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Aktuelles im November 2021

RECHT aktuell!

BMVI: Klarstellung zur 3G-Regelung für Berufskraftfahrer

Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat nochmals eine Klarstellung veröffentlicht, ob und inwieweit Lkw-Fahrpersonal von den 3G-Regelungen betroffen ist, worauf der Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen (LBT) hinweist. Grund für die Klarstellung seien zahlreiche Anfragen gewesen, erklärte das BMVI, das diese Klarstellung in Abstimmung mit anderen Ressorts vorgenommen hat. Was die Definition der Arbeitsstätte und damit verbunden die Frage betrifft, ob Lkw, Schiffe etc. als Arbeitsstätte gelten, erklärt das Bundesverkehrsministerium, dass gemäß Auslegung des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die neuen Regelungen des §28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch für Berufskraftfahrer gelten. Damit sei diese „Berufsgruppe ebenfalls verpflichtet, beim Betreten einer Arbeitsstätte einen Nachweis über ihren Impf-, Sero- oder Teststatus vorzulegen“.

Zur Definition der Arbeitsstätte gem. §28b IfSG wird auf die Begriffsdefinition in §2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verwiesen, wonach Arbeitsstätten „Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle“ sind, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Ob diese Orte in Bezug auf die Nachweis- und Kontrollpflichten der eigenen Arbeitsstätte zuzurechnen sind, sei insbesondere auch vor dem Hintergrund des zentralen Schutzziels des IfSG, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern, unerheblich. Gleichzeitig wird klargestellt, dass „Fahrzeuge oder Verkehrsmittel nicht als Arbeitsstätten im Sinne des § 28b Absatz 1 IfSG gelten“. Berufskraftfahrer haben somit auch bei Betreten von Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber einen 3G-Nachweis mitzuführen und ihr eigener Arbeitgeber hat das Mitführen zu prüfen. Dies könne beispielsweise durch von ihm beauftragte Beschäftigte vor Ort geschehen oder indem er sich von seinem Arbeitnehmer den Nachweis in digitaler Form vorlegen lässt. Es sei auch möglich, dass „Arbeitgeber eine Vereinbarung treffen, dass Beschäftigte auf dem Gelände des jeweils anderen Arbeitgebers von der entsprechenden Zugangskontrolle erfasst werden“. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn in der Arbeitsstätte physische Kontakte zu anderen Personen ausgeschlossen sind, zum Beispiel wenn in der Arbeitsstätte anderer Arbeitgeber keine anderen Personen zugegen sind oder ein Kontakt durch die jeweiligen Hygienepläne ausgeschlossen ist. Allerdings gelten im Falle von Einrichtungen der medizinischen Versorgung, Pflege oder Betreuung weitergehende Testpflichten gemäß § 28 Abs. 2 IfSG.  Die jeweils gültigen Hygienekonzepte sind in jedem Fall zu beachten, betont das BMVI. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 26. November 2021)

Koalitionsvertrag: Das ist für den Güterverkehr wichtig

SPD, Grüne und FDP haben heute in Berlin ihren Koalitionsvertrag vorgestellt. Darin enthalten sind auch wichtige Informationen für Unternehmen aus Spedition, Transport und Logistik. Nachfolgend die wichtigsten Punkte

Straße
Die Ampelkoalition will eine Reform der Lkw-Maut. Wie es in Vertrag heißt, soll 2023 eine „CO2-Differenzierung“ der Lkw-Maut vorgenommen werden. Der gewerbliche Güterkraftverkehr ab 3,5 Tonnen solle einbezogen und ein CO2-Zuschlag eingeführt werden - unter der Bedingung, eine Doppelbelastung durch den CO2-Preis auszuschließen. Weiter heißt es: „Wir werden die Mehreinnahmen für Mobilität einsetzen.“ Derzeit gilt die Lkw-Maut in Deutschland auf Bundesautobahnen und Bundesstraßen für Fahrzeuge ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen. Außerdem wollen die Ampelparteien regionale Güterverkehrskonzepte sowie emissionsfreie Stadtlogistik wie Ladezonen und Logistik-Hubs fördern. Die Genehmigungspraxis von Schwerlast- und Großraumtransporten soll erleichtert werden. Die Kontrollbehörden wolle man stärken und bessere Sozialstandards und Arbeitsbedingungen durchsetzen. Sichere Lkw-Stellflächen an und um Autobahnen sollen ausgebaut und telematisch optimiert werden. „Wir werden dem Fachkräftemangel entgegenwirken, Qualifizierung modernisieren und Bürokratie abbauen“, schreiben SPD, FDP und Grüne. Darüber hinaus wollen die Parteien erreichen, dass Notbrems- und Abstandsassistenten in Nutzfahrzeugen nicht abgeschaltet werden dürfen. Die Nachrüstung von Lkw-Abbiegeassistenzsystemen wollen sie bis zum verpflichtenden Einbau weiterhin fördern. Bei den Autobahnen und Bundesstraßen soll ein stärkerer Fokus auf Erhalt und Sanierung gelegt werden. Die Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur generell müssten weiter erhöht und langfristig abgesichert werden, heißt es.

Schiene
Die künftige Bundesregierung will mehr Geld in die Schiene stecken und Reformen bei der Deutschen Bahn (DB). Eine in den Koalitionsverhandlungen diskutierte Aufspaltung der bundeseigenen Bahn gibt es aber nicht. Die DB AG solle als integrierter Konzern erhalten bleiben. Weiter heißt es, dass die internen Strukturen bei der Bahn effizienter und transparenter gestaltet werden sollen. Die Infrastruktureinheiten der Bahn mit DB Netz, DB Station und Service sollen innerhalb des Konzerns zu einer neuen, gemeinwohlorientierten Infrastruktursparte zusammengelegt werden. Diese stehe zu 100 Prozent im Eigentum der DB als Gesamtkonzern. Gewinne aus dem Betrieb der Infrastruktur sollten zukünftig in der neuen Infrastruktureinheit verbleiben und die Investitionsmittel für die DB Infrastruktur erhöht werden. „Wir werden den Masterplan Schienenverkehr weiterentwickeln und zügiger umsetzen, den Schienengüterverkehr bis 2030 auf 25 Prozent steigern und die Verkehrsleistung im Personenverkehr verdoppeln“, schreiben die Koalitionäre. Die Einführung der Digitalen Automatischen Kupplung wolle man beschleunigen, den Einzelwagenverkehr stärken und Investitionsanreize für Gleisanschlüsse setzen. Bis 2030 soll 75 Prozent des Schienennetzes elektrifiziert sein. Bei neuen Gewerbe- und Industriegebieten soll die Schienenanbindung verpflichtend geprüft werden. Terminals des Kombinierten Verkehrs (KV) wollen die Parteien weiter fördern, die Kranbarkeit von Standard-Sattelaufliegern vorantreiben und den Zu- und Ablauf bis maximal 50 Kilometer von der Lkw-Maut freistellen.

Schifffahrt
Hier steht unter anderem die Entwicklung einer Nationalen Hafenstrategie auf der Agenda. „Den Schifffahrtsanteil im Güterverkehr wollen wir steigern und dazu auch Hinterlandanbindungen stärken. Wir werden Landstrom und alternative Antriebe und Kraftstoffe fördern“, heißt es unter anderem im Koalitionsvertrag. Das Flottenerneuerungsprogramm für die klimafreundliche Binnenschifffahrt soll angepasst werden. Außerdem wolle man bei der Ausgestaltung von Fit for 55 die Gesamtbelastungen für die Schifffahrt im Blick behalten.

Luftfahrt
Deutschland soll Vorreiter beim CO2-neutralen Fliegen werden „bei Wahrung von fairen Rahmenbedingungen im internationalen Wettbewerb.“ Bis zur europäischen Entscheidung über die Einführung einer Kerosinsteuer in Anlehnung an den Energiegehalt wollen sich die drei Parteien dafür einsetzen, auch europaweit eine Luftverkehrsabgabe einzuführen, wie sie in Deutschland erhoben wird. Außerdem wolle man mit Blick auf die aktuelle pandemiebedingte Krise der Luftfahrtbranche eine Erhöhung der Luftverkehrsabgabe erst nach 2023 prüfen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 24. November 2021)

Was Unternehmen bei 3G am Arbeitsplatz beachten müssen

Nachdem Bundestag und Bundesrat die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen haben, gilt bis 19. März 2022 die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Auf die Unternehmen kommt damit ein zusätzlicher Aufwand zu. Einen Überblick zu wichtigen Fragen geben Ecovis-Steuerberater Andreas Islinger und Arbeitsrechtler Gunnar Roloff.

Was der Bund beschlossen hat
Ab dem 24. November 2021 gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Wo sich physischer Kontakt zu anderen nicht ausschließen lässt, ist der Zutritt nur noch mit einem Impfnachweis, einem Genesenennachweis oder einem tagesaktuellen Testnachweis möglich. Von den Test-Pflichten sind nur die Arbeitnehmer befreit, die im Homeoffice arbeiten können. „Die bereits bekannte Homeoffice-Pflicht ist wieder in Kraft getreten. Arbeitgeber müssen Beschäftigten, wo es möglich ist, die Tätigkeit von zu Hause aus anbieten. Ungeimpfte Beschäftigte, die keinen gültigen Nachweis mitbringen und sich einem Test beim Arbeitgeber verweigern, dürfen das Betriebsgelände nicht betreten. „Der Arbeitgeber braucht deshalb in diesem Fall keine Vergütung zu zahlen, da der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen kann“, betont Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ungeimpfte Arbeitnehmer den Test verweigern und deshalb zuhause bleiben?
Falls der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten kann, muss der Arbeitgeber dies zulassen und den Arbeitnehmer weiter beschäftigen. Kommt Homeoffice nicht in Betracht und entfällt daher der Lohnanspruch, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Verschuldet der Arbeitnehmer den Lohnausfall selbst, kann er kein Kurzarbeitergeld bekommen.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer keinen Lohnanspruch mehr hat?
Der Arbeitnehmer ist dann noch für einen Monat über sein Arbeitsverhältnis hinaus weiter kranken- und pflegeversichert. „Bekommt der Arbeitnehmer länger als einen Monat keinen Lohn, muss er sich selbst um seine Kranken- und Pflegeversicherung kümmern und diese gegebenenfalls selbst zahlen“, erklärt Steuerberater Andreas Islinger.

Kontroll- und Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber
Sofern die Möglichkeit eines physischen Kontakts zu anderen besteht, darf der ungeimpfte und nicht bereits genesene Arbeitnehmer seine Tätigkeit nur noch dann im Betrieb aufnehmen, wenn er einen aktuellen negativen Test eines offiziellen Testzentrums nachweist oder aber einen Test beim Arbeitgeber durchführen oder kontrollieren lässt. Nur dann darf der Arbeitgeber einen Testnachweis ausstellen, der sich auch privat für den Restaurant- oder Friseurbesuch nutzen lässt. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, die erforderlichen täglichen Nachweiskontrollen durchzuführen und diese zu dokumentieren. „Dies führt zu einem erheblichen Mehraufwand für die Arbeitgeber“, sagt Gunnar Roloff. Bei der Dokumentation ist auch der Beschäftigtendatenschutz zu beachten. „Kommen Arbeitgeber ihren Nachweis- und Kontrollpflichten nicht nach, drohen empfindliche Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.“

Wie viele Tests pro Woche sind Pflicht?
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten zwei kostenlose Tests pro Woche anbieten. Diese Testangebote gelten unabhängig vom Impf- oder Genesenen-Status. Einen Anspruch auf weitere kostenlose Tests haben Arbeitnehmer nicht, der Arbeitgeber kann sie ihnen aber zur Verfügung stellen.

Steuerliche Absatzbarkeit der Tests und der Test-Organisation
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die täglichen Test oder deren Organisation, kann er diese Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machen. Die vom Arbeitgeber gestellten Tests führen beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Tests nicht und testet sich der Arbeitnehmer auf eigene Kosten, um weiterhin zur Arbeit gehen zu dürfen, sind diese Aufwendungen Werbungskosten für ihn. Er kann diese dann in seiner Steuererklärung abziehen und hat zumindest eine Steuerersparnis. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 23. November 2021)

Bundesrat stimmt Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zu

Der Bundesrat hat am Freitag, 19. November, den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zugestimmt, die der Bundestag am Tag zuvor verabschiedet hatte. Die Entscheidung fiel einstimmig. Eingebracht hatten das Gesetz die drei künftigen Koalitionspartner SPD, Grüne und FDP.Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen soll künftig ein bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog dienen. Eine Übergangsregel soll sicherstellen, dass bestimmte, von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen, bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können. Das Gesetzespaket kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, erklärte der Bundesrat. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 19. November 2021)

Änderung Infektionsschutzgesetz: Was Unternehmen wissen müssen

Die Fraktionen von SPD, den Grünen und FDP haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorgelegt. Notwendig ist dieser Schritt, weil am 25. November die epidemische Lage von nationaler Tragweite endet. Die möglichen Ampelkoalitionäre wollen zum einen die Infektionsschutzmaßnahmen rechtssicher machen und zum anderen die andauernde Pandemie zielgerichtet bekämpfen. Die Länder sollen auch weiterhin Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und in Privatwohnungen anordnen können. Sie können die Teilnehmerzahl von Veranstaltungen begrenzen. Viele Maßnahmen, die bisher zulässig waren, lassen sich auch nach dem neuen Gesetz anwenden.

3G am Arbeitsplatz
Die folgenden Regelungen sollen bis 19. März 2022 gelten:

  •  In Betrieben soll die 3G-Regel gelten, wenn sich physischer Kontakt zu anderen nicht ausschließen lässt. „Dies wird in der Praxis nahezu jedes Unternehmen betreffen, es kaum möglich sein wird, physische Kontakte vollständig auszuschließen“, fasst Rechtsanwältin Weber zusammen.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen einen Impf-, Genesenen- oder einen Testnachweis vorlegen und mit sich führen.
  • Wer keinen Nachweis vorlegt, darf die Betriebsräume nicht betreten. „Diese Beschäftigten haben somit in vielen Fällen kein Recht auf Bezahlung“, sagt Rechtsanwältin Anne-Franziska Weber.
  • Arbeitgeber müssen die Nachweise dokumentieren und täglich prüfen.
  • Schnelltests sind alle 24 Stunden und PCR-Tests alle 48 Stunden durchzuführen und dem Arbeitgeber nachzuweisen.
  • Die 3G-Regel soll auch im Nah- und Fernverkehr gelten. Nur Geimpfte, Genesene und negativ Getestete dürfen dann Busse und Bahnen nutzen.

Besonderheiten für Arbeitgeber im Gesundheitswesen
Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Besucher von Krankenhäusern, Arztpraxen und anderen medizinischen Einrichtungen sowie bestimmten weiteren Einrichtungen (Pflege-, Obdachlosen-, Asyleinrichtungen oder Pflegedienste) dürfen diese nur mit einem Testnachweis betreten.

Nachweispflicht
Den Unternehmer drohen Geldstrafen, wenn Tests, Impf- oder Genesenen Nachweise nicht richtig dokumentiert sind oder Arbeitnehmer ohne 3G-Nachweis den Betrieb betreten. Wer einen Impfausweis fälscht, dem drohen ebenfalls Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Auch bei gefälschten Test drohen Strafen.

Homeoffice-Pflicht
Die Homeoffice-Pflicht für Bürobeschäftigte soll wieder zurückkehren und bis 19. März 2022 gelten. Arbeitgeber werden wieder verpflichtet Homeoffice anzubieten und Arbeitnehmer müssen das Angebot annehmen. „Nur bei zwingenden betrieblichen Gründen oder guten Gründen des Arbeitnehmers lässt sich davon abweichen“, konkretisiert Weber die Regelung.

Kinderkrankengeld und Entschädigung
Eltern sollen noch bis zum 19. März 2022 weiter Anspruch auf Corona-Kinderkrankengeld haben, wenn Kitas oder Schulen pandemiebedingt schließen müssen. Gleichzeitig werden die Regelungen zur Entschädigung bei Kinderbetreuung nach dem IfSG bis 19. März 2022 verlängert.

Keine Schließung für Handel und Gastronomie
Es soll künftig keine Ausgangsbeschränkungen, Reise- und Beherbergungsverbote oder Lockdowns in der Gastronomie oder im Einzelhandel mehr geben.

Wie es weitergeht
Die Regelungen gelten ab dem Tag nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Dies wird im Laufe der kommenden Woche (also ab Kalenderwoche 47 2021) der Fall sein.

(Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 18. November 2021)

EU Kommission beschliesst Ausnahmen von Lenk- und Ruhezeiten

Zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr hat die Europäische Kommission in einem aktuellen Beschluss vom 12. November Deutschland und andere Mitgliederstaaten dazu ermächtigt, Ausnahmen der geltenden Regeln im Straßenverkehr zuzulassen. Konkret geht es um die Erhöhung der höchstzulässigen täglichen Lenkzeit von 9 Stunden auf 10 Stunden höchstens fünfmal pro Woche sowie um die Erhöhung der höchstzulässigen wöchentlichen Lenkzeit auf bis zu 59 Stunden. Außerdem soll es nun die Möglichkeit für Fahrer geben, die nicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind, zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einzulegen, sofern der Fahrer in vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einhält, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sind. Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist. Werden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten in zwei aufeinanderfolgenden Wochen eingelegt, muss der anschließenden wöchentlichen Ruhezeit eine Ruhezeit vorausgehen, die als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten genommen wird. Diese gewährten Ausnahmen gelten unter anderem für Fahrer von Fahrzeugen, die an Beförderungen beteiligt sind oder die der Unterstützung von Notfallmaßnahmen oder der Beseitigung der Folgen der extremen Wetterereignisse dienen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 17. November 2021)

Die BG Verkehr informiert: Arbeitgeber in der Pflicht bei Eis und Schnee

Eis und Schnee, die sich während der Fahrt vom Fahrzeug lösen, gefährden den nachfolgenden Verkehr. Sie müssen deshalb vor Fahrtantritt entfernt werden. Was aber, wenn der Unternehmer hierfür keine Hilfsmittel wie etwa Leitern und Podeste zur Verfügung stellt? Die Rechtslage ist hier eindeutig: Wenn die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch Eisplatten auf dem Fahrzeugdach nicht gegeben ist, darf der Fahrer die Fahrt nicht beginnen – auch wenn sein Chef etwas anderes anweist. Für die Fahrer eine Zwickmühle. „Eine wichtige Rolle spielt hier der Sicherheitsbeauftragte als betriebliche Vertrauensperson seiner Kollegen für den Schutz von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“, sagt Martin Küppers, Leiter des Kompetenzfelds Arbeitssicherheit bei der BG Verkehr. „Er kann im betrieblichen Arbeitsschutzausschuss oder im direkten Gespräch mit den Vorgesetzten darauf hinwirken, dass der Unternehmer seiner Pflicht nachkommt, damit seine Mitarbeiter im Winter gut gerüstet ihre Fahrt antreten können“, so Küppers. Wenn die Entfernung von Schnee und Eis erforderlich ist, muss der Arbeitgeber in der Gefährdungsbeurteilung festlegen, wie und mit welchen Schutzmaßnahmen diese Tätigkeit sicher durchgeführt wird. (Quelle: Mitteilung der BG Verkehr, v. 15. November 2021)

Quarantäne-Entschädigung: Was Arbeitgeber wissen müssen

Wurden Mitarbeiter auf behördliche Anordnung etwa des Gesundheitsamts in Quarantäne geschickt, konnten sie nicht arbeiten. Viele Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer aber weiterbezahlt. Denn sie nahmen an, dass sie das Geld nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erstattet bekommen. Aktuell lehnen indes Behörden die beantragten Erstattungen mit der Begründung ab, dass die Quarantäne nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dauere, für die der Arbeitgeber die Vergütung des Arbeitnehmers zahlen muss“. Darauf verweist Gunnar Roloff, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Ecovis. Nun aber hat das Verwaltungsgericht Bayreuth entschieden, dass Behörden die Entschädigungszahlung zu Unrecht ablehnen. Mit Blick auf diese Entscheidung sollten Arbeitgeber daher, rät Roloff, gegebenenfalls sofort den Antrag auf Erstattung gezahlter Gehälter nachholen. Arbeitgeber hätten hierfür nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes im Frühjahr 2021 insgesamt zwei Jahre Zeit. Aber Achtung: Arbeitgeber können laut Roloff die Anträge auf Quarantäne-Entschädigung nur stellen, wenn sie ihren Mitarbeitenden auch wirklich Geld gezahlt haben. „Das gilt im Wesentlichen für alle Quarantäne-Fälle der Vergangenheit“, erklärt er. Wer in Quarantäne muss und zuvor ein Impfangebot abgelehnt hat, hat keinen Anspruch auf Gehalt. Dies galt in einigen Bundesländern bereits seit 15. September, in allen anderen spätestens seit 1. November. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 11. November 2021)

Mindestlohn steigt ab 01. Januar 2022 auf 9,82 Euro

Zum 1. Januar 2022 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von 9,60 Euro auf dann 9,82 Euro je Zeitstunde. Im Juli 2022 soll dann die nächste Erhöhung auf 10,45 Euro pro Stunde folgen. „Bei Minijobs sollten Unternehmen besonders auf die maximal mögliche Stundenzahl im Monat achten“, weiß Ecovis-Steuerberaterin Jennifer Otto. Bis zum 31. Dezember 2021 dürfen Minijobber noch 46,8 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie die 450 Euro-Grenze überschreiten (9,60 Euro x 46,8 Stunden = 449,28 Euro). Ab dem 1. Januar 2022 dürfen Arbeitgeber mit ihren Minijobbern aufgrund des höheren Mindestlohns nur noch maximal 45,8 Stunden pro Monat vereinbaren, damit sie innerhalb der 450 Euro-Grenze bleiben (9,82 Euro x 45,8 Stunden = 449,76 Euro). (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 10. November 2021)

Neuer Bußgeldkatalog in Kraft

Verkehrssünder müssen seit heute höhere Bußgelder zahlen, wenn sie erwischt werden. Denn nach langem politischen Streit ist am Dienstag der neue Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Er sieht härtere Strafen bei Regelverstößen im Straßenverkehr vor. Wer beispielsweise künftig innerorts 16 bis 20 Kilometer pro Stunde (km/h) zu schnell fährt und geblitzt wird, zahlt 70 Euro statt wie bisher 35. Höhere Geldstrafen gibt es auch für jene, die verbotswidrig auf Geh- und Radwegen parken, unerlaubt auf Schutzstreifen halten oder in zweiter Reihe parken und halten. Neu ist außerdem eine Geldbuße von 55 Euro für unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge und Carsharing-Fahrzeuge. Dagegen bleiben Fahrverbotsregeln und die Regelungen zu Punkten in Flensburg bei zu schnellem Fahren unverändert. Die unerlaubte Nutzung einer Rettungsgasse wird laut Verkehrsministerium nun genauso verfolgt und geahndet wie das Nichtbilden einer Rettungsgasse. Es drohen demnach Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Lkw-Fahrer, die gegen die Pflicht verstoßen, mit dem Lastwagen beim Rechtsabbiegen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren, werden mit 70 Euro zur Kasse gebeten, außerdem gibt es einen Punkt. Dem neuen Bußgeldkatalog vorausgegangen waren lange Verhandlungen zwischen Bund und Ländern. Wegen eines Formfehlers waren verschärfte Bußgeldregeln in der neuen Straßenverkehrsordnung im vergangenen Jahr außer Vollzug gesetzt worden.Daraufhin entzündete sich ein politischer Streit vor allem um eigentlich geplante härtere Fahrverbotsregeln bei zu schnellem Fahren - die nun aber nicht kommen. Stattdessen einigten sich Bund und Länder darauf, Bußgelder zu erhöhen. Der Bundesrat stimmte den Verschärfungen im Oktober einstimmig zu. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 09. November 2021)

AdBlue-Mangel: Scheuer warnt vor unterbrochenen Transportketten

Der Mangel des Abgasreinigungsmittels AdBlue im Transportgewerbe alarmiert Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer (CSU). „Wir haben die Lage genau im Blick und nehmen die Warnungen der Logistiker sehr ernst“, sagte Scheuer dem „Handelsblatt“. „Oberstes Ziel muss es sein, unsere Lieferketten weiter am Laufen zu halten.“ Er unterstütze den Vorschlag der Branche nach einem Runden Tisch im Wirtschaftsministerium, um schnell Abhilfe zu schaffen, sagte der geschäftsführende Minister. „Die internationalen Transportketten sind durch Corona immer noch sehr angespannt. Dass Teile des Straßentransports durch einen Rohstoffmangel ausfallen, können wir uns da einfach nicht leisten.“ Anlass zur Sorge ist die Entscheidung von Herstellern von Harnstoff, die Produktion des Abgasreinigungsmittels angesichts stark steigender Erdgaspreise zu drosseln und teilweise einzustellen. Ohne AdBlue können moderne Lastwagen und Busse nicht mehr fahren. Schon Mitte Oktober hatte der Güterverkehrsverband BGL vor weitreichenden Folgen gewarnt. Mehrere Hersteller von AdBlue hätten angekündigt, die Produktion aufgrund Unwirtschaftlichkeit teils oder ganz zurückzufahren, hieß es damals. Das hätte dramatische Folgen für rund 90 Prozent des Lkw-Verkehrs in Deutschland, der auf AdBlue angewiesen sei. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 05. November 2021)

RECHT europäisch!

In Italien gilt ein neues Covid-19-Protokoll

 Italien hat die Covid-19-Sicherheitsprotolle für das Transportwesen angepasst. Unter Abänderung des Dekrets vom 2. März 2021 sind vor allem für Lkw-Fahrer bisher geltende Regelungen verändert worden. Vorgeschrieben ist ab sofort, dass Fahrer ohne Masken ihre Lkw nicht verlassen dürfen. Bei der Abgabe von Transportdokumenten sowie bei allen Lade- und Abladevorgängen müssen direkte Kontakte zwischen dem Personal vor Ort und den Fahrern vermieden werden. Es gilt ein Mindestabstand von zwei Metern in Innenräumen. Fahrer, die ihre individuelle Schutzausrüstung nutzen, dürfen Firmenräume anderer Firmen betreten, müssen aber die dort geltenden Regelungen für Besucher berücksichtigen. Fahrer haben ein Anrecht darauf, die Toiletten der Unternehmen aufsuchen zu dürfen. Die Unternehmen wiederum müssen für eine angemessene und tägliche Reinigung der Räumlichkeiten garantieren und Reinigungs- sowie Desinfektionsprodukte zur Verfügung stellen. Sofern einzelne italienische Regionen in die weißen oder gelben Farbzonen fallen, sind unter Einhaltung von Sicherheitsprotokollen Fortbildungen in Präsenz erlaubt. Sämtliche Änderungen und Regelungen wurden zwischen Gesundheitsminister Roberto Speranza und dem MIMS (Ministerium für nachhaltige Infrastruktur und Mobilität) abgestimmt. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 19. November 2021)

Neuer Bußgeldkatalog in Italien in Kraft getreten

In Italien ist ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft getreten. Der sieht für einige Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung deutlich höhere Bußgelder vor als bisher. Neu ist auch, dass die Nutzung von Tablets am Steuer in den Bußgeldkatalog aufgenommen wurde. Die Änderungen im Einzelnen:

  • Zusätzlich zu Handys dürfen auch Tablets, Notebooks oder Laptops sowie weitere Medien nicht verwendet werden, solange man am Steuer ist. Das gilt auch dann, wenn sie nur kurzzeitig per Hand bedient werden müssen. Die Sanktionen beginnen bei Bußgeldern in Höhe von 165 Euro bis zu einem Maximalbetrag von 660 Euro. Sollte der gleiche Verstoß innerhalb von zwei Jahren noch einmal festgestellt werden, droht zusätzlich ein Führerscheinentzug mit einer Dauer zwischen einem und drei Monaten.
  • Das Werfen von Objekten/ Müll aus dem Fahrzeug wird härter bestraft: Für das Werfen von Gegenständen wird ein Bußgeld zwischen 52 und 204 Euro fällig. Wer indes  bei der Rast oder auch während der Fahrt Müll aus dem Fenster wirft, muss mit einem Bußgeld zwischen 216 und 866 Euro rechnen.
  • Die Bußgelder für das ungerechtfertigte Parken auf Behindertenparkplätzen werden verdoppelt: Der Minimumbetrag liegt nun bei 168 Euro, der Maximalbetrag bei 672 Euro.

Für den Fall, dass bei einer Kontrolle durch die Behörden die notwendigen Fahrzeugpapiere nicht vorgezeigt werden können, ist nun nicht mehr ein Vorzeigen bei der nächsten Polizeidienststelle erforderlich. Das gilt zumindest dann, wenn die Dokumente über Datenbanken abgerufen werden können. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 19. November 2021)