Weil die Isolationspflicht in Bayern, Baden-Würtemberg, Hessen und Schleswig-Holstein Mitte November gefallen ist, müssen Arbeitgeber nun einige Punkte beachten, um den Arbeitsschutz zu erhalten. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung sehe beispielsweise vor, dass Arbeitgeber prüfen müssen, ob Angebote von Corona-Schnelltests die Sicherheit ihrer Beschäftigten vor einer Infektion erhöhen. Der Sinn eines solchen Testangebots sei zweifelhaft, wenn ein positives Testergebnis regional unterschiedliche Konsequenzen habe. Diese Meinung hat Stefan Hussy, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), der von der Deutschen Handwerkszeitung zitiert wird. Unternehmen mit Standorten in unterschiedlichen Bundesländern müssen nun für den Fall eines positiven Testergebnisses unterschiedliche Vorgaben befolgen. Genauso müssen die Aufsichtspersonen der gesetzlichen Unfallversicherung je nach Bundesland unterschiedlich beraten. Das sei nicht gerade ein Beitrag zu Klarheit und Akzeptanz, bemängelt Hussy.
Darf der Arbeitgeber den infizierten Arbeitnehmer von der Arbeit freistellen?
Kritisch ist zum Beispiel die Frage, was Arbeitgeber tun müssen, wenn positiv Getestete in Schleswig-Holstein, Bayern, Baden-Württemberg und Hessen ihren Arbeitsplatz aufsuchen. Ein Arzt muss Beschäftigte, die sich mit dem Corona-Virus infiziert haben, nicht krankschreiben, wenn diese keine Krankheitssymptome aufweisen. Trotzdem stellen die Infizierten für ihre Kollegen ein Infektionsrisiko dar. Die auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin Aylin Güler von der internationalen Wirtschaftskanzlei Rödl & Partner erklärt, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten gegenüber eine Fürsorgepflicht haben und die Risiken für eine Infektion am Arbeitsplatz reduzieren müssen. Da, wo es die Arbeit möglich mache und eine Homeofficevereinbarung existiere, könne der Arbeitgeber den infizierten Arbeitnehmer anweisen, im Homeoffice zu arbeiten. Existiere keine Vereinbarung oder sei Homeoffice gar nicht erst möglich, so könne der Arbeitgeber im Einzelfall aber zur Lohnfortzahlung verpflichtet sein, wenn der infizierte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung anbiete und der Arbeitgeber diese verweigert.
Welche Schutzmaßnahmen müssen am Arbeitsplatz ergriffen werden?
Der Arbeitgeber darf den Infizierten aber auch zur Arbeit heranziehen, wenn dieser nicht krankgeschrieben ist, erklärt Rechtsanwältin Güler. Dann müsse der Arbeitgeber jedoch gegebenenfalls weitere Schutzmaßnahmen ergreifen. Betriebe sind verpflichtet, auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen, umzusetzen und dieses bei Bedarf anzupassen. Das schreibt die aktuell gültige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor. Zu diesen Schutzmaßnahmen gehören zum Beispiel die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 Metern und Maskenpflichten überall dort, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Laut Rechtsanwältin Güler sei aus Arbeitgebersicht jedenfalls darauf zu achten, dass ein Mitarbeiter, der positiv auf das Corona-Virus getestet wurde, grundsätzlich verpflichtet ist, im Betrieb einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Deutliche Kritik an dem Vorgehen kam von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD). Er hält die Aufhebung der Isolationspflicht für "verantwortungslos". Vulnerable Gruppen würden dabei "völlig außer Acht gelassen", sagte der Minsiter dem "Kölner Stadt-Anzeiger". Für viele von ihnen könne eine Corona-Infektion lebensbedrohlich werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 29. November 2022)
Zum 1. Januar 2023 wird die Lkw-Maut angehoben. Ab 2024 steht zudem eine umfassende Reform der Abgabe an. Sieben Antworten auf wichtige Fragen rund um die Änderungen bei der Lkw-Maut, die Speditionen kennen sollten.
Warum wird die Lkw-Maut angehoben?
Das ist der "normale" Mechanismus seit Einführung der Lkw-Maut 2005: Die Höhe der Lkw-Maut wird mittels eines Wegekostengutachtens (WKG) berechnet. Darin werden die Kosten für den Bau, den Erhalt und den Betrieb der Fernstraßen ermittelt und der Anteil, den die Lkw verursachen. Diese Berechnung bildet die Grundlage für die Höhe der Maut. Ein WKG wird immer für einen befristeten Zeitraum erstellt, in der Regel fünf Jahre. Dann ist eine neue Berechnung fällig. Das letzte Gutachten galt für den Zeitraum 2018 bis 2022. Deshalb hat das Bundesverkehrsministerium jetzt turnusgemäß ein neues WKG in Auftrag gegeben. Die Befristung hat mehrere Gründe: Die Maut wird ausgeweitet (auf andere Straßen zum Beispiel) oder es sind neue Kosten zu berücksichtigen (wie die für Luftverschmutzung oder Lärm, die sogenannten externen Kosten). Oder die EU ermöglicht für die Anlastung der externen Kosten neue Bezugswerte, wie im aktuellen WKG.
Wie wichtig ist die Lkw-Maut für Deutschland?
Die Einnahmen aus der Lkw-Maut spielen für die Finanzierung der Infrastruktur eine tragende Rolle. Immerhin 79,4 Milliarden (Mrd.) Euro haben die Halter der Lkw seit 2005 bis 2021 an den Mautbetreiber Toll Collect überwiesen. Zum Vergleich: 8,5 Mrd. Euro sind 2022 im Bundeshaushalt für die Straßen vorgesehen. Im vergangenen Jahr lagen sie bei rund 7,6 Milliarden Euro. Für die Jahre 2023 bis 2027 sieht das neue WKG jährliche Einnahmen in Höhe von 8,305 Mrd. Euro vor. Insgesamt sollen 41,552 Mrd. Euro in den fünf Jahren in den Bundeshaushalt fließen.
Wer wird besonders stark zur Kasse gebeten?
Tendenziell steigt die Maut bei den niedrigen Emissionsklassen (Euro 0 bis Euro 4) stärker an - nachvollziehbar, weil diese Fahrzeuge nicht so umweltfreundlich sind und daher die externen Kosten stärker zu Buche schlagen. Aber auch die Besitzer von Euro 5-Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 bis 12 Tonnen müssen ordentlich draufzahlen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht mit den jetzigen und den nach aktuellem Stand geplanten neuen Lkw-Mautsätzen ab 1. Januar 2023, aufgegliedert nach Schadstoffklasse sowie nach Achs- und Gewichtsklassen, zum Download:
Tabelle_Vergleich_Lkw-Mautsätze_alt-neu (107.8 KB, PDF)
Was ändert sich bei der Maut 2023 - außer, dass die Mautsätze steigen?
Eine gravierende Änderung betrifft die Änderung des kalkulatorischen Zinssatzes. Die Folge: Der Mautteilsatz für die Infrastruktur sinkt für die meisten Fahrzeugkategorien im Vergleich zum vorherigen Wegekostengutachten (einzige Ausnahme: Lkw unter zwölf Tonnen). Der Straßengüterverkehr verursacht in den kommenden Jahren also weniger Kosten für die Instandhaltung und den Bau des Autobahn- und Bundesstraßennetzes, weshalb die Maut dafür geringer ausfällt. Aber: Im Oktober 2021 ist die Wegekostenrichtlinie der EU geändert worden. Konnten für die externen Kosten bislang nur Höchstwerte angesetzt worden, sind an dessen Stelle Bezugswerte getreten, die deutlich höher sind. Hinzu kommt, dass die Mitgliedstaaten darüber hinaus Kosten geltend machen können, die über den Bezugswerten liegen. Diesen Spielraum hat die Politik, haben die Autoren des WGK ausgiebig genutzt.
Worum ging es in dem Maut-Streit der Bundesregierung?
Hintergrund war, dass sich Grüne, SPD und FDP beim Umfang der Novelle uneins waren. Das FDP-geführte Verkehrsministerium und die SPD wollten vor allem aus praktischen Gründen die im Koalitionsvertrag vereinbarte Ausweitung des mautpflichtigen Fahrzeugkreises und die CO2-Bemautung auf später verschieben (Mehr Infos dazu siehe nächste Frage). Grund war, dass Toll Collect nicht nur ein Teil der CO2-Daten für die Lkw fehlte, sondern auch die nötigen Bordgeräte (OBU) nicht schnell genug geliefert werden konnten. Daher sollten nach ihren Vorstellungen zum 1. Januar 2023 nur die Infrastruktur-Mautsätze entsprechend dem neuen Wegekostengutachten angepasst und die Lärmkosten erhöht werden. Der Grünen-Verkehrsexperte Stefan Gelbhaar erinnerte hingegen an die Formulierung im Koalitionsvertrag: „Wir werden 2023 eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut vornehmen, den gewerblichen Güterkraftverkehr ab 3,5 Tonnen einbeziehen und einen CO2-Zuschlag einführen, unter der Bedingung, eine Doppelbelastung durch den CO2-Preis auszuschließen.“ Sein Parteikollege Matthias Gastel hatte zudem gesagt, für die Grünen sei wichtig, dass die Gelder aus der Lkw-Maut nicht ausschließlich in den Straßenneubau gehen. Für den Schienenverkehr und die Wasserstraßen fehle immer noch Geld.
Wie geht es jetzt konkret weiter?
Nach langer Diskussion hat sich die Ampel-Koalition im Streit um die Lkw-Maut letztlich geeinigt. Der Weg für das Mautänderungsgesetz ist frei, teilten die Koalitionsfraktionen am 10. November mit. Konkret heißt das: Zunächst kommt Anfang 2023 die Lkw-Mauterhöhung. Zudem haben sich die Fraktionen darauf verständigt, dass eine Mautreform zum 1. Januar 2024 kommt. Dazu sollen dann die Ausdehnung der Lkw-Maut auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen und eine CO2-Differenzierung der Maut gehören. Bislang gilt die Lkw-Maut ab 7,5 Tonnen. Im Zuge dieser Reform sollen dann auch - wie im Koalitionsvertrag vereinbart - die Mehreinnahmen künftig verkehrsträgerübergreifend für Mobilität verwendet werden. Das Prinzip „Straße finanziert Straße“ soll also aufgebrochen werden. Der Bundestag hat am 24. November diesen Plänen zugestimmt.
Wie fallen die Reaktionen auf diese Entscheidung der Bundesregierung aus?
Kritik an der Anpassung der Mautsätze kam unter anderem von der Opposition. So sprach die CSU-Abgeordnete Martina Englhardt-Kopf von einem falschen Zeichen. In einem Antrag sprach sich die Unionsfraktion angesichts der gestiegenen Energiepreise gegen eine zusätzliche Belastung der Transport- und Logistikbranche durch eine Erhöhung der Lkw-Maut aus. Martin Kammer, Chef des Landesverbands Thüringen des Verkehrsgewerbes (LTV), übte ebenfalls deutliche Kritik. Das aktuelle Vorgehen bei diesem Thema zeige „nach Monaten der Untätigkeit ein überstürztes Handeln der Bundesregierung ohne Rücksicht auf die Unternehmen.“ Und weiter: „Wenn jetzt Änderungen zum Jahreswechsel kommen sollen, dann bleiben durch die Weihnachtsfeiertage nur wenige Wochen bis zur Umsetzung. Unternehmer brauchen aber Verlässlichkeit und Planungsspielraum, das ist bei solch kurzfristigen Änderungen nicht gegeben.“ Peter Westenberger, Sprecher des Netzwerks Europäischer Eisenbahnen - einem Zusammenschluss von Wettbewerbern der Deutschen Bahn - sagte, die Ampel setze erneut die Verkehrspolitik der Vorgängerregierung fort. Obwohl die EU seit Beginn des Jahres ausdrücklich erlaube, die Einnahmen aus den Umweltkostenanteilen der Maut auch für umweltfreundlichere Verkehrsmittel auszugeben, sollten mit den Zusatzeinnahmen weiterhin nur neue Straßen gebaut bauen und Lkw gefördert werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 25. November 2022)
Das OLG Frankfurt (Urteil OLG Frankfurt, Aktenzeichen 6 U 104/22) hat entschieden, dass Unternehmen nur für Klimaneutralität werben dürfen, wenn sie ihre Kunden auch über die Umstände der Klimaneutralität aufklären und sie nicht in die Irre führen. Dabei ging es um das Verwenden eines Logos. Im konkreten Fall bewarb ein Hersteller von ökologischen Reinigungsmitteln seine Produkte auf seiner Internetseite unter anderem mit dem Logo „Klimaneutral“. Dagegen erhob ein anderer Hersteller ökologischer Reinigungsmittel Klage: Der Begriff „klimaneutral“ sei erläuterungsbedürftig, die Werbung des Mitbewerbers daher intransparent und irreführend. Nun entschied das Oberlandesgericht Frankfurt und gab dem klagenden Mitbewerber recht. Der Hersteller muss die Verwendung des Logos unterlassen. Die Richter sahen die Werbung als irreführend an. Die Bewerbung eines Unternehmens oder seiner Produkte mit einer vermeintlichen Klimaneutralität könne erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so das Gericht. Daher sei es für den jeweiligen Betrieb eine Pflicht, über grundlegende Umstände der von dem Unternehmen beanspruchten Klimaneutralität aufzuklären. Der Verbraucher gehe bei dem streitgegenständlichen „klimaneutral“-Logo davon aus, dass grundsätzlich alle wesentlichen Emissionen des Unternehmens vermieden oder kompensiert würden. Er nehme nicht ohne weiteres an, dass bestimmte Emissionsarten davon ausgeklammert seien. Das hatte das beklagte Unternehmen aber getan. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 14. November 2022)
Am 14. November 2022 hat der Bundesrat die Dezember-Soforthilfen für Letztverbraucher von Erdgas und Kunden von Wärme gebilligt, die der Bundestag am 10. November 2022 beschlossen hatte. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten. Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 Megawattstunden Gas werden durch die einmalige Soforthilfe von den dramatisch gestiegenen Kosten entlastet - als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Unabhängig vom Jahresverbrauch hilfeberechtigt sind unter anderem Pflege-, Rehabilitations- und Forschungseinrichtungen, Kindertagesstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Wohnungseigentümergemeinschaften.
Für die Betroffenen entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten. Bei der Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung durch eine pauschale Zahlung, die sich im Wesentlichen an der Höhe des im September gezahlten Abschlags bemisst.
Für Mieterinnen und Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen. Ziel ist es, auch diese Haushalte zeitnah von den Kostensteigerungen zu entlasten.
Die Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen können sich die ausgefallenen Dezemberzahlungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau erstatten lassen. Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz wurde an das Wirtschaftsplangesetz zum ERP-Sondervermögen angehängt, um das Verfahren im Bundestag zu beschleunigen. Dieses sieht unter anderem Finanzierungshilfen für Unternehmensgründungen, Förderung mittelständischer Unternehmen, Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland vor. Basis ist das European Recovery Programm, das auf den Marshallplan der Nachkriegszeit zurückgeht. Es stellt im nächsten Jahr Mittel in Höhe von rund 943 Millionen Euro zur Verfügung. Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Die Erdgas-Wärme-Soforthilfen treten direkt am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, die ERP-Förderungen am 1. Januar 2023. (Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 14. November 2022)
Die EU-Kommission hat ihre Pläne für die neue Umweltnorm Euro 7 vorgestellt. Durch Euro 7 soll der Ausstoß schädlicher Stoffe im Straßenverkehr mit verschärften und erweiterten Anforderungen weiter verringert werden. Erstmals sollen dabei auch umweltschädliche Abriebe von Reifen und Bremsen berücksichtigt werden. Euro 7 soll für Lkw und Busse ab Juli 2027 gelten, für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge ab Juli 2025. Welche Vorschriften dann genau in der Euro-7-Norm festgeschrieben sein werden, müssen das Europaparlament und die EU-Mitgliedstaaten in den folgenden Monaten bestimmen. Ihnen werden die Vorschläge der EU-Kommission jetzt zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Die am Ende verabschiedeten Vorschriften der neuen Verordnung werden überall in der EU gleich gelten. Neu gegenüber der aktuellen Euro-6-Norm soll laut den Kommissionsplänen sowohl für Lkw und Busse als auch Pkw und leichte Nutzfahrzeuge unter anderem Folgendes werden:
Die EU-Kommission rechnet vor, dass der Ausstoß von NOx bei Lkw und Bussen 2035 dank Euro 7 um 56 Prozent gesunken sein wird im Vergleich zu Euro 6. Schadstoffteilchen aus dem Auspuff sollen um 39 Prozent verringert werden. Bezüglich der Kosten berechnet die Kommission die Umstellung auf Euro 7 bei Lkw und Bussen auf rund 2700 Euro, bei Pkw auf etwa 120 Euro. „Gemeinsam mit den neuen CO2-Vorschriften für Lkw, die bald veröffentlicht werden, wird Euro 7 den passenden Rahmen bilden, um den Lkw-Verkehr nach und nach emissionsfrei zu gestalten“, lässt sich Frans Timmermans, Vizepräsident der EU-Kommission, zu den Euro-7-Plänen zitieren. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 10. November 2022)
Nach langer Diskussion hat sich die Ampel-Koalition im Streit um die Lkw-Maut geeinigt. Der Weg für das Mautänderungsgesetz sei frei, teilten die Koalitionsfraktionen am Donnerstag der Deutschen Presse-Agentur mit. Die Fraktionen haben sich demnach darauf verständigt, dass eine Mautreform zum 1. Januar 2024 kommt. Dazu sollen dann die Ausdehnung der Lkw-Maut auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen und eine CO2-Maut gehören. Bislang gilt die Lkw-Maut ab 7,5 Tonnen. Zunächst kommt Anfang 2023 eine Mautanpassung. Wegen eines Streits in der Koalition galt als fraglich, ob dieser Termin einzuhalten ist. Die FDP hatte den Grünen eine Blockade vorgeworfen. Der Grünen-Verkehrspolitiker Matthias Gastel hatte am Mittwoch gesagt, für die Grünen sei wichtig, dass die Gelder aus der Lkw-Maut nicht ausschließlich in den Straßenneubau gehen. Für den Schienenverkehr und die Wasserstraßen fehle immer noch Geld. Nun hieß es, im Zuge der Reform sollten wie im Koalitionsvertrag vereinbart die Mehreinnahmen künftig verkehrsträgerübergreifend für Mobilität verwendet werden. SPD-Fraktionsvize Detlef Müller sagte der Deutschen Presse-Agentur, die Einigung über das Mautgesetz sei ein zentrales Anliegen der SPD-Fraktion. „Die Verständigung war überfällig.“
Die Einigung beinhaltet, dass zunächst ein geplanter Gesetzentwurf des Verkehrsministeriums mit einer Anpassung der Mautsätze ab 2023 unverändert angenommen werden soll. Dazu ist am Freitag eine Sondersitzung des Verkehrsausschusses des Bundestags geplant, wie es in Koalitionskreisen hieß. Der Entwurf des Verkehrsministeriums sieht vor, dass die Lkw-Maut Anfang 2023 steigen soll. Es geht um eine Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes. Hintergrund sind EU-Vorgaben sowie ein neues Wegekostengutachten. Müller sagte, nun könne die Lkw-Maut fristgerecht angepasst werden. „Das Risiko von Ausfällen der dringend notwendigen Maut-Einnahmen haben wir aus dem Weg geräumt. Wichtig ist, dass wir uns auf einen klaren Fahrplan zur Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten CO2-Maut und der Einbeziehung des Straßengüterverkehrs ab 3,5 Tonnen verständigt haben. Das gilt auch für die Verwendung der Mehreinnahmen zur verkehrsträgerübergreifenden Mobilität.“ Kritik an der Einigung der Koalition kam vom Netzwerk Europäischer Eisenbahnen, einem Zusammenschluss von Wettbewerbern der bundeseigenen Deutschen Bahn. Sprecher Peter Westenberger sagte, die Ampel setze erneut die Verkehrspolitik der Vorgängerregierung fort. Obwohl die EU seit Beginn des Jahres ausdrücklich erlaube, die Einnahmen aus den Umweltkostenanteilen der Maut auch für umweltfreundlichere Verkehrsmittel auszugeben, sollten mit den Zusatzeinnahmen weiterhin nur neue Straßen gebaut bauen und Lkw gefördert werden. In ihrem Koalitionsvertrag hatten SPD, Grüne und FDP vereinbart, 2023 eine CO2-Differenzierung der Lkw-Maut vorzunehmen, den gewerblichen Güterkraftverkehr ab 3,5 Tonnen einbeziehen und einen CO2-Zuschlag einzuführen - unter der Bedingung, eine Doppelbelastung durch den CO2-Preis auszuschließen. Die Mehreinnahmen sollten für Mobilität eingesetzt werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 11. November 2022)
Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Geschäftsführer einer Transportfirma aus dem Emsland wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe in Höhe von 10.000 Euro. Da das Gericht die Geldstrafe überdies auf insgesamt 200 Tagessätze festgesetzt hat, gilt der Verurteilte somit auch als vorbestraft. Wie die Zöllner der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Osnabrück ermittelten, hat der Beschuldigte von Oktober 2014 bis März 2019 zahlreiche Arbeitnehmer beschäftigt, ohne diese jedoch ordnungsgemäß bei den Sozialkassen anzumelden. Seiner Verpflichtung, die Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zu entrichten, kam der Mann nicht nach. Er bezahlte den Lohn seinen Beschäftigten zum großen Teil schwarz aus. Durch dieses Verhalten sparte sich der Beschuldigte Sozialabgaben in Höhe von mehr als 58.000 Euro. Außerdem hinterzog der 68-Jährige noch Steuern von rund 58.200 Euro. "Mit dieser Vorgehensweise hat der Beschuldigte nicht nur versucht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, sondern auch einen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern innerhalb seiner Branche", so der Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück, Christian Heyer. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 02. November 2022)
EU-Parlament und Rat haben die Vorschriften über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße nun in einem Regelwerk zusammengefasst (kodifiziert). Die neue Richtlinie (EU) 2022/1999 wurde veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 274 vom 24.10.2022. Laut Artikel 3 der Verordnung stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass ein repräsentativer Anteil der Gefahrguttransporte auf der Straße den in dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollen unterzogen wird. Damit soll überprüft werden, ob die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße eingehalten werden. Um die Kontrollen durchzuführen (Artikel 4), verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I enthaltene Prüfliste. Eine Ausfertigung dieser Prüfliste oder eine von der Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Kontrolle wird dem Fahrer ausgehändigt; sie ist auf Verlangen vorzuzeigen, um weitere Kontrollen zu vereinfachen oder zu vermeiden. Sondermaßnahmen in Form von Schwerpunktkontrollen sind dennoch weiterhin möglich. Mit der neuen Richtlinie werden zugleich die Richtlinien 95/50/EG, 2001/26/EG, 2004/112/EG und 2008/54/EG sowie die Verordnung (EU) 2019/1243 aufgehoben. Sie Richtlinie (EU) 2022/1999 tritt am 13.11.2022 in Kraft. (Quelle: Mitteilung von fokus GEFAHR/GUT v. 01. November 2022)