Euro macht es für Unternehmen obligatorisch sich an die neuen Regelungen zu halten. Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg macht jedoch deutlich, dass Geldbußen nur eine von vielen Möglichkeiten zur Sanktionierung von Unternehmen darstellt:
„Im Vordergrund der Debatte stehen häufig die Befürchtungen, dass Verstöße gegen die Verordnung in Zukunft mit Geldbußen in Millionenhöhe geahndet werden können. Unerwähnt bleibt dabei oft, dass die Verordnung den Aufsichtsbehörden einen ganzen „Werkzeugkasten“ in die Hände gegeben hat, um jeden Einzelfall datenschutzrechtlicher Missstände angemessen beheben zu können. Geldbußen sind darin nur eine von vielen Möglichkeiten. An erster Stelle steht auch in Zukunft die Beratung. Auch von Sanktionen werden die Aufsichtsbehörden Gebrauch machen – jedoch mit gehörigem Augenmaß.“ (Quelle: Pressemittelung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg v. 22.05.2018)
Die bundesweit ersten Diesel-Fahrverbote wegen zu schlechter Luft sollen am Donnerstag kommender Woche in Hamburg in Kraft treten. Wie die Umweltbehörde der Hansestadt am Mittwoch ankündigte, ist vom 31. Mai an eine Sperrung zweier Straßenabschnitte für ältere Dieselautos und Lastwagen geplant. Betroffen sind alle Diesel, die nicht die Abgasnorm Euro-6 erfüllen. Die Durchfahrtsbeschränkungen gelten für zwei Straßenabschnitte im Stadtteil Altona-Nord. Seit der vergangenen Woche waren bereits Umleitungs- und Verbotsschilder an den betroffenen Abschnitten angebracht worden.
Laut dem Hamburger Luftreinhalteplan soll nun ein 580 Meter langer Teil der Max-Brauer-Allee für Dieselfahrzeuge gesperrt werden, die nicht die moderne Abgasnorm Euro-6 erfüllen. Das Gericht erklärt in seiner Urteilsbegründung, dass eine solche Beschränkung für einen Streckenabschnitt durchaus verhältnismäßig ist. Ebenfalls unter ein Fahrverbot fällt ein rund 1,6 Kilometer langer Abschnitt der Stresemannstraße. Dieser soll aber nur für ältere Diesel-Lkw gesperrt werden, nicht für Pkw. Ausgenommen sind zudem Rettungsfahrzeuge, Anwohner und deren Besucher, Müllwagen, Lieferfahrzeuge und Taxis, sofern sie Passagiere aufnehmen oder absetzen. (Quelle: Mitteilung der Verkehrsrundschau v. 23.05.2018)
Nach dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017 (C-102/16), welches vorsieht, dass Lkw-Fahrer ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen dürfen, hat das italienische Innenministerium am 14. Mai 2018 verkündet, dass dies künftig auch in Italien verboten sein wird. Sollte ein Fahrer dabei erwischt werden, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit doch in seinem Lkw zu verbringen, gelte diese als nicht eingehalten, hieß es aus dem Ministerium.
Bei einer unterschreitung der Ruhezeit um mehr als 20 Prozent, führt dies zu einer Strafe zwischen 425 und 1701 Euro. Dieser Betrag erhöht sich nach Regierungsangaben um ein Drittel, wenn die Vorschrift im Zeitraum zwischen 22.01 Uhr und 6.59 Uhr verletzt wird. Außerdem sind der zeitweise Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Verweigerung der Weiterfahrt vorgesehen bis der betroffene Lkw-Fahrer nachweisen kann, dass er die regelmäßige Wochenruhezeit erreicht hat. (Quelle: Mitteilung der Verkehrsrundschau v. 14.05.2018)
Ab 01.Juli 2018 soll die LKW-Maut auf das gesamte Bundesstraßennetz ausgeweitet werden. Die Gebührenpflicht gilt dann auch für einspurig ausgebaute Strecken sowie Ortsdurchfahrten. Das mautpflichtige Bundesstraßennetz wächst dadurch auf ca. 40.000 km an. Laut Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) entstehen dadurch zusätzliche Kosten im Straßengüterverkehr von bis zu 2 Milliarden Euro jährlich, welche sich auch auf die Fracht- und Verbraucherpreise auswirken können. Zusätzlich zur Ausweitung der LKW-Maut ist zu Beginn des Jahres 2019 mit geänderten Mautsätzen, auf Basis des neuen Wegekostengutschtens, zu rechnen.
Das Bundeskabinett hat am 15. Mai 2018 den von Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer vorgelegten Entwurf des 5. Bundesfernstraßenmautgesetzes verabschiedet. Demnach sollen die LKW-Mautsätze zum 1. Januar 2019, auf Basis des Wegekostengutachtens 2018-2022, angepasst werden. Hierbei dürfen die Mautsätze um bis zu 60 Prozent, im Vergleich zu jetzt, gesteigert werden. Die neuen Mautsätze sollen laut Scheuer für mehr Gerechtigkeit bei den Tarifen sorgen, da schwere Fahrzeuge für die höhere Beanspruchung der Straßen mehr zur Kasse gebeten werden. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur v. 15.05.2018)
Das Europäische Parlament hat am 29.05.2018 in Straßburg die am 1. März erzielte politische Einigung über die Überarbeitung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern bestätigt. Damit kann der Vorschlag der Kommission für gleiches Entgelt für gleiche Arbeit am gleichen Ort und mehr Rechtssicherheit für entsendete Arbeitnehmer und für Arbeitgeber europaweit gültig werden. Mit der überarbeiteten Richtlinie wird die Entsendung von Arbeitnehmern, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind und von ihrem Arbeitgeber zur Erbringung einer Arbeitsleistung vorübergehend in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, erleichtert. Ziel sind gerechte Entlohnungs- und gleiche Wettbewerbsbedingungen für entsendende wie lokale Unternehmen im Aufnahmeland. Hauptpunkte der Reform sind:
Die EU-Kommission hat am 17.05.2018 beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Klage gegen Deutschland, Frankreich, Ungarn, Italien, Rumänien und das Vereinigte Königreich eingereicht, weil die vereinbarten Grenzwerte für die Luftqualität nicht eingehalten werden und in der Vergangenheit keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden. Die sechs Mitgliedstaaten haben keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um die Zeiträume, in denen die Grenzwerte überschritten werden, so kurz wie möglich zu halten. In Deutschland wurden die Grenzwerte in 26 Gebieten überstiegen, besonders betroffen sind die Großstädte Berlin, München, Hamburg, Köln, Stuttgart und Düsseldorf.
Um die verkehrsbedingten Luftschadstoffemissionen zu verringern, wird die Kommission ihre Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Behörden im Hinblick auf einen gemeinsamen integrierten Ansatz für Zufahrtsregelungen für Fahrzeuge in Städten im Rahmen der EU-Städteagenda weiter ausbauen. Darüber hinaus hat die Kommission eine weitreichende Reform angestoßen, um sicherzustellen, dass die Luftschadstoffemissionen von Fahrzeugen unter realen Fahrbedingungen gemessen werden [...]. Die heute von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen beruhen auf drei Grundpfeilern und zwar Luftqualitätsnormen, nationalen Emissionsreduktionszielen und Emissionsnormen für die wichtigsten Verschmutzungsquellen, darunter Fahrzeug- und Schiffsemissionen, Energieerzeugung und Industrie. (Quelle: EU-Aktuell v. 17.05.2018)
Am 17. Mai 2018 hat die EU-Kommission in Brüssel drei Ziele für ein modernes EU-Verkehrssystem definiert, welche mit einem Bündel an Gesetzesvorschlägen und Initiativen erreicht werden sollen:
1. Um die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten drastisch zu senken schlägt die EU-Kommission vor, dass neue Fahrzeugmodelle mit fortschrittlichen Sicherheitssystemen wie Notbremsassistenzsystemen, Spurhalteassistenten oder Fußgänger- und Radfahrererkennung für Lastkraftwagen ausgestattet werden sollen.
2. Die Kommission schlägt erstmals CO2-Emissionsnormen für schwere Nutzfahrzeuge vor. Im Jahr 2025 müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Lastkraftwagen 15 Prozent niedriger sein als im Jahr 2019. Für 2030 wird als Richtwert eine Verringerung um mindestens 30 Prozent im Vergleich zu 2019 vorgeschlagen.
3. Die Kommission schlägt heute eine Strategie vor, die Europa weltweit zu einem Vorreiter für vollautomatisierte und vernetzte Mobilitätssysteme machen soll. Mit der Strategie wird eine neue Ebene der Zusammenarbeit zwischen den Verkehrsteilnehmern angestrebt, die dem Mobilitätssystem insgesamt erhebliche Vorteile bringen könnte. Der Verkehr wird sicherer, sauberer, billiger und für ältere Menschen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität leichter zugänglich. (Quelle EU-Aktuell v. 17.05.2018)
Der Rat der Europäischen Union nahm in seiner Sitzung am 22. Mai 2018 Änderungen zu abfallrechtlichen Richtlinien angenommen. Diese zielen insbesondere darauf ab, mehr Abfall zu vermeiden und das Recycling zu stärken. Die angenommenen Änderungen betreffen die Abfallrahmenrichtlinie sowie die Richtlinien zu Verpackungen, zu Deponien, zu Altfahrzeugen, zu Batterien und zu Elektro-und Elektronikaltgeräten.
Ab 2025 müssen mindestens 55 Prozent des Siedlungsabfalls recycelt werden, ab 2030 60 Prozent und ab 2035 65 Prozent. Die neuen rechtlichen Regelungen werden zu Veränderungen im deutschen Abfallrecht führen. Dazu ist mit Blick auf die grundlegende Abfallrahmenrichtlinie zunächst eine Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich. Das Europäische Parlament hatte den Änderungsvorschlägen bereits am 18. April 2018 seine Zustimmung erteilt. Die neuen Richtlinien treten 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Den Mitgliedstaaten steht dann für ihre Umsetzung eine Frist von 24 Monaten zur Verfügung. (Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums für Umwelt, Nautschutz und Reaktosicherheit v. 22.05.2018)