Der Rat und das Europäische Parlament haben eine vorläufige politische Einigung über strengere CO2-Emissionsnormen für neue Pkw und Transporter erzielt. Ziel ist der Übergang zu einer emissionsfreien Mobilität. In Erwartung einer förmlichen Verabschiedung einigten sich die Mitgesetzgeber auf:
Der regulatorische Anreizmechanismus für emissionsfreie und emissionsarme Fahrzeuge (ZLEV) wird bis 2030 beibehalten. Im Rahmen dieses Mechanismus kann ein Hersteller, der bestimmte Benchmarks für den Verkauf von emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen erreicht, mit weniger strengen CO2-Zielen belohnt werden. Die Mitgesetzgeber einigten sich darauf, den Richtwert bis 2030 auf 25 % für Pkw und 17 % für Lieferwagen zu erhöhen. Die Einigung enthält eine Formulierung zu CO2-neutralen Kraftstoffen, wonach die Kommission nach Konsultation der Interessengruppen einen Vorschlag für die Zulassung von Fahrzeugen unterbreiten wird, die nach 2035 ausschließlich mit CO2-neutralen Kraftstoffen betrieben werden, und zwar im Einklang mit dem EU-Recht, außerhalb des Geltungsbereichs der Flottenstandards und im Einklang mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität. Die Vereinbarung enthält eine Überprüfungsklausel, die sicherstellt, dass die Kommission im Jahr 2026 die Fortschritte bei der Erreichung der Zielvorgaben für eine 100-prozentige Emissionsreduzierung und die Notwendigkeit einer Überprüfung dieser Zielvorgaben unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen, auch im Hinblick auf Plug-in-Hybridtechnologien, und der Bedeutung eines tragfähigen und sozial gerechten Übergangs zu Nullemissionen gründlich bewertet. (Quelle: Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union v. 27. Oktober 2022)
Reifenhersteller Continental hat für den Winter 2022/2023 eine aktualisierte Übersicht der vorgeschriebenen Winterbereifung für Lkw veröffentlicht. Zur Übersicht
Die Bundesregierung bringt eine milliardenschwere Soforthilfe für Gaskunden auf den Weg. Gas- und Wärme-Kundinnen und Kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Dazu hat das Wirtschaftsministerium die Ressortabstimmung eingeleitet, wie die Deutsche Presse-Agentur am Mittwoch aus Regierungskreisen erfuhr. Damit sollen in einem ersten Schritt die Vorschläge der von der Regierung eingesetzten Expertenkommission Gas umgesetzt werden.
Wie soll die Gas-Soforthilfe greifen?
Die Soforthilfe solle einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr überbrücken. Mieterinnen und Mieter sowie Mitglieder von Wohneigentumsgemeinschaften sollen die Entlastung im Rahmen ihrer jährlichen Heizkostenabrechnung erhalten und eine entsprechende Information über die geschätzte Höhe ihrer Entlastung. Insgesamt werden die Entlastungen im höheren einstelligen Milliardenbereich liegen, wie es aus den Regierungskreisen hieß. Die Finanzierung erfolge aus dem neuausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Mit diesem Abwehrschirm in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro will die Bundesregierung für Verbraucher und Unternehmen die Folgen der hohen Energiepreise abfedern. Ein Gesetzentwurf zur Soforthilfe soll am 2. November im Kabinett beschlossen werden. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibe die weitere Entwicklung unsicher, hieß es. Konkret sollen sogenannte Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden grundsätzlich von der Dezember-Abschlagszahlung freigestellt werden, wie es in einem Papier heißt. Es gehe um eine einmalige Entlastung für das Jahr 2022 in Höhe der Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022. Die Entlastung entspreche bei Erdgas dem Produkt aus einem Zwölftel eines Jahresverbrauchs und dem für Dezember 2022 vereinbarten Preis, ergänzt um eine anteilige Entlastung bei den anderen Preiselementen. Bei Fernwärme soll nach dem Papier der Bundesregierung die Entlastung dem Betrag der September-Rechnung zuzüglich einem pauschalen Anpassungsfaktor entsprechen, der die Preissteigerungen im Zeitraum bis Dezember abbilden soll. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 27. Oktober 2022)
Die Fahrerlaubnis-Verordnung, die seit dem 1. Juni gilt, wurde vom Gesetzgeber teilweise erneuert. Eine dieser wesentlichen Änderungen betrifft die ärztlichen Bescheinigungen.
Worum geht es bei den neuen Vorschriften für die Untersuchung von Berufskraftfahrern?
Die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen und über eventuell erforderliche weitergehende Maßnahmen (zum Beispiel medizinische Gutachten) liegt nun ausschließlich bei der Fahrerlaubnisbehörde. Durch die Änderung der Anlage 5 zur FeV hat der Arzt der Fahrerlaubnisbehörde künftig im Rahmen der von ihm durchgeführten Screening-Untersuchung nur noch den medizinischen Befund mitzuteilen. Er hat nicht (wie bislang) eine Empfehlung über die Fahrtauglichkeit beziehungsweise das weitere Vorgehen auszusprechen.
Welche direkten Konsequenzen hat die Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung?
Es ist damit zu rechnen, dass sich die Bearbeitungszeit der Anträge bei den Führerscheinbehörden möglicherweise erheblich verzögert. Ebenso kann es bei verschiedenen Befunden zu Problemen oder Verzögerungen mit der Fahrerlaubnis kommen.
Wie geht es jetzt weiter?
Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5, Bescheinigungen über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 6 sowie ein Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis zum 30. September 2022 nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt werden. Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach dem bis zum 31. Mai 2022 geltenden Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6 ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 27. Oktober 2022)
Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“. Der Bundesrat hat sie am 7. Oktober beschlossen. Mit der Veröffentlichung am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt tritt sie in Kraft. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 26. Oktober 2022)
Müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern 3000 Euro auszahlen?
Nein. Mit der Inflationsausgleichsprämie können Arbeitgeber ihre Angestellten entlasten, sie sind jedoch zu nichts verpflichtet. „Aufgrund der Corona-Pandemie und der aktuell stark gestiegenen Energiepreise haben viele Unternehmen nicht den finanziellen Spielraum, um die Prämie zu bezahlen“, sagt Steuerberaterin Anja Hausmann.
Bekommen Arbeitgeber die Prämie erstattet?
Nein. Anders als die Energiepreispauschale ist die Inflationsprämie eine freiwillige Leistung, also Zahlung, der Arbeitgeber an ihre Belegschaft. „Arbeitgeber bekommen das Geld nicht vom Finanzamt zurück“, erläutert Hausmann.
Können Arbeitgeber auch weniger Inflationsprämie zahlen?
Ja, das ist möglich. Arbeitgeber können Mitarbeitern beispielsweise auch nur 500 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zahlen. Sie können die Beträge auch stückeln, also beispielsweise 2022, 2023 und 2024 jeweils 1000 Euro zahlen.
Lässt sich beispielsweise Inflationsprämie, statt Weihnachtsgeld zahlen?
Die Inflationsausgleichsprämie dürfen Arbeitgeber nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. „Also Inflationsprämie anstatt vertraglich vereinbartes Weihnachtsgeld auszahlen, ist nicht erlaubt“, warnt Hausmann. „Entdeckt beispielsweise ein Betriebsprüfer, dass jemand gegen das Zusätzlichkeitskriterium verstoßen hat, dann müssen diese Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben nachzahlen.“
Welche Arbeitnehmer können die Inflationsprämie bekommen?
Die Prämie steht allen Arbeitnehmern über alle Branchen hinweg offen. Sie ist nicht nur für Vollzeitkräfte gedacht, sondern auch für Mini-Jobber, andere Teilzeitkräfte, Werkstudenten oder kurzfristig Beschäftigte.
Welche Vorteile bietet die Prämie?
Die Prämie ist sicherlich eine Mitarbeitermotivation in der aktuellen Energiepreiskrise. Die Prämie kommt netto bei den Mitarbeitern an. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sparen sich die Sozialversicherungsbeiträge. „Also brutto für netto – viele Arbeitgeber werben auch schon damit“, sagt Hausmann.
In welchem Zeitraum gilt die Inflationsprämie?
Die Inflationsprämie kann ab dem 26. Oktober 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 ausbezahlt werden.
Autos und vor allem Lastwagen könnten durch die geplante neue Abgasnorm Euro 7 spürbar teurer werden. Nach einer Folgenabschätzung der zuständigen EU-Kommission werden die regulierungsbedingten Kosten für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge auf 304 Euro pro Stück geschätzt, wie aus einem der „Deutschen Presse-Agentur“ vorliegenden Dokument hervorgeht. Für Lkw und Busse wird für die bevorzugte Regulierungsoption sogar ein Betrag von 2681 Euro genannt. Demgegenüber stünden Berechnungen der Kommission zufolge Gesundheits- und Umweltvorteile. Sie werden über 25 Jahre hinweg auf bis zu 55,8 Milliarden beziehungsweise sogar bis zu 133,6 Milliarden Euro beziffert und vor allem durch eine Reduzierung schädlicher Emissionen von Stickoxiden (NOx) und Feinstaub (PM2,5) erklärt. Die gesamten regulierungsbedingten Kosten für Hersteller von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen würden sich in diesem Zeitraum hingegen nur auf rund 35,5 Milliarden Euro belaufen, bei Lastkraftwagen und Bussen auf 17,5 Milliarden Euro. Aus dem Europaparlament kommt allerdings dennoch bereits Kritik. „Das Timing könnte kaum unpassender sein: Die Welt geht in Flammen auf, die Inflation lässt die Preise in die Höhe schnellen, Unternehmen und Bürger ächzen unter explodierenden Energiepreisen und die Kommission schlägt neue Abgasnormen vor, die letztendlich die Preise für Autos und vor allem Lkw und Busse weiter in die Höhe schnellen lassen“, sagte der CSU-Europaabgeordnete Markus Ferber. Dies sei auch deswegen absurd, weil den aktuellen Plänen zufolge ab 2035 de facto ohnehin kein Verbrennermotor mehr auf den Markt kommen solle und der für die E-Mobilität notwendige Infrastrukturausbau nicht richtig vorankomme. Nach vorläufiger Planung will die zuständige EU-Kommission ihren Vorschlag für die neue Abgasnorm am 9. November vorstellen. Er soll insbesondere auch neue Fahrzeugtechnologien berücksichtigen und sicherstellen, dass Emissionen in Echtzeit gemessen werden. Über die genaue Höhe der künftigen Emissionsgrenzwerte wird nach Angaben aus der EU-Kommission noch beraten. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 25. Oktober 2022)
Der Bundestag hat die geplante Ausweitung der CO2-Bepreisung teilweise vertagt. Der nationale CO2-Preis, der bislang auf Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas erhoben wird, gilt mit dem Parlamentsbeschluss vom 20. Oktober ab kommendem Jahr auch für die Verbrennung von Kohle. Die Einbeziehung der Müllverbrennung wurde allerdings ebenso um ein Jahr verschoben wie die ebenfalls ursprünglich vorgesehene Anhebung des CO2-Preises. Die Erhöhung von 30 Euro pro ausgestoßener Tonne Kohlendioxid auf 35 Euro kommt damit erst zum 1. Januar 2024. „Wir vermeiden unnötige Belastungen in der aktuellen Krise“, erklärte der SPD-Abgeordnete Andreas Mehltretter die kurzfristig beschlossene Verlegung. Der CO2-Preis auf die Energieträger Öl und Gas gilt seit Anfang des vergangenen Jahres und macht seitdem das Heizen und Tanken in Deutschland teurer. Dadurch soll der Ausstoß von CO2 reduziert und der Umstieg auf erneuerbare Energiequellen gefördert werden. Ab dem kommenden Jahr müssen nun auch Braunkohle-Kraftwerke mit einer Leistung von maximal 20 Megawatt den Preis für CO2-Emissionen zahlen. Größere Anlagen sind ausgenommen, weil sie bereits dem europäischen Emissionshandelssystem unterliegen. Die Betreiber von Müllverbrennungsanlagen müssen den CO2-Preis nach einer einjährigen Frist ab 2024 zahlen. Trotz der Verschiebung lehnte die Opposition das Gesetz einmütig ab. CDU/CSU, AfD und Linke warnten vor einer finanziellen Überlastung von Bürgern und Wirtschaft. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 24. Oktober 2022)
Die Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) wurde zum 01. Oktober 2022 geändert. Insbesondere die Bemessungsgrenzen für die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes wurden sigfnifikant nach oben korrigiert. Demnach heißt es seit 01. Oktober 2022 in §1 (1) der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung:
"Die Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Anmeldung nach § 16 Absatz 1 oder 3 des Mindestlohngesetzes, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung nach § 16 Absatz 2 oder 4 des Mindestlohngesetzes sowie die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten nach § 17 Absatz 1 und 2 des Mindestlohngesetzes werden vorbehaltlich des Absatzes 3 dahingehend eingeschränkt, dass sie nicht gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 4176 Euro überschreitet. Für die Ermittlung des verstetigten Monatsentgelts sind ungeachtet ihrer Anrechenbarkeit auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch nach den §§ 1 und 20 des Mindestlohngesetzes sämtliche verstetigte monatliche Zahlungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt sind. Satz 1 und Satz 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, deren verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto 2 784 Euro überschreitet, wenn der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten vollen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt."
Seit Anfang Oktober gilt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die BG Verkehr hat ihre Corona-Empfehlungen jetzt angepasst. Der Herbst ist da und erwartungsgemäß schnellen die Corona-Fallzahlen wieder in die Höhe. Für den Bereich des Arbeitsschutzes hat die Bundesregierung mit einer Neuauflage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung reagiert. Für die Unternehmen hat sich im Kern nicht so viel geändert. Sie sind in der Pflicht, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Prüfen sollen Arbeitgebende dabei unter anderem die Abstandsregel (1,5 Meter), infektionsschutzgerechtes Lüften, Vorschriften zur Handhygiene, die Verminderung von Personenkontakten und die Verlagerungen von Arbeiten ins Homeoffice, sofern dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass andere Maßnahmen nicht ausreichen, müssen Arbeitgebende den Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder Atemschutzmasken bereitstellen. Diese müssen auch getragen werden. Ferner sind Arbeitgebende angehalten, ihre Beschäftigten über Schutzimpfungen zu informieren und ihnen die Impfung auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen. (Quelle: Mitteilung der BG Verkehr v. 20.10.2022)
Zu den Empfehlungen für Unternehmen und ihre Beschäftigten der BGVerkehr
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA hat den Fragenkatalog zur Berichterstattung für das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG ) veröffentlicht. Unternehmen können die Fragen über ein Merkblatt zum Fragenkatalog einsehen, den das Amt auf seiner Webseite eingestellt hat. Hier finden Unternehmen auch Informationen zur Berichtspflicht. Das BAFA plant, Anfang 2023 eine Online-Eingabemaske zu launchen, in der die Berichtsfragen zu beantworten sind. Alle Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, müssen regelmäßig einen Bericht über die Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Dieser entsteht aus den gegebenen Antworten in einem strukturierten Fragebogen. Ab Januar 2023 soll ein elektronisches Portal für die Berichte starten, so das BAFA. „Wir verstehen uns als Partner aller Unternehmen, die die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erfüllen wollen“, so Torsten Safarik, Präsident des BAFA. Der Fragenkatalog orientiere sich an der im Gesetz angelegten Bemühenspflicht. Der Fragenkatalog enthält offene und geschlossene sowie sowie Multiple Choice Fragen. Beantworten die Unternehmen den Fragebogen und veröffentlichen den daraus entstehenden Bericht auf ihrer Webpräsenz, so kommen sie ihrer Berichtspflicht nach, erklärt das Amt. Mit dem Merkblatt hat das Bundesamt den Fragebogen vorab veröffentlicht. Das ermögliche den Unternehmen, sich mit dem Inhalt des späteren Fragebogens auseinanderzusetzen, so das BAFA. Sie könnten so überprüfen, ob sie bereits alle Informationen für einen vollständigen Bericht vorliegen haben oder ob sie noch weitergehende vorbereitende Maßnahmen treffen müssen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 19.10.2022) >> Zum Leitfaden
Bis Mitte 2023 kann die Bundesregierung den vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld weiter per Verordnung ermöglichen - die vom Bundestag beschlossene Rechtsgrundlage dazu hat der Bundesrat am 7. Oktober 2022 gebilligt. Sie kann nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wie geplant in Kraft treten. Die Sonderregeln zum vereinfachten Zugang zum Kurzarbeitergeld waren 2020 wegen der Corona-Pandemie eingeführt und über Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mehrfach verlängert worden. Dies ist nun auch über den 30. September 2022 hinaus möglich. Das vom Bundesrat gebilligte Gesetz enthält weitere Verordnungsermächtigungen. So kann die Bundesagentur für Arbeit künftig leichter die Anspruchsvoraussetzungen des Kurzarbeitergeldes prüfen. Dies betrifft zum Beispiel den Verzicht auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit sowie die Möglichkeit für die Betriebe, die Anzeige von Kurzarbeit auch im Folgemonat noch vornehmen zu können. Bis zum 30. Juni 2023 ist der anrechnungsfreie Hinzuverdienst bei Aufnahme eines Minijobs während der Kurzarbeit möglich. (Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 07.10.2022)
Wie in einem vorangegangenen Prozess haben auch diese Lkw-Käufer ihre Forderungen an die Inkasso-Firma Financialright Claims abgetreten, die als alleiniger Kläger auftritt und im Erfolgsfall 33 Prozent als Provision erhält. Die erste Klage über 867 Millionen Euro hatte das Landgericht München im Februar 2020 abgewiesen. Mit der Sammelklage überschreite die Klägerfirma ihre Inkasso-Erlaubnis, entschied die Kammer damals. Außerdem führe die Bündelung von Ansprüchen mit völlig unterschiedlichen Erfolgsaussichten zu einer rechtswidrigen Interessenkollision. Financialright hatte Rechtsmittel eingelegt. Die Berufung liegt nun beim Oberlandesgericht München.
Der BGH hatte im Juni eine Sammelklage der Financialright-Tochter Myright für zulässig erklärt, die die Ansprüche von Dieselauto-Käufern gegen den Volkswagen-Konzern gebündelt hatte. Weder die Bündelung von Forderungen mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten noch die Einbindung eines Prozessfinanzierers begründeten gleich einen erheblichen Interessenkonflikt. Im Unterschied zur Dieselauto-Klage sehen die Lkw-Bauer bei ihrem Verfahren aber nicht nur viel zu unterschiedliche Forderungen gebündelt, sondern auch zu viele von vornherein unberechtigte Ansprüche in der Klage. Grundsätzlich bestreiten sie ohnehin, dass Lkw-Käufern überhaupt ein Schaden entstanden sei. Diese Frage hatte die EU-Kommission 2016 offengelassen. Sie hatte Daimler, DAF, Iveco, Volvo/Renault und Scania aber fast vier Milliarden Euro Bußgeld aufgebrummt, weil sie sich jahrelang in einem Kartell abgesprochen hätten. MAN ging als Kronzeuge straffrei aus, Scania wehrt sich vor Gericht gegen das Bußgeld. Der Vorsitzende Richter Tobias Pichlmaier deutete zum Auftakt am Mittwoch an, "dass wir die Klage nicht als unzulässig abweisen werden". Er sagte, eine rasche Klageabweisung wie im ersten Verfahren werde es nach der Rechtsprechung des BGH wohl nicht geben. Allerdings möchte die Kammer das extrem große Verfahren in mehrere kleinere auftrennen, um die schiere Masse handhabbar zu machen. Das Gros der Klage betreffe Lkw-Käufe in Deutschland, und dazu erwarte das Landgericht Ende Oktober ein Sachverständigen-Gutachten.
Um "mehr Ordnung" in die Klage zu bringen, wolle das Gericht Financialright auftragen, die Lkw-Käufe und der über 6000 Unternehmen in 26 Staaten nach Märkten, Fahrzeugnummer, Kaufpreis, Vertragspartner und Schadenshöhe genau aufzulisten. Eine Aufspaltung des Verfahrens in gleichartigere Streitfälle und eine solche Liste würden die Rechtsprechung deutlich beschleunigen. Den Unmut der Lkw-Hersteller über sehr viele Fehler in der Klage könne er verstehen, sagte der Vorsitzende Richter. Dieselben Fahrzeugnummern tauchten mehrfach auf, sogar Autos seien aufgeführt. Aber die Beklagten hätten keinen Anspruch auf eine fehlerfreie Klage, und die Kammer halte die Menge der Fehler nach bisheriger Einschätzung noch für verhältnismäßig. Die vorläufigen Einschätzungen des Gerichts wurden von den Parteien kontrovers diskutiert. Voraussichtlich würden weitere mündliche Verhandlungen folgen, sagte Pichlmaier. Die jetzt verhandelte Klage sei schon vor vier Jahren eingereicht worden, aber angesichts der schieren Masse und der Komplexität werde die Sache wohl noch lange dauern. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 05. Oktober 2022)
Rund 100 Unternehmen haben die Bundesvereinigung Logistik (BVL), DHL und Here Technologies befragt. Diese kamen aus den Bereichen Industrie, Handel und Logistikdienstleistung. Demnach gaben nur rund 40 Prozent der Befragten an, dass ihr Unternehmen schon einmal eine CO2-Bilanz erstellt hat. Weitere 30 Prozent bereiten dies gerade vor, 13 Prozent wollen das Thema zukünftig angehen. Die Untersuchung zeige, dass die Unternehmen den CO2-Ausstoß ihrer Transporte nur zu einem Teil direkt beeinflussen können, teilt der BVL weiter mit. Industrieunternehmen haben nur 26 Prozent der insgesamt befrachteten Flotte im Eigentum oder geleast. Bei den Logistikdienstleistern beträgt der Anteil 47 Prozent, im Handel liegt er mit 53 Prozent am höchsten. Befragt zu ihrem Fuhrpark gaben 35 Prozent der befragten Unternehmen an, dass Sie bereits einen Zeitpunkt definiert haben, zu dem sie in ihrem Flotteneinsatz klimaneutral sein wollen. Dabei fällt auf, dass die Logistikdienstleister hier ambitionierter sind als Industrie und Handel, wie der Verband hervorhebt. Während diese beiden im Schnitt 2035 klimaneutral sein wollen, möchten das die Logistikdienstleister bis 2033 schaffen.
Einig sind sich die Befragten laut der Studie, dass die Nutzung von Dieselantrieben stark zurückgehen wird. Eine Umstellung scheitert derzeit vor allem daran, dass weder alternative Antriebe noch Lade- beziehungsweise Tankpunkte in ausreichender Menge verfügbar wären, so der Verband. Von rund 70.000 E-Lade-Stationen in Deutschland seien weniger als 6000 für Lkw geeignet. Wasserstoff-Tankstellen gibt es in Deutschland rund 100 und in ganz Europa nicht einmal 250. Nach den bevorzugten Antriebstechnologien der kommenden Jahre für ihre Lkw-Flotten befragt, konnten die Unternehmen auf einer Bewertungsskala von 1 (sehr geringe Nutzung) bis 7 (sehr intensive Nutzung) ihre Einschätzung für ihr Unternehmen abgeben. Demnach bevorzugten die meisten Unternehmen Wasserstoff mit einem Wert von 5,09, gefolgt von der Elektro-Mobilität mit einem Wert von 4,77. Dann folgt mit einem Wert von 4,4 der herkömmliche Dieselantrieb. Erst danach kommen LNG oder CNG (3,82 beziehungsweise 3,09). „Bei der Befragung hat sich gezeigt, dass bezüglich der Flotten noch erhebliche Anstrengungen nötig sind, um die Klimaneutralität zu erreichen“, so Martin Schwemmer, Geschäftsführer der BVL. „Aktuell können die Unternehmen aber mangels Verfügbarkeit alternativer Antriebe noch gar nicht so schnell vorangehen, wie sie vielleicht möchten.“ Die Aussagen zu den wichtigsten Kriterien bei der Auftragsvergabe seien im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsdebatte aber ernüchternd. Das Ranking werde immer noch vom Kriterium „Preis“ angeführt. „Nachhaltigkeit und Emissionen werden zwar als verhältnismäßig wichtig betrachtet, liegen bei den Kriterien für eine Auftragsvergabe aber dennoch auf den letzten Plätzen“, so Schwemmer. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 21. Oktober 2022)
Der Bundesrat hat am 7. Oktober 2022 zahlreichen Änderungen am Energierecht zugestimmt, die der Bundestag in der Woche zuvor beschlossen hatte. Sie dienen insbesondere dazu, die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten und sollen zu einer weiteren Reduzierung des Gasverbrauchs in den kommenden Wintern führen.
In einer begleitenden Entschließung regt der Bundesrat u.a. an, zeitnah eine Weiterentwicklung des Gasspeichergesetzes vorzunehmen, dort marktbasierte Anreize für eine kostenoptimierte Gasspeicherung vorzusehen und den Umfang der erforderlichen Einspeichermengen zu konkretisieren.
Außerdem erinnert er daran, dass die Netzentgelte, die den Netzbetreibern durch die Einräumung individueller Netzentgelte entgehen, von den übrigen Netzkunden - namentlich Gewerbe- und Haushaltskunden - aufgefangen werden müssen. Diesen Kundengruppen, die aktuell unter massiv steigenden Energiepreisen leiden, dürfe man nicht weitere Belastungen auferlegen. Das Gesetz enthält Änderungen am Energiesicherungsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz und dem LNG-Beschleunigungsgesetz sowie dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und dem Baugesetzbuch.
Ziel ist insbesondere, die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Biogas und Photovoltaik sowie von Flüssigerdgas-Anlagen zu verbessern, zur Beschleunigung des Stromnetzausbaus sowie zur Erhöhung der Transportkapazitäten des bestehenden Stromnetzes beizutragen, die Möglichkeiten zur Lastflexibilität industrieller Großverbraucher zu erweitern und die effektivere Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu erleichtern. Zudem sind verfahrensrechtliche Erleichterungen bei Änderungen von Windenergieanlagen an Land und bei der unterjährigen Inbetriebnahme von Kraft-Wärme-Kopplungs-Projekten enthalten. Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens leitet die Bundesregierung das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu. Nach Verkündung im Bundesgesetzblatt kann es dann wie geplant zu erheblichen Teilen am Tag darauf in Kraft treten. Einzelne Teile treten erst am 1. Januar 2023 bzw. am 1. Februar 2023 in Kraft. (Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 07.10.2022)