Die überarbeitete Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 28. April 2020 brachte viel Ärger mit sich und die Bundesländer setzten schlussendlich den neuen Bußgeldkatalog wegen eines Formfehlers aus. Wochenlang diskutierten Politiker daher über eine neue StVO sowie mögliche Strafen. Am Freitag, 18. September, wurde nun endlich mit einer Lösung gerechnet, denn der Bundesrat stimmte da über die Änderungen im Straßenverkehrsrecht ab. Allerdings verweigerte der Bundesrat am Freitag dem neuen Bußgeldkatalog die Zustimmung. Hintergrund ist eine Änderung der Straßenverkehrsordnung und des Bußgeldkatalogs, die Strafen für zu schnelles Fahren deutlich verschärft hatte - schon ab 21 Kilometern pro Stunde zu schnell innerorts und 26 km/h außerorts sollte ein einmonatiges Fahrverbot drohen. Wegen eines Formfehlers ist diese Änderung allerdings wieder außer Kraft. Nun gibt es Streit, ob und in welchem Maße die härteren Strafen wieder abgemildert werden sollen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 18.09.2020)
Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) zusammen mit dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sowie den Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Mit diesem Maßnahmenpaket schafft die Bundesregierung verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und damit die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021. Gleichzeitig leistet die Bundesregierung einen Beitrag zu einer zügigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung, wenn die Pandemie überwunden ist. Festgelegt wurde unter anderem, dass die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) bis zum 31. Dezember 2021 - für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist - verlängert wird und die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis zum 31. Dezember 2021 - für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben - verlängert werden. (Quelle: Pressemitteilung des BMAS v. 16.09.2020 )
Seit dem 1. Juli dieses Jahres gilt für Busse und Lkw der Klassen M2, M3, N2 und N3 eine verschärfte Winterreifenpflicht. Bei winterlichen Straßenverhältnissen müssen nun auch auf den vorderen Lenkachsen wintertaugliche Reifen montiert sein. Der Bundesrat hatte bereits 2017 einer entsprechenden Änderung zugestimmt, aber eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2020 vorgesehen. Bisher galt die Pflicht ausschließlich für die Antriebsachsen von Fahrzeugen dieser Klassen. Wintertaugliche Reifen, die nach dem 31. Dezember 2017 hergestellt wurden, müssen ein Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) aufweisen. Die M+S-Kennzeichnung genügt nicht mehr. Für ältere Reifen gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024. (Quelle: Mitteilung der BG Verkehr v. 15.09.2020)
Seit Ende August ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in Kraft. Sie konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Lage die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Die BG Verkehr hat mittlerweile die dadurch erforderlichen Anpassungen an ihre Regeln und Hinweise für Unternehmen und ihre Beschäftigten abgeschlossen. (Quelle: Mitteilung der BGVerkehr v. 15.09.2020)
Zu den Regeln und Hinweisen der BG Verkehr für Unternehmen und ihre Beschäftigten
Arbeitnehmer, die privat in ein Corona-Gebiet reisen, riskieren einen Verdienstausfall. Darauf weisen mehrere Industrie- und Handelskammern hin. Wer aus dem Urlaub in einem Corona-Risikogebiet zurückkehrt und nicht nachweisen kann, dass er negativ auf das Virus getestet ist, muss sich für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben. Das heißt auch, dass man nicht an seinen Arbeitsplatz kommen darf. Ob ein Arbeitnehmer dann trotzdem weiterhin Lohn erhält, hängt von den Rahmenbedingungen ab. Verbringt der Mitarbeiter seinen Urlaub bewusst in einem Gebiet, für das eine Reisewarnung besteht, kann er seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren. Denn er handelt dann schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungs-Bestimmungen (Paragraf 616 BGB). Auch auf die staatliche Entschädigung gemäß Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz soll dann kein Anspruch bestehen. Denn die Bundesregierung hat Ende August das Ziel erklärt, dass bundeseinheitlich eine Entschädigung für den Einkommensausfall dann nicht gewährt werden soll, wenn eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich wird. Anders sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter in ein Land fährt, das erst nach seiner Einreise zum Risikogebiet erklärt wird. Er hat dann nicht schuldhaft gehandelt, sodass für die Quarantäne-Zeit ein Lohnfortzahlungsanspruch nach Paragraf 616 BGB besteht. Im Rahmen der Corona-Krise kommt dann aber der Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz zum Einsatz. Der Arbeitgeber kann sich die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Welche das ist, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Kann der Arbeitnehmer seine Arbeit auch im Homeoffice erledigen, bietet es sich im beiderseitigen Interesse an, diese Möglichkeit zu nutzen, um Verdienst- wie Arbeitsausfall zu vermeiden. Auch die Option, weitere Urlaubstage zu nehmen oder Überstunden abzubauen, sollte geprüft werden. Verbieten darf der Arbeitgeber seinen Angestellten den Urlaub in einem Risikogebiet übrigens nicht. Damit würde er zu sehr in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers eingreifen. Die Frage, wo der Mitarbeiter den Urlaub verbracht hat, ist allerdings legitim und mit der Fürsorgepflicht für andere Mitarbeiter zu rechtfertigen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 11.09.2020)
Das Verbringen der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit ist seit 3. September 2020 in der Kabine von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht unter 3,5 Tonnen untersagt. Das teilt die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) in Frankfurt/Main mit. Hintergrund ist die neue Verordnung Dekret Nr. 20201104 vom 31. August 2020, die zum 3. September 2020 in Kraft getreten ist. Ebenso untersagt sei damit auch, so der BSK, das Verbringen der täglichen und wöchentlichen Ruhezeit in einer Unterkunft, die gesundheitsrelevante Sicherheits-, Komfort- und Hygienebedingungen nicht berücksichtigen. Fahrer von Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen müssen somit nachweisen, dass sie die Ruhepause außerhalb des Fahrzeuges unter angemessenen Sicherheits-, Komfort- und Hygienebedingungen verbracht haben. Nachweise können durch folgende Belege erbracht werden:
Hotelrechnungen, Nachweise über die Anmietung einer Wohnung/Haus und Telefonnummer eines Bekannten, in dessen Wohnung/Haus übernachtet wurde
Des Weiteren sind Fahrer von Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen verpflichtet, ihre Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen. Dies kann durch das “livret individuel de controle” (ähnlich den deutschen Tageskontrollblättern für Fahrzeuge zwischen 2,8 t und 3,5 Tonnen zGG) erfolgen. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 16.09.2020)
Nach dem Ende der Brexit-Übergangsphase zum Jahreswechsel erwarten die britischen Behörden einem internen Papier zufolge erhebliches Chaos an den Grenzen. Man rechne bereits im Januar mit Schlangen von bis zu 6500 Lkw in der Grenzregion Kent, wie aus dem vertraulichen Regierungsdokument hervorgeht, über das der britische „Guardian“ am Dienstag berichtete. Im Februar könnte es den Berechnungen der Experten zufolge sogar bis zu zwei Tage dauern, bis Lkw im Stau bis an die Grenze vordringen. Das Papier skizziert ein „Worst-Case-Szenario“. Die Autoren betonen auch, dass die Staus und Verzögerungen selbst dann entstehen könnten, wenn Großbritannien es noch schafft, einen Handelspakt mit der EU auszuhandeln. Derzeit stocken die Verhandlungen. Gibt es keine Einigung, droht zum Jahreswechsel der harte Bruch mit Zöllen und anderen Handelshemmnissen. Doch selbst wenn noch ein Vertrag zustande käme, wäre Großbritannien ab 2021 nicht mehr Teil des europäischen Binnenmarktes, so dass einige Kontrollen in jedem Fall notwendig würden.
Um das befürchtete Chaos zu minimieren, schlagen die Experten dem Papier zufolge vor, Service-Stationen an Autobahnen innerhalb des Landes zu errichten. Dort soll Lkw-Fahrern dabei geholfen werden, rechtzeitig vor der Grenze die notwendigen Dokumente vorzubereiten.Ziel soll es darüber hinaus sein, ein Software-basiertes System aufzubauen, mit dem ein flüssiger Warenverkehr gewährleistet werden soll. Allerdings steht dafür noch viel Arbeit an, wie aus dem Papier hervorgeht: 26 Regierungsbehörden mit 100 IT-Systemen sollen beteiligt sein. Ein wichtiges Online-Ampelsystem soll zudem erst ab Ende November getestet werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 16.09.2020)
Ab 30. September sind die coronabedingten Ausnahmeregeln für den Straßengüterverkehr in der Schweiz wieder außer Kraft. Das teilte das Schweizer Bundesamt für Straßen (Astra) am 10.09.2020 mit. Um Härtefälle wegen der Corona-Pandemie zu vermeiden, hatte das Bundesamt im Frühling dieses Jahres Ausnahmeregelungen erlassen. So durften etwa Inhaber eines abgelaufenen Fähigkeitsausweises trotzdem grenzüberschreitende Gütertransporte durchführen, sofern sie eine Bescheinigung für Beschäftigte im internationalen Verkehrswesen mitführen und bei entsprechenden Kontrollen vorweisen konnten. Auch durften Inhaber einer Schulungsbescheinigung, die am 9. März 2020 oder später abgelaufen war, in der Schweiz weiterhin Gefahrgut befördern und die Auffrischungsschulung absolvieren sowie die Prüfung der Auffrischungsschulung ablegen. Die entsprechende Verfügung werde nicht verlängert, teilte Astra nun mit. Ab Oktober treten wieder die üblichen Regeln im Schweizer Straßengüterverkehr in Kraft. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 10.09.2020)
Der ungarische Transportgewerbeverband MKFE hat gestern mitgeteilt, dass der internationale Straßengüterverkehr nicht von dem am 1. September in Kraft tretenden Einreiseverbot betroffen ist. Darüber informierte der Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) in seinem aktuellen Newsletter. Wegen der in Ungarn und in anderen EU-Staaten steigenden Zahlen von Menschen, die mit dem Coronavirus infiziert sind, will die ungarische Regierung ab heute keine Ausländer einreisen lassen und heimkehrende Ungarn in Quarantäne schicken. Gütertransporte von und nach Ungarn sowie im Transit dürfen aber nach Auskunft des GVN die Staatsgrenze überqueren und die Fahrt ohne Einschränkungen fortsetzen. Dabei seien keine Transitrouten mehr vorgeschrieben. Für Lkw-Fahrer, die ohne Lkw nach Ungarn einreisen, bestehen laut GVN hingegen Beschränkungen. In bestimmten, begründeten Fällen könne die ungarische Polizei jedoch eine individuelle Sondergenehmigung für die Einreise erteilen. Als Grund gilt unter anderem "Reisen im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung im Zusammenhang mit einer Speditions- bzw. Transporttätigkeit, deren Zweck ist, den Ausgangspunkt der Speditionsleistung (Ort der Aufnahme der Arbeit) zu erreichen". Eine Sondererlaubnis kann es auch geben, wenn Lkw-Fahrer nach ihrer Arbeitsverrichtung im Personenverkehr heimkehren, wenn die Bestätigung des Arbeitgebers dies nachweist. ür Lkw-Fahrer, die ohne Lkw nach Ungarn einreisen, bestehen laut GVN hingegen Beschränkungen. In bestimmten, begründeten Fällen könne die ungarische Polizei jedoch eine individuelle Sondergenehmigung für die Einreise erteilen. Als Grund gilt unter anderem "Reisen im Personenverkehr zur Arbeitsverrichtung im Zusammenhang mit einer Speditions- bzw. Transporttätigkeit, deren Zweck ist, den Ausgangspunkt der Speditionsleistung (Ort der Aufnahme der Arbeit) zu erreichen". Eine Sondererlaubnis kann es auch geben, wenn Lkw-Fahrer nach ihrer Arbeitsverrichtung im Personenverkehr heimkehren, wenn die Bestätigung des Arbeitgebers dies nachweist. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 01.09.2020)
EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen fordert, die Treibhausgase der Europäischen Union bis 2030 um mindestens 55 Prozent unter den Wert von 1990 zu bringen. Die drastische Verschärfung des EU-Klimaziels schlug von der Leyen am Mittwoch in ihrer Rede zur Lage der Europäischen Union in Brüssel vor. Bisher lautet das offizielle Ziel minus 40 Prozent. Die Verschärfung auf „mindestens 55 Prozent“ soll helfen, das Pariser Klimaschutzabkommen einzuhalten und die gefährliche Überhitzung der Erde zu stoppen. Das neue Ziel muss aber in den nächsten Wochen noch mit dem EU-Parlament und den EU-Staaten geklärt werden. Nach Berechnungen der EU-Kommission müssten für das neue Klimaziel allein die Investitionen in Energieproduktion und -nutzung im Vergleich zu den vergangenen zehn Jahren um jährlich 350 Milliarden Euro gesteigert werden. Der Verbrauch von Kohle soll im Vergleich zu 2015 um 70 Prozent sinken, der Anteil von erneuerbaren Energien am gesamten Energieverbrauch auf bis zu 40 Prozent steigen. Zudem müssten einige Vorgaben für Energiewirtschaft und Industrie weiter verschärft werden, darunter die CO2-Grenzwerte für Autos. Das Emissionshandelssystem ETS, das bisher nur Kraftwerke und Fabriken einschließt, soll auf Gebäude und Verkehr ausgedehnt werden. (Quelle: Mitteilung der VerkehrsRundschau v. 16.09.2020)