Der Bundestag hat am 20.11.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie dem Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Komponenten:
Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie
• Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
• Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
• Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
• Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
• Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
• Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
• Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
(Quelle: Newsletter des BMAS v. 26.11.2020 9
Noch tanken Auto- und Lkw-Fahrer verhältnismäßig günstig, doch zum Jahreswechsel erwartet der ADAC einen kräftigen Sprung bei den Spritpreisen. Die aktuell gestiegenen Ölpreise haben an der Zapfsäule allerdings noch nicht durchgeschlagen, wie aus Zahlen des Verkehrsclubs vom Mittwoch hervorgeht. Demnach kostete ein Liter Super E10 am Dienstag im bundesweiten Tagesmittel 1,204 Euro. Das sind 0,7 Cent weniger als eine Woche zuvor. Diesel verteuerte sich minimal um 0,1 Cent auf 1,063 Euro. Damit sind beide Kraftstoffe nach wie vor deutlich billiger als vor Beginn der Corona-Krise. Doch die Preise könnten in nächster Zeit steigen: Der Ölpreis erreichte am Mittwoch die höchsten Stände seit März. Zudem werden zum Jahreswechsel gleich zwei Effekte den Spritpreis nach oben treiben, wie ein ADAC-Sprecher sagt: Zum einen der CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne, der Diesel um rund acht und Super E10 um rund sieben Cent teuerer machen wird. Zum anderen endet die Mehrwertsteuersenkung. Durch diese beiden Effekte geht der ADAC von einem Anstieg von zehn bis elf Cent pro Liter beim Sprit aus. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 25. November 2020)
Der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) und seine Mitgliedsverbände empfehlen ihren Mitgliedsunternehmen Ansprüche auf Rückerstattung von zuviel gezahlter Lkw-Maut geltend zu machen. Damit reagieren die Verbände auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Oktober 2020 zur Lkw-Maut. Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, Maut-Rückerstattungsansprüche beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) entweder:
Teilnehmen kann jedes Unternehmen, das zu viel Maut gezahlt hat. Für Mitgliedsunternehmen des BGL gelten dabei jedoch Sonderkonditionen. eClaim übernimmt die anfallenden Kosten, während Hausfeld die Ansprüche der registrierten Unternehmen sichert und diese außergerichtlich – sowie falls erforderlich auch gerichtlich - durchsetzt. Interessierte Unternehmen, können sich ab jetzt unter: www.mautzurueck.de registrieren. Um die Verjährung für Ansprüche aus dem Jahre 2017 zu hemmen, müssen sich Unternehmen hier bis zum 4. Dezember 2020 anmelden. Parallel dazu ist der BGL im engen Kontakt mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), um einvernehmliche Lösungsmöglichkeiten zu sondieren, teilt der Verband mit.
Hintergrund: Der EuGH hat am 28. Oktober 2020 entschieden, dass die Höhe der deutschen Lkw-Maut gegen Europarecht verstößt. Bei der Festlegung der Lkw-Mauthöhe dürfen - laut EU-Richtlinie - ausschließlich Kosten für Infrastruktur eingerechnet werden. Der Bund hat jedoch auch Kosten für die Verkehrspolizei mitberücksichtigt, obwohl diese keine Kosten für den Betrieb der Infrastruktur darstellen. Entsprechend ist die deutsche Lkw-Maut jedenfalls in der Höhe, in welcher diese auf den Kosten der Verkehrspolizei beruhte, europarechtswidrig (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020, C-321/19). Unternehmen, die Maut entrichtet haben, können vom Bund die Rückerstattung der zu viel gezahlten Maut verlangen. Zurückfordern können sie zumindest den Mautanteil, der auf den Kosten für die Verkehrspolizei beruhte. Nach derzeitigem Kenntnisstand summieren sich diese auf mindestens vier Prozent der entrichteten Mautgebühr. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 19. November 2020)
Im Jahr 2019 haben mehr Lkw-Fahrer gegen das damals noch deutsche Verbot verstoßen, die regelmäßige Wochenruhezeit im Fahrzeug zu verbringen, als ein Jahr zuvor. Die Zahl der vom Bundesamt für Güterverkehr (BAG) festgestellten Verstöße gegen diese Regelung der Lenk- und Ruhezeit-Vorschriften lag 2019 bei 1053 und damit höher als 2018 (691). Das geht jetzt aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor. Im Vergleichzeitraum sind die Fahrpersonalrechts-Kontrollen sogar um rund 30.000 auf 120.035 überprüfte Fahrzeuge gesunken. Eine Differenzierung nach Nationalitäten der kontrollierten Fahrer fand nicht statt, heißt es in der Antwort. Weiter teilt die Bundesregierung mit, dass das BAG anhand der Aufzeichnungen und Daten, die von der Fahrerin oder dem Fahrer mitgeführt und auf Verlangen vorgelegt werden, den tatsächlichen Verlauf der Lenk- und Ruhezeiten im Zeitraum zwischen dem aktuellen Kontrolltag und den vorangegangenen 28 Kontrolltagen prüft. „Da die Abfolge der Ruhezeiten einem regelmäßigen Rhythmus unterliegt, ist aus diesen Daten ersichtlich, welche Art der Ruhezeit der Fahrer zum aktuellen Kontrollzeitpunkt einlegen muss“, heißt es in der Vorlage. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 17. November 2020)
Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) nimmt 200 neue Strecken in das Positivnetz für Lang-Lkw auf. Außerdem dürfen in Brandenburg künftig erstmals auf dem gesamten Streckennetz Lkw mit dem verlängerten Sattelauflieger (Lang-Lkw Typ 1) unterwegs sein. Diese beiden Inhalte sind die wichtigsten Neuerungen der 10. Änderungsverordnung Lang-Lkw. Sie wird am 13. November 2020) im Bundesanzeiger veröffentlicht, womit sie kommenden Samstag, 14. November, in Kraft tritt. Das teilte das BMVI jetzt mit. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 13. November 2020)
Wer aus einem internationalen Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich ab Sonntag vor der Einreise digital anmelden: Die Web-Anwendung "Digitale Einreiseanmeldung" (DEA) geht in Betrieb und ersetzt die Aussteigekarte in Papierform. Sie kann ab dem 8. November 2020 von Nutzern digitaler Endgeräte (Desktop, Tablet, Smartphone) weltweit unter folgender Internetseite abgerufen werden:
Nach den am 8. November 2020 in Kraft tretenden Anordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit müssen sich Reisende vor ihrer Einreise nach Deutschland elektronisch registrieren, wenn sie sich in den letzten zehn Tagen in einem Risikogebiet (https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete) aufgehalten haben. Mit der Einreiseanmeldung erhalten die für den Zielort der Reisenden zuständigen Gesundheitsämter die notwendigen Informationen, um etwa kontrollieren zu können, ob die nach landesrechtlichen Regelungen bestehende Quarantänepflicht eingehalten wird. Die Daten werden dabei verschlüsselt, ausschließlich dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt zugänglich gemacht und 14 Tage nach Einreise automatisch gelöscht. (Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des BMG und des BMI v. 06.11.2020)
Der Bundesrat hat am Freitag eine wichtige Entscheidung für Schwertransporte getroffen: Künftig können die Transporte wieder bei denjenigen Behörden beantragt werden, in deren Bezirk das Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Der Paragraph 47 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wird laut Bundesrat entsprechend angepasst. „Damit hat die Länderkammer eine Kehrtwende vollzogen, die von der heimischen Wirtschaft nachhaltig begrüßt wird: von den Betrieben, die große und schwere Produkte herstellen oder bearbeiten, aber auch von den Speditionen“, sagte Klaus Gräbener, Hauptgeschäftsführer der IHK Siegen.
Ursprünglich sah die im Frühjahr beschlossene StVO-Novelle vor, dass die Anträge nur bei der jeweiligen Behörde am Start- und Zielort eines Transportes gestellt werden können. „Dies hätte mit einiger Wahrscheinlichkeit zu massiven regionalen Verschiebungen im Antragsaufkommen geführt und zumindest für einige Monate angesichts der zu erwartenden Antragsflut mancherorts zum behördlichen Kollaps geführt“, ergänzte IHK-Geschäftsführer Hans-Peter Langer. Die IHK Siegen wertet die jetzt getroffene und ab 1. Januar 2021 wirksame Regelung für die Antragstellung von Schwertransporten als Teilerfolg. Insgesamt nähmen die Hürden für die Planung und Durchführung von Sondertransporten allerdings eher zu. Auch der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung begrüßte die Entscheidung des Bundesrats. „Der Aufschrei der Schwertransportbranche hat sich gelohnt!“ schrieb der Verband in einer Pressemitteilung. Er hatte ebenfalls massive Verzögerungen bei der Verfahrensdauer befürchtet. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 09. November 2020)
Der Bundesrat hat keine Einwände gegen die Pläne der Bundesregierung, mit einem so genannten Beschäftigungssicherungsgesetz Corona-bedingte Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zu verlängern. Dies ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 6. November 2020 zum Regierungsentwurf. Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw.77 Prozent (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw.87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, soll bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden durch das geplante Gesetz insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt. Weiterbildung bei Arbeitsausfall. Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls wird nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung geschaffen werden.
Die im März eingeführten Sonderregelungen laufen eigentlich Ende 2020 aus, sollen nun aber verlängert werden, weil die Entwicklung in Wirtschaft und Arbeitsmarkt in den kommenden Monaten angesichts der COVID-19-Pandemie unsicher sind. Wie es weitergeht Die erste Lesung im Bundestag hat bereits am 28. Oktober 2020 stattgefunden. Spätestens drei Wochen, nachdem dieser das Gesetz in 2./3. Lesung verabschiedet hat, kommt es noch einmal abschließend in den Bundesrat. (Quelle: BundesratKOMPAKT v. 06. November 2020)
Berufskraftfahrer dürfen in Baden-Württemberg trotz der aktuellen Schließung von Gastronomiebetrieben in Autobahngaststätten essen. Das baden-württembergische Verkehrsministerium teilte diese Ausnahmeregelung am Mittwoch mit. Demnach können Kraftfahrer ihre Mahlzeiten innerhalb der Gaststätten zu sich nehmen, wenn sie an Autobahnrasthöfen übernachten oder dort ihre Ruhezeit verbringen. Dabei müssen selbstverständlich die geltenden Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Laut Verkehrsminister Winfried Hermann (Grüne) soll die Versorgung von Wirtschaft und Gesellschaft mit Waren nicht mit erschwerten Bedingungen für die Fahrer einhergehen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 05. November 2020)
Update:
Neben Baden-Württemberg dürfen Lkw-Fahrer auch in Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein trotz der aktuellen Schließung von Gastronomiebetrieben bei Autobahn-Raststätten und Autohöfen vor Ort essen. Darüber informierte am Freitag die Vereinigung deutscher Autohöfe (VEDA). Die Ausnahmeregeln für Berufskraftfahrer seien entsprechend in den einzelnen Corona-Verordnungen der Länder festgehalten, wie die VEDA weiter mitteilte. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 06. November 2020)
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat kürzlich an 33 Kontrollstellen insgesamt 734 Fahrzeuge auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen kontrolliert. Davon führten 139 Kabotage-Transporte durch, bei denen das BAG in 46 Fällen eine Missachtung der Vorschriften feststellte. Darüber hat das BAG in einer aktuellen Pressemitteilung informiert. Ziele der Kontrollen seien insbesondere stark von gebietsfremden Fahrzeugen befahrene Strecken und Verkehrsknotenpunkte gewesen (etwa die Häfen Trier, Kiel, Rostock, Neuss, Verteilerverkehre Ruhrgebiet, Autobahnen A 3 und A 5). Einzelne Kontrollen erfolgten zudem in räumlicher Nähe zu den Werken von Automobilherstellern und –zulieferern in Bayern und Baden-Württemberg. An der durchgeführten Maßnahme nahmen allein 141 Beschäftigte des Straßen- und Mautkontrolldienstes sowie des Betriebskontrolldienstes des BAG teil. An Sicherheitsleistungen wurden unter Berücksichtigung aller kontrollierten Rechtsgebiete insgesamt rund 49.260 Euro vereinnahmt. Die gewonnenen Kontrollergebnisse sollen nun ausgewertet und in die anstehenden Betriebskontrollen im Zusammenhang mit der Beauftragung unerlaubter Kabotage mit einfließen. Mit Blick auf die durchgeführten Maßnahmen sind weitere Kontrollaktionen in den nächsten Monaten in Bezug auf die Einhaltung der Kabotagebestimmungen vorgesehen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 04.November 2020)
Lastwagen dürfen in Nordrhein-Westfalen (NRW) dank einer erneuten Ausnahmeregelung im Zuge der Coronakrise bis Mitte Januar auch an Sonn- und Feiertagen wieder fahren. „Die Landesregierung stärkt effiziente Lieferketten und die Warenverfügbarkeit in Einzelhandelsbetrieben“, heißt es auf der Homepage des NRW-Verkehrsministeriums zu dem entsprechenden Erlass. Die Regelung gilt bereits seit dem 31. Oktober und ist bis zum 18. Januar befristet. Vor dem Hintergrund wieder verschärfter Corona-Regeln sei „die jederzeitige ausreichende Verfügbarkeit der für die Bevölkerung und Wirtschaft wichtigen Güter durch effiziente Lieferketten sicherzustellen“, heißt es in dem Erlass, den das Ministerium an die fünf Bezirksregierungen des Bundeslandes versendete. Die Regelung gelte auch für Leerfahrten, aber „bis auf weiteres“ nicht für Großraum- und Schwertransporte. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 03. November 2020)
Update:
Lastwagen dürfen in Mecklenburg-Vorpommern dank einer erneuten Ausnahmeregelung im Zuge der Coronakrise bis Mitte Januar auch an Sonn- und Feiertagen wieder fahren. Das geht aus einer laufend aktualisierten Übersicht des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) hervor, die über Corona-bedingte Ausnahmen für den Straßengüterverkehr informiert. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 13. November 2020)
Ab 1. Januar 2021 sollen auch Transitfahrten von schweren Lkw der Schadstoffklasse Euro 6 nachts auf einem Teil der Inntal-Autobahn A 12 verboten sein. Über diese Änderung informierte die Tiroler Landesregierung jetzt im Landesgesetzblatt. Das Tiroler Nachtfahrverbot für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen gilt grundsätzlich im Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober wochentags von 22 bis 5 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 23 bis 5 Uhr. Im Zeitraum 1. November bis 30. April beginnt es wochentags schon um 20 Uhr. Das nächtliche Fahrverbot für Transit-Lkw der Euronorm 6 gilt ab 2021 laut dem Landesgesetzblatt Tirols auf der A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis westlich von Innsbruck (Zirl), weshalb Fahrten über die A 13 Brennerautobahn dann nicht mehr möglich sind. Lkw dürfen nur über die A 12 in eine Kernzone entlang dieser Autobahn liefern, wie beim sektoralen Fahrverbot. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 26. November 2020)
Die britische Regierung hat ein Brexit-Handbuch für den Straßengütertransport veröffentlicht. Darin sind die wichtigsten Regeln zusammengefasst, die für den Sektor ab Januar im Warenverkehr zwischen Großbritannien und der Europäischen Union (EU) gelten werden. Das Handbuch soll ständig aktualisiert werden entsprechend den Beschlüssen, die in den Verhandlungen zwischen Großbritannien und der EU für den Sektor noch verabschiedet werden.
Zum Brexit-Handbuch für den Straßengütertransport
Gleichzeitig verkündete die Regierung die Eröffnung von 45 Informationsstellen, an denen rund 1000 geschulte Mitarbeiter für Informationen und Beratung von Transport- und Logistikunternehmen zur Verfügung stehen. Diese Informationsstellen sind an wichtigen Verkehrsachsen beziehungsweise Orten für die Straßengüterlogistik eingerichtet und über das ganze Land verteilt. Das Handbuch und die Beratungen werden in 13 verschiedenen Sprachen zur Verfügung stehen, berichtet der britische Verband für Straßengütertransport, Road Haulage Association (RHA), mit Bezug auf die britische Regierung. Dadurch sollen auch Fahrer aus EU-Ländern von dem Informationsangebot profitieren können, heißt es zur Begründung. Die Online-Version des Handbuchs ist bislang allerdings nur in englischer Sprache aufrufbar.
Am 31. Dezember 2020 läuft die sogenannte Brexit-Übergangsphase aus, die Großbritannien mit der EU vereinbart hatte. Bis dahin gelten trotz des bereits erfolgten Austritts Großbritanniens aus der EU noch weiter die alten Regeln des Binnenmarktverkehrs. Ab 1. Januar 2021 soll Großbritannien dann wie ein nicht EU-Land behandelt werden. Zurzeit verhandeln die beiden Seiten noch miteinander, welche Regeln dann für die Beziehungen zwischen den beiden Ländern gelten sollen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 23. November 2020)
Ab Dienstag, 17. November 2020, tritt in Österreich mit dem landesweiten Lockdown eine neue Corona-Notmaßnahmenverordnung in Kraft. Die Dienstleistungen der Speditions-, Transport- und Logistikbranche sind nach Informationen der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) weiterhin grundsätzlich unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen (Mindestabstand, Mund-Nase-Schutz) erlaubt. Auch bei den Regelungen für Beschäftigte im Güterverkehr ändert sich nach aktuellen Informationen der WKÖ nichts gegenüber den bisherigen Regelungen. Demnach dürfen Lkw-Fahrer auch ab Dienstag zu beruflichen Zwecken von der generellen Ausgangsregelung abweichen. Wichtig sei dabei, dass sie die „Bestätigung Schlüsselarbeitskraft für Fahrer“ mit sich führen. Diese steht auf der Internetseite der WKÖ zum Download bereit und nimmt Lkw-Fahrer rund um die Uhr von den verschärften Ausgangsregelungen aus (s. sechster Link auf Seitenanfang).
Zu den wichtigsten Informationen zu Corona für das Güterbeförderungsgewerbe in Österreich (WKÖ)
Die neue verschärfte österreichische Corona-Verordnung beinhaltet unter anderem, dass alle nicht unbedingt notwendigen Geschäfte schließen müssen. Außerdem gelten umfassende Ausgangsbeschränkungen von 0 bis 24 Uhr, wonach das Verlassen des privaten Wohnraums nur zu bestimmten Zwecken (unter anderem berufliche Zwecke) gestattet ist. Die neuen Regeln in Österreich sind nach aktuellem Stand bis inklusive 6. Dezember 2020 gültig. Die Ausgangsregelungen gelten vorerst bis einschließlich 26. November 2020. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 16. November 2020)
Die EU-Mitgliedstaaten Polen, Litauen, Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Zypern und Malta haben jeweils einzeln Klage gegen die Regeln des ersten Mobilitätspakets beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt. Die zuständigen Fachminister dieser Länder bezeichnen die neuen Vorschriften des Pakets in einer gemeinsam unterzeichneten Stellungnahme als protektionistisch, nicht im Einklang stehend mit EU-Recht und als Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit im europäischen Binnenmarkt. Lettland und Estland, deren zuständige Minister die Stellungnahme ebenfalls unterzeichnet haben, kündigten an, ebenfalls vor dem EuGH gegen das erste Mobilitätspaket zu klagen. In der Stellungnahme der Minister, den das Internetportal Euractiv veröffentlich hat, sprechen die Politiker von „künstlichen administrativen Hürden“, die mit dem ersten Mobilitätspaket eingeführt worden seien. Gerade kleine und mittlere Unternehmen würden unter den neuen Vorschriften leiden. „Die Regeln des ersten Mobilitätspakets werden das effiziente Funktionieren der EU Lieferketten in einer Zeit behindern, in der die pünktliche Lieferung von strategisch wichtigen Gütern wie zum Beispiel medizinisches Material unverzichtbar ist“, weisen die Minister auf die negativen Folgen der neuen Regelungen gerade auch in der aktuelle Corona-Krise hin. Ein besonders gutes Beispiel für den diskriminierenden Charakter des Mobilitätspakets sei die neue Verpflichtung, dass ein Fahrzeug, das im Ausland eingesetzt werde, nach einer gewissen Zeit in das Land seiner Zulassung zurückkehren müsse. Durch diese Vorschrift würden zum einen EU-Rand- und Inselstaaten benachteiligt. Zum andern stehe sie im Widerspruch zu den Umweltzielen der EU. Denn durch die Rückfahrten würden pro Jahr unnötig drei Millionen zusätzliche Tonnen CO2 vom Straßengütertransport produziert. Dabei verfolge die EU mit ihrem so genannten „Green Deal“ doch das Ziel, den CO2-Ausstoß in der EU in den kommenden Jahren und Jahrzehnten drastisch zu senken, schreiben die Minister. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 09. November 2020)
Der Bundesrat hat am 6. November 2020 einer Verordnung zum Verbot bestimmter Einwegkunststoffprodukte nach Maßgabe kleiner sprachlicher Änderungen zugestimmt. Ziel der Verordnung es, die Ressource "Kunststoff" besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen. Das Verbot bezieht sich auf Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoffen sowie "To-Go"- Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter aus Styropor. Generell werden künftig Produkte aus so genanntem oxo-abbaubarem Kunststoff verboten. Dabei handelt es sich um Stoffe, die sich nach ihrer Nutzung durch Oxidation schnell in kleine Fragmente zerlegen, die ihrerseits kaum mehr weiter abgebaut werden können. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot stellen nach der Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar. Sie können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich. Mit der Verordnung setzt die Bundesregierung Vorschriften der Einwegkunststoffrichtlinie der Europäischen Union eins zu eins um.
In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, Anreize für den Ausbau und die Nutzung von Mehrwegsystemen im gesamten Versandhandel zu schaffen und bestehende Projekte zu fördern. Die Länderkammer fordert auch, dass durch die Reduktion von Einwegkunststoffen keine Ausweichbewegung zu anderen ökologisch nachteiligen Materialien ausgelöst werden darf und bittet den Bund daher aufzuzeigen, welche Ersatzmaterialien unter ökologischen Gesichtspunkten in Versandverpackungen in Betracht kommen. Die Verkündung der Verordnung soll nach den Plänen der Bundesregierung bis Ende dieses Jahres erfolgen. Die Regelungen würden dann am 3. Juli 2021 europaweit einheitlich in Kraft treten. (Quelle: BundesratKOMPAKT v. 06. November 2020)