Die Bundesregierung hat am 04.09.2018 den vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen. Seit 25.05.2018 gilt mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung ein neues Datenschutzrecht. Die Datenschutz-Grundverordnung wird in Deutschland durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018) ergänzt. Dieses wurde bereits in einem ersten Anpassungsschritt durch das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 grundlegend novelliert. Mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 wird nunmehr auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht des Bundes an die Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Der beschlossene Gesetzentwurf sieht Änderungen in 154 Fachgesetzen fast aller Ressorts vor. Die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes werden dabei mit folgenden Regelungsschwerpunkten an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst:
Der Gesetzentwurf soll schnellstmöglich verabschiedet werden, um den erforderlichen Anpassungsprozess nunmehr zügig abzuschließen. (Quelle: Mitteilung von juris - Das Rechtsportal vom 05.09.2018) »» Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat durch Ihr Urteil vom 05.09.2018 das Land Hessen antragsgemäß verpflichtet, bis zum 1. Februar 2019 den Luftreinhalteplan für die Stadt Frankfurt am Main unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuschreiben. Angesichts der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Frankfurt hat das Gericht die Einführung eines zonenbezogenen Fahrverbots für notwendig erachtet. Wegen der nach wie vor starken Gesundheitsgefährdung der Innenstadtbewohner, der Fahrradfahrer, der Fußgänger und Insassen der durchfahrenden Fahrzeuge verpflichtet die Kammer deshalb das Land, dieses Fahrverbot für Dieselfahrzeuge einschließlich der Klasse Euro 4 und Benziner mit der Euro-Norm 1 und 2 bereits ab dem 1. Februar 2019 vorzusehen. Für die Dieselfahrzeuge der Klasse Euro 5 soll das Fahrverbot zum 1. September 2019 eingeführt werden. Bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Fahrverbot sind nach Auffassung des Gerichts durch zeitliche Begrenzung derselben sowie durch entsprechende Höhe der Gebühren deutliche Anreize zur Um- oder Nachrüstung zu setzen. (Quelle: Pressemitteilung des VG Wiesbaden vom 05.09.2018)
Der neue französische Umweltminister François de Rugy denkt über eine Lkw-Vignette auf Nationalstraßen und mautfreien Autobahnabschnitten nach. Das sagte er jetzt im französischen Fernsehen. Es ist ein weiterer Versuch, ausländische Lkw zur Finanzierung der Straßeninfrastruktur in Frankreich heranzuziehen. Den Bedarf bezifferte die Regierung in Paris zuletzt auf rund zehn Milliarden Euro. Die Rugy unterstellte Verkehrsministerin Elisabeth Borne hatte sich schon einmal dafür ausgesprochen, Transit-Lkw zur Kasse zu bitten, die weder Mineralölsteuer noch für den Unterhalt der Verkehrsinfrastruktur in Frankreich zahlen. Ob De Rugy sich damit durchsetzen kann, ist derzeit noch offen. Die von ihm geplante Vignette würde ausländische Lkw diskriminieren und gegen geltendes EU-Recht verstoßen. Die ministeriellen Ankündigungen bezüglich einer Lkw-Vignette sind noch überaus vage. Beide Seiten suchen nach einer Lösung, die nicht dasselbe Schicksal erleiden soll wie die 2013 gescheiterte Ecotaxe für Lkw ab 3,5 Tonnen. Die drei Transportverbände des Landes kündigten aber schon ant, dass sie auch eine Lkw-Vignette ablehnen werden. Eine zusätzliche finanzielle Belastung ihrer komme nicht in Frage, weil dann deren Wettbewerbsfähigkeit in Gefahr gerate. (Quelle: Mitteilung der Verkehrsrundschau v. 28.09.2018)
In der Ukraine gelten neue Maut- und Gebührensätze im Straßengüterverkehr. Darauf weist der DSLV hin und beruft sich auf Informationen der International Road Transport Union (IRU) und der ukrainischen Straßengüterverkehrsorganisation AsMAP Ukraine. Demnach haben sich die Gebühren für die Straßenbenutzung von 0,02 Euro pro Kilometer auf 0,04 Euro pro Kilometer verdoppelt. Grundlage für diese Gebühr sind bilaterale Verkehrsabkommen. Die Abgabe gilt für in- und ausländische Fahrzeuge im Straßengüterverkehr gleichermaßen. Demnach müssen auch deutsche Lkw diese Gebühr zahlen. (Quelle: Mitteilung der Verkehrsrundschau v. 10.09.2018)